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Gebietserweiterungsantrag des United Kingdom of Great Alemin and Bretland
#31
Etwas zur Frühgeschichted der Inseln.

Um 500 n.Chr. verlassen aus den ladinischen Raum stammende Siedler ihr Land und kolonisieren die Inseln.

600 n.Chr. beginnende Christianisierung.

1000 n.Chr. werden die Inseln Opfer heidnischer Seeräuber und schliessen sich zusammen. Gleichzeitig unterstellen sie sich der Krone Anglias (damals noch der Name für die durch Erbteilungen entstandenen Königreiche Great Alemin und Viktorien)


Die Inselgruppe hat den Politischen Status einer Kronbesitzung, die nur Seiner Majestät untersteht und durch einen Governor (General) verwaltet wird.

Kuluturel wie Sprchlich werden wir uns an den Kanalinseln orientieren.
#32
Danke, Herr Cromwall, für die zusätzlichen Erläuterungen.
Da Sie anscheinend eher selektiv lesen, darf ich Sie noch einmal direkt um eine kleine Formsache bitten:
Nach Meinung des Direktoriums darf man nicht grundsätzlich davon ausgehen, daß ein Delegierter einer in den Zusammenschluß überführten MN automatisch auch der Delegierte des Zusammenschlusses ist.
Bitte forcieren Sie daher innerhalb ihrer MN die Benennung eines Delegierten der zusammengeschlossenen MN Great Alemin, Victorien and Bretland.
Einen entsprechenden Thread habe ich als zusätzlichen Schubs bereits vorbereitet.
#33
Zitat:Original von William Cromwall
Etwas zur Frühgeschichted der Inseln.

Um 500 n.Chr. verlassen aus den ladinischen Raum stammende Siedler ihr Land und kolonisieren die Inseln.

600 n.Chr. beginnende Christianisierung.

1000 n.Chr. werden die Inseln Opfer heidnischer Seeräuber und schliessen sich zusammen. Gleichzeitig unterstellen sie sich der Krone Anglias (damals noch der Name für die durch Erbteilungen entstandenen Königreiche Great Alemin und Viktorien)


Die Inselgruppe hat den Politischen Status einer Kronbesitzung, die nur Seiner Majestät untersteht und durch einen Governor (General) verwaltet wird.

Kuluturel wie Sprchlich werden wir uns an den Kanalinseln orientieren.

Nur eine Frage: Nochmal Kanalinseln?
#34
ach ich wusste doch, das ich was vergessen haben, die Antwort darauf ist ein Jein, da es eine "Mischung" aus Kanalinseln und Orkney Islands werden.
#35
Liebe Beteiligte,

es scheint leider nicht klar, ob und bei welcher ausgestalterischen Tiefe die Vetonation zufriedenzustellen ist.
Da jedoch die sanften Bemühungen der MN mit Gebietserweiterungswunsch erkennbar sind, möchte ich den Beteiligten bis kommenden Sonntagabend Zeit geben, sich einvernehmlich zu einigen.
Sollte ich bis dahin nichts diesbezügliches von Ihnen hören, wird das Kartenverfahren mit einer Entscheidung des Direktoriums abgeschlossen.
#36
Verstanden und zur Kenntnis genommen.
#37
Hat der Herr Delegierte Targas weitere Fragen wegen der Ausgestalltung der östlichen romanischen Inseln?
#38
Angesichts der Antworten, die ich auf die letzten Fragen bekommen habe, erspare ich mir das.
#39
Achja mir ist doch etwas eingefallen.

Nimmt die Zügel seines gigantisch hohen Rosses und wirft sich in den Sattel.

Wie passen denn östliche romanische Inseln mit einer Mischung aus Orkney Islands und Kanalinseln zusammen?
#40
Zitat:In obigem Kartenverfahren stellt das Direktorium nach Beratung einstimmig fest:

1. Zulässigkeit:
Das Veto ist zulässig, da die MN Targa mit einem Kartenplatz-Anteil im Quadraten V 13 ansässig ist und damit dem beantragten Erweiterungsgebiet W 14 der MN Great Alemin diagonal angrenzt.
Eine politische oder persönliche Motivation zur Einlegung dieses Vetos ist nach Berücksichtigung der dem Direktorium zur Verfügung stehenden Informationen nicht erkennbar.

2. Stichhaltigkeit:
Die MN Targa hat hohe Ansprüche an die kulturelle und geographische Stimmigkeit potentieller Nachbarn.
Trotz den während des Kartenverfahrens gemachten Erläuterungen der erweiterungswilligen MN Great Alemin stuft die MN Targa den Ausgestaltungsstand und die Ausgestaltungstiefe weiterhin als mit Mängeln behaftet ein.
Man könne so nicht entscheiden, ob die angedachte Ausgestaltung des Erweiterungsgebietes das Spiel Targas tangiert oder gar negativ berührt.
Diese Veto-Begründung ist nach einstimmiger Auffassung des Direktoriums stichhaltig.

3. Gültigkeit:
Das eingelegte Veto ist unter Berücksichtigung von Punkt 2. im Sinne des Kartenregelwerkes gültig.

Das Kartenverfahren ist somit fruchtlos beendet.

gez. Friederike Fresse | gez. Kaiser Veuxin II. | gez. Leoly Panthera


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