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[Antrag] Bereinigung des Kartenregelwerkes
#1
Aufgrund der gerade laufenden Debatte des Beirates zur Änderung des Kartenregelwerkes beantrage ich zeitgleich eine Bereinigung des Kartenregelwerkes von Rechtschreibfehlern und irreführenden Formulierungen.

Damit sich niemand die Mühe machen muss, habe ich das bereits getan und kann nachfolgende bereinigte Version vorlegen, die natürlich trotzdem durch den Beirat abgesegnet werden muss..... glaube ich. Wink

Ich bitte zu beachten, dass ich in § 3, über welchen gerade debattiert wird, bereits die von mir vorgeschlagene Änderung eingearbeitet habe und bitte deshalb frühestens um Einleitung einer Abstimmung über diese Bereinigung, wenn die über die Änderung abgestimmt wurde. Ggf. ist dann das Wort "simulativ" aus der obigen Version des Kartenregelwerkes wieder zu entfernen.
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#2
Zitat:Präambel
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vornherein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Kartenbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.

Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Mikronationen und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die internationale Karte und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.


§ 1 - Vorwort
1. Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.
2. Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.


§ 2 - Die Karte
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors für Kartographie festgelegt.
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.


§ 3 - Voraussetzungen für Eintragung in die Karte
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:
a) Antrag auf Gebietsreservierung;
b) Antrag auf Eintragung
3. Voraussetzungen für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind
a) eine vorhandene Webseite oder ein Forum auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und
b) ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.
3.1) Für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne simulative Aktivität von 30 Tagen von Nöten.
3.2) Für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne simulative Aktivität von 60 Tagen notwendig.
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische simulative Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3.1 und 3.2.
5. Sofern der Nachweis über die interne simulative Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. bei Mailgruppen oder geschlossenen Foren), ist dem Antrag prüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der Antrag prüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.
6. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der Antrag stellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält.


§ 4 - Antragsstellung
1. Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermikronationalen Karte des Kartenbüros.
2. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.
3. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:
a) voller Name der Nation;
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis);
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners;
d) URL zum Aktivitätsnachweis;
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position, sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes;
f) eine gültige Email-Adresse des Ansprechpartners.
4. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreservierung, mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzenden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.
5. Unvollständige Anträge sind ungültig.


§ 5 - Eintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt § 6.
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten
mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. Bei Besiedlung eines neuen Kontinents muss das Direktorium hiervon eine Ausnahme erlauben.
4. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach § 5 (2).
7. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.


§ 6 - Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
3. Ausgenommen von § 6 (2) sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt.
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach § 5 (2).


§ 7 - Vetorecht
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §2 (b) und Gebietserweiterungen nach § 6 (1) ein Vetorecht. Des weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig.
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragungsverfahrens (gem. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.


§ 8 - Löschung
1. Ein Staat wird von der Karte gelöscht, wenn
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt (die Reservierung entfällt);
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird;
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
2. Unbeschadet von §8 (1) a) + b) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3.
3. Eine Löschung aus anderen Gründe als die in § 8 (1) genannten ist unzulässig.


§ 9 - Sperrung/Entsperrung von Gebieten für die Besiedlung
1. Der Beirat beschließt Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener Staaten mit sich.
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.


§ 10 - Änderung der Kartenregeln
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss des Beirates mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, geändert werden.
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen als den in § 7 genannten Gründen möglich machen würde, ist unzulässig.


§ 11 - Auflösung des OIK
1. Die OIK kann sich nur dadurch auflösen, in dem sich in einer Abstimmung des Beirates kein Staat für den Fortbestand ausspricht.
2. Im Falle der Auflösung der OIK wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.
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#3
Als Pragmatikerin sehe ich es so, daß eine bereits längere Zeit existente Regel, welche inhaltlich verstanden werden kann und nur Orthographiefehler aufweist nicht dringlich berichtigt werden muß.
Aus ästhetischen Gründen und zur Erfüllung des gehobenen Anspruchs an unsere OIK-Texte und weil man die gemachte Mühe von Ihnen durchaus würdigen sollte, könnte man dies jedoch durchaus in Auge fassen.
Diese Bereinigung kommt dann unmittelbar nachdem über den § 3 des Kartenregelwerkes abgestimmt wurde

Edit: Hoppla, Madame war wieder schneller, wie die Formulierung meines Textes gedauert hat.
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#4
Scusi. Big Grin

Wie bereits gesagt, es sind auch Umformulierungen enthalten, die jedoch den Sinn nicht verfälschen, schon gar nicht die Voraussetzungen! Ich werde, da ja noch Zeit ist, eine Gegenüberstellung fertigen und die Änderungen rot markieren, Paragraph für Paragraph, damit man die Übereinstimmungen und Änderungen besser erkennen kann.
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#5
Ja, diese hohe Kunst des Gegenüberstellens beherrschen Sie wirklich par excellence.
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#6
Frau de Mora-Trauenstein,
der vorgenannte Antrag von Ihnen würde nun zur Debatte anstehen.
Da etwas Zeit vergangen ist möchte ich nachfragen, ob Sie den Antrag gegenwärtig noch modifizieren wollen?
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#7
Prinzipiell betrachtet, sind da schon sinnändernde Umformulierungen enthalten, etwa dort, wo Kartennationen durch Beirat ersetzt wird.

Der reformulierte "Achtdrei" müßte außerdem so lauten, wenn er grammatisch korrekt sein will:

3. Eine Löschung aus anderen Gründe als den (anstatt die) in § 8 (1) genannten ist unzulässig.


Ansonsten sollte man meines Erachtens das Kartenregelwerk am besten mit der Geschäftsordnung und dem Fernsprechnummerndingsbums zusammenführen und dabei die gröbsten Schnitzer und Unstimmigkeiten beseitigen, die dieses teilorganisierte Chaos hinterlassen hat.
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#8
Sie verschießen Ihr Pulver ja bereits vor der "Diskussion" ^^
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#9
Wenn schon, dann doch wohl

Zitat:Original von Adolf Honecker
3. Eine Löschung aus anderen Gründen als den (anstatt die) in § 8 (1) genannten ist unzulässig.

Außerdem bin ich mir sehr unschlüssig, ob nicht in diesem Satz zwei Kommata fehlen.
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#10
Ja, freilich, man kann gar nicht genug auf solche Fehler hinweisen, da sie nur zu gerne von jedermann übersehen werden.
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