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Historisches Kartenregelwerk (Stand 2004)
#1
Kartenregelwerk
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schickane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.

§1 Vorwort
1. Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.
2. Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.


§2 Die Karte
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors
für Kartographie festgelegt.
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen
angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der
Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate
hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.


§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:
- Antrag auf Gebietsreservierung
- Antrag auf Eintragung
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite auf denen allgemeine Informationen sowie
Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b).
Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem
antragprüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der antragprüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit
über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.


§4 Antragsstellung
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:
a) voller Name der Nation
b) URL der Webseite (Existenznachweis)
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners
d) URL zum Aktivitätsnachweis
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes
f) eine gültige email Adresse des Ansprechpartners
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreserivierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.
5. Mit dem Antrag auf Gebietseintragung ist zusätzlich ein Antrag zur Erteilung einer internationalen Vorwahl einzureichen. Die
notwendigen Daten werden durch den antragsprüfenden Kartenbeauftragten im Fall der Eintragung an die Abteilung für Vorwahlen übermittelt.


§5 Eintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluß eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten
mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. Bei Besiedlung eines neuen Kontinents muss die
Kartenkommission hiervon eine Ausnahme erlauben.
4. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Inselstaaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Inseln innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.


§6 Vetorecht
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal
angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt die Kartenkommission
ebenfalls ein Vetorecht.
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu
begründen und ist bindend für alle Beteiligten.
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig.
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens der Kartenkommission, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch die Kartenkommission.

6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.


§7 Löschung von der Karte
1. Stellt ein Staat nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung, so ist der Staat von der Karte zu löschen, die Reservierung entfällt.
2. Ein Staat kann auf eigenen Wunsch, der im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie bekannt zu geben ist, die Löschung
beantragen. Eine beantragte Löschung kann nicht rückgängig gemacht werden.
3. Ein Staat kann nach zwei Monaten nachweislicher Inaktivität aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der
Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen von der Karte gelöscht werden.
4. Unbeschadet von den Abs. 2. und 3. bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3.
5. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. bis 3. genannten ist unzulässig.


§8 Sperrung von Planquadraten für die Besiedlung
1. Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Planquadraten durch einen einfachen Beschluss.
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener MNs mit sich.
3. In einem gesperrten Planquadrat ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.


§9: Änderung der Kartenregeln
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten
Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.


§10: Auflösung des OIK
1. Das OIK kann sich nur dadurch auflösen, das sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.
2. In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.


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