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Geringfügige Gebietsveränderungen
#1
Diese ganze Abstimmung ist unzulässig, da auch eine Teillöschung einer MN nicht stattfinden darf.

Zitat:§9 Löschung von der Karte
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3.
3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.
4. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, muss durch das Direktorium diese durch Landmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung ersetzt werden, wenn sich wenigstens eine MN, welche in Bezug auf die zu löschende MN die in §7 (1) aufgeführten Merkmale eines benachbarten Staates aufweist, dafür ausspricht die lokalen geographischen Verhältnisse in groben Zügen zu erhalten.
5. Falls kein entsprechender Wunsch seitens einer benachbarten MN geäußert wird, kann auf Beschluss des Beirats dennoch die Schaffung einer solchen Ersatzlandmasse oder die Wiederherstellung eines Zustandes vor Eintragung der gelöschten MN auf dem betreffenden Kartenausschnitt erfolgen.


Das in der Neuregelung angedachte Veto hat nach §7 V Kartenregelwerk folgende Bedingeungen:

Zitat:Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.

Und plötzlich verringert sich die Frist von 30 Tagen auf 7 Tage. Das ist eine klare Verletzung des Kartenregelwerks. Außerdem ist es nicht ersichtlich, warum sich der eine Staat durch einen anderen Staat sein Staatsgebiet beschneiden lassen soll, das er vielleicht passend ausgestaltet hat, nur weil man vielleicht mal eine Woche oder zwei im Urlaub ist oder beruflich stark eingebunden.
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#2
Ach ja. Das Leben ist schön.
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#3
Meinetwegen.

Der Text hier ist jedenfalls recht schwammig, je nach Größe der MN kann 1% auch gar nicht so wenig sein, wennd er Nachbar deutlich kleiner ist.

Zitat:7. Eine geringfügige Gebietsveränderung liegt vor, wenn lediglich zur Erhöhung der Detailgenauigkeit vom Antragsteller weitere Grenzpunkte zwischen bereits vorhandenen Grenzpunkten der Staatsgrenze gewünscht werden. Vetorecht besitzen in diesem Falle lediglich Nationen, deren Grenze von der Änderung direkt betroffen wäre. Geringfügige Gebietsveränderungen sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Durch die geringfügige Gebietsveränderung darf sich die Fläche des betroffenen Gebietes um maximal ein Prozent vergrößern.


Ich erkläre jedenfalls seitens Korland schon mal - zeichnet sich ja ein Ja ab - ein Veto bis auf Widerruf gegen Anträge aller Art, die sich auf unsere Grenze auswirken. Stillschweigen ist damit als Veto zu werten.
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#4
Zitat:Original von Ernst Willun
Stillschweigen ist damit als Veto zu werten.

Wenn du ein Veto einlegen willst das formulier das auch so.
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#5
Bitte lehnt den Antrag ab. Habe beschlossen, dass es sinnvoller ist, so viel wie möglich (inklusive genauerer Grenzen) in die UVNO auszulagern.
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#6
BIK! Smile
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#7
Genau das. ^^
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#8
Zitat:Original von Elias Goff
Zitat:Original von Ernst Willun
Stillschweigen ist damit als Veto zu werten.

Wenn du ein Veto einlegen willst das formulier das auch so.

Hab ich doch getan. Sofern ich nicht ausdrücklich erkläre, auf ein Veto zu verzichten, ist das als Veto zu betrachten.
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#9
Seit wann?
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#10
Das ergibt sich aus dem in den MNs und der OIK immer vertretenen Selbstbestimmungsrecht jeder MN zu dem auch gehört, daß nicht der Nachbar durch einseitige Erklärung die Grenzen einfach neu ziehen und damit in eine andere MN und deren Ausgestaltung hineinwirken kann.

Und da die einzige Möglichkeit nach der angedachten Änderung, eine solche Grenzänderung zu verhindern, ein Veto darstellt, erkläre ich eben bis auf Widerruf eben ein Dauerveto.

Im Gegensatz zu den anderen Veti ist dieses Veto ja auch an keine Begründung gebunden.

Ich halte es schlicht für selbstverständlich, daß so eine Grenzverfeinerung/-änderung zwischen den Nachbarn vereinbart wird und nicht der eine einfach beantragt und der andere es schlucken muß, falls er - warum auch immer - nicht zum Vetieren kommt.
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