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Zitat:Artikel 6: Änderungen an der Geschäftsordnung
1. Änderungen an dieser Geschäftsordnung können durch den Beirat nach Artikel 2 (1) mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
Könnte ja durchaus als Nächstes relevant werden....
Ich persönlich würde sagen, daß die "einfache Mehrheit" gemeint ist, also mehr als 50% der abgegebenen Stimmen und damit entgegen dem Wortlaut keine absolute Mehrheit.
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Mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen sind doch eine absolute Mehrheit. ?(
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Nein, die absolute Mehrheit bedeutet mehr als 50 v.H. der abgebbaren Stimmen. Mehr als 50 v.H. der abgegebenen ist eigentlich die einfache Mehrheit.
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Wirfst Du da vielleicht absolute Mehrheit und absolut qualifizierte Mehrheit durcheinander?
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Nein: Qualifizierte Mehrheit heißt, daß neben der Mehrheit > 50% als solches noch besondere Umstände - die sogenannte Qualifikation - eintreten müssen, etwa 2/3 der Stimmen.
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Wikipedia schreibt übrigens:
Zitat:Das Absolute (von lat. absolutum, „das Losgelöste“) ist ein Begriff, der in vielen Bereichen der Theologie und Philosophie Verwendung findet und das völlige Enthobensein von allen (einschränkenden) Bedingungen oder Beziehungen bezeichnet.
Eine absolute Mehrheit ist eben absolut. Unter keiner einschränkenden Bedingung (Enthaltungen, nicht abgegebene Stimmen) ist sie nicht Mehrheit. Das ist eben genau dann und nur dann der Fall, wenn von einer abstimmungsberechtigten Gesamtheit mehr als die Hälfte zustimmt.
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Halt ich nix von weil es hier genügend Delegierte gibt, die sich einen Dreck um regelmäßige Anwesenheit kümmern. Die wären alle im Topf der abgebaren Stimmen, bleiben der Abstimmung fern und behindern so.
Zitat:Original von Kaiser Veuxin II.
Mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen sind doch eine absolute Mehrheit. ?(
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Eine qualifizierte Mehrheit kann in eine einfach und eine absolut qualifizierte Mehrheit unterschieden werden, und damit ist geregelt, ob alle Abstimmenden (einfach) oder alle Berechtigten (absolut) für das Quorum zählen. Und absolute Mehrheit bezeichnet meines Wissens die qualifizierte Mehrheit mit einem Quorum von 50 %, regelt aber nicht, ob es sich um eine einfach oder eine absolut qualifizierte Mehrheit handelt. Deshalb würde ich aus dem Wortlaut der GO schliessen, dass mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen gemeint sind. Aber ich kann mal die einschlägige Literatur konsultieren, wenn ich sie wieder greifbar habe.
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Prinzipiell gibt es sowieso verschiedene Auffassungen.
Die qualifizierte Mehrheit ist aber relativ eindeutig als eine Mehrheit zu verstehen, bei der das Maß an Mehrheit bestimmt ist, also etwa Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder Drei Fünftel aller Stimmen. So etwas haben wir jedenfalls nicht.
Meines Erachtens ist das dem strafrechtlichen Qualifikationsbegriff mit seinem Dualismus von Grundtatbestand und Qualifikation entlehnt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Qualifikat...afrecht%29
Die absolute Mehrheit ist auch eindeutig, sie bezieht sich auf alle Stimmen und nicht nur die abgegebenen.
Bei einfacher und relativer Mehrheit wird es schwieriger. Das haben wir aber schon in einem anderen Thread zerfleischt.
Aber wie auch immer, die Formulierungen im Regelwerk sind jedenfalls nicht eindeutig.
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Gilt für die Geschäftsordnung der OIK das deutsche Strafrecht? Interessant