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Geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich beantrage hiermit die Änderung des Paragraphen 4, 2b des Kartenregelwerks wie folgt:
ALT:
Zitat:§4 Antragsstellung
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:
b) URL der Webseite (Existenznachweis)
in
NEU:
Zitat:§4 Antragsstellung
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)
Damit gehen wir jeglicher Diskussion aus dem Wege.

Und ich halte ein Forum für absolut ausreichend.
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Eher sollte man in die andere Richtung gehen und genauer definieren, welche Art von Website gefordert wird - sonst öffnet man Tür und Tor für "Forenstaaten", was nicht im Sinne der OIK sein sollte, denn ein Forum ist schnell und relativ einfach zu beschaffen und einzurichten. Eine ordentliche Website mit Landesdaten ist da wesentlich aufwendiger (auch, wenn man ein CMS verwendet - so eines haben wir nämlich auch) und die Forderung nach nämlicher kann ein wenig dazu beitragen, die OIK vor minderqualitativen Staaten zu bewahren, die aus purer Langeweile gegründet werden.
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Der Aufwand für ein Forum ist nicht größer oder kleiner als für eine einfache Webseite. Beides kann man innerhalb einer Stunde erstellen und online bringen, wenn man sich ein wenig auskennt, oder?
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Das stimmt wiederrum auch.
Aber direkt ausgekannt habe ich micht fast gar nicht.
Von daher reicht es schon, wenn man nicht einmal ein Leie is
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Davon ab hat die OIK nicht die Aufgabe, einem Staat vorzuschreiben, wie er simulieren will. Wenn er ein reiner Forenstaat sein will, dann soll es so sein.
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Ich stimme Herrn Dr. Tasco in der Sache zu, glaube aber, dass hier eher "§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte" diskutiert gehört, da es ja im Kern um die Vorraussetzung für eine Eintragung geht und nicht um die Formalitäten der Antragstellung.
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Wenn man davon ausgeht, daß ein Forum eine Webseite ist, würde die vorgeschlagene Änderung, denke ich, ausreichen.
Man kann natürlich auch zusätzlich § 3 entsprechend abändern.
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Nach meinem Verständnis ist eine Vorraussetzung für eine Eintragung nur, was auch als solche im Kartenregelwerk steht. Und nach diesem sind die Vorraussetzungen zur Zeit:
Zitat:3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite auf denen allgemeine Informationen sowie
Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.
Dies definiert im Übrigen prinzipiell, welchen Anforderung die Website entsprechen muss: Sie muss ein Bekenntnis zur Virtualität und Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner enthalten. Beides kann durchaus auch bei einem Forum der Fall sein. Paragraph 4 trägt den Titel "Antragsstellung" und kann insofern nur die Form von Anträgen regeln, nicht aber weitere Vorraussetzungen für eine Eintragung.
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Paragraph 4 ist wichtiger, denke ich, aber wir sollten einfach beide ändern.
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Bei Paragraph 4 würde es meiner Meinung nach reichen, wenn man die Forderung der URL ausdrücklich auf Paragraph 3 bezieht.