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		<title><![CDATA[OIK-Forum - Bibliothek der OIK]]></title>
		<link>https://oik.mn-orga.de/forum/</link>
		<description><![CDATA[OIK-Forum - https://oik.mn-orga.de/forum]]></description>
		<pubDate>Mon, 03 Aug 2026 22:15:02 +0000</pubDate>
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		<item>
			<title><![CDATA[Neue aktuelle Karte]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2976</link>
			<pubDate>Mon, 14 Jan 2019 09:58:19 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=450">Jose Diaz</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2976</guid>
			<description><![CDATA[Ich war heute mal so frei und habe nach über 2 Jahren die aktuelle Karte gemacht.<br />
<br />
Ich habe die Löschungsanträge der letzten Abstimmung mit bearbeitet, außer Jingdao, da diese sich ja wieder mit Anmelden wollen, da wäre es doppelte Arbeit.<br />
<br />
Weiterhin habe ich Seyffenstein in Seyffensteinische Förderation umbenannt und Lättön zu Montana hinzugefügt.<br />
<br />
<a href="http://oik.virtuacom.de/thread.php?postid=19538#post19538" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">Aktuelle Karten</a><br />
<br />
<br />
<a href="http://karten.oik.mn-orga.de/2019/0114/oik-140119.pdf" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">http://karten.oik.mn-orga.de/2019/0114/oik-140119.pdf</a><br />
<br />
<a href="http://karten.oik.mn-orga.de/2019/0114/oik-140119.png" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">http://karten.oik.mn-orga.de/2019/0114/oik-140119.png</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ich war heute mal so frei und habe nach über 2 Jahren die aktuelle Karte gemacht.<br />
<br />
Ich habe die Löschungsanträge der letzten Abstimmung mit bearbeitet, außer Jingdao, da diese sich ja wieder mit Anmelden wollen, da wäre es doppelte Arbeit.<br />
<br />
Weiterhin habe ich Seyffenstein in Seyffensteinische Förderation umbenannt und Lättön zu Montana hinzugefügt.<br />
<br />
<a href="http://oik.virtuacom.de/thread.php?postid=19538#post19538" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">Aktuelle Karten</a><br />
<br />
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<a href="http://karten.oik.mn-orga.de/2019/0114/oik-140119.pdf" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">http://karten.oik.mn-orga.de/2019/0114/oik-140119.pdf</a><br />
<br />
<a href="http://karten.oik.mn-orga.de/2019/0114/oik-140119.png" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">http://karten.oik.mn-orga.de/2019/0114/oik-140119.png</a>]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kartenregelwerk vom 03.09.2011]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2577</link>
			<pubDate>Mon, 19 Mar 2012 19:34:24 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=58">Kaiser Veuxin II.</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2577</guid>
			<description><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> </div>
<br />
<br />
<span style="font-size: 16pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Kartenregelwerk</span></span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto »Was nicht verboten ist, ist erlaubt« zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Kartenbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.<br />
<br />
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Micronations und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die internationalen Karte und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Vorwort</span><br />
1. Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.<br />
2. Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Die Karte</span><br />
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors für Kartographie festgelegt.<br />
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.<br />
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.<br />
4. Die OIK-Weltkarte ist in die Kontinente Anglia, Arethanien, Atalanta, Jadaria, Samaria und Terek Nor gegliedert.<br />
Über die erstmalige Einteilung der Landmassen zu den jeweiligen Kontinenten und über später vom Direktorium vorgeschlagene Anpassungen entscheidet der Beirat.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte</span><br />
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.<br />
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:<br />
— Antrag auf Gebietsreservierung<br />
— Antrag auf Eintragung<br />
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder eines Forums auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.<br />
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.<br />
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.<br />
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b).<br />
Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem antragprüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der antragprüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.<br />
5. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der antragstellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Antragsstellung</span><br />
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.<br />
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes<br />
f) eine gültige email Adresse des Ansprechpartners<br />
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreservierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzenden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.<br />
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Eintragung</span><br />
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.<br />
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 6 Monate lang auf der Karte eingetragen sind.<br />
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
4. Eine Ausnahmegenehmigung zu §5 (3) kann durch das Direktorium ausgesprochen werden. Gegen die Ausnahmegenehmigung kann Veto durch ein Mitglied des Beirates eingelegt werden (weiter gilt § 7). <br />
5. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt. <br />
6. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig. <br />
7. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Gebietsveränderungen</span><br />
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.<br />
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt. <br />
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.<br />
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.<br />
6. a) Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, auch in Form der Modifizierung der ursprünglich eingetragenen Staatsgrenzen, ist nur alle 4 Monate einmal und erstmalig frühestens 4 Monate nach der Eintragung zulässig.<br />
b) Eine Gebietsveränderung im Sinne der Hinzunahme neuer Gebiete, die nicht Teil der ursprünglichen Ausgestaltung einer MN waren (Gebietserweiterung), erfordert außerdem eine nachweisliche kontinuierliche Einbindung der neu gestalteten Gebiete in die Simulation über einen Zeitraum von wenigstens 60 Tagen.<br />
c) Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2. <br />
7. Eine geringfügige Gebietsveränderung liegt vor, wenn lediglich zur Erhöhung der Detailgenauigkeit vom Antragsteller weitere Grenzpunkte zwischen bereits vorhandenen Grenzpunkten der Staatsgrenze gewünscht werden. Vetorecht besitzen in diesem Falle lediglich Nationen, deren Grenze von der Änderung direkt betroffen wäre. Geringfügige Gebietsveränderungen sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Durch die geringfügige Gebietsveränderung darf sich die Fläche des betroffenen Gebietes um maximal ein Prozent vergrößern.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Vetorecht</span><br />
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.<br />
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.<br />
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.<br />
4. Politische oder persönlich motivierte Vetos sind unzulässig.<br />
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.<br />
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.<br />
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Gebietsteilung</span><br />
1. Ein Staatsgebiet wird geteilt und fortan als mehrere Staaten behandelt, wenn die beteiligten Staaten innerhalb der OIK eine übereinstimmende Willenserklärung dahingehend abgegeben haben.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsteilung entspricht dem auf Gebietsreservierung, wobei die erforderlichen Angaben für jeden aus der Teilung hervorgehenden Staat zu erbringen sind.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§9 Löschung von der Karte</span><br />
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn<br />
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.<br />
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3. <br />
3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.<br />
4. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, muss durch das Direktorium diese durch Landmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung ersetzt werden, wenn sich wenigstens eine MN, welche in Bezug auf die zu löschende MN die in §7 (1) aufgeführten Merkmale eines benachbarten Staates aufweist, dafür ausspricht die lokalen geographischen Verhältnisse in groben Zügen zu erhalten.<br />
5. Falls kein entsprechender Wunsch seitens einer benachbarten MN geäußert wird, kann auf Beschluss des Beirats dennoch die Schaffung einer solchen Ersatzlandmasse oder die Wiederherstellung eines Zustandes vor Eintragung der gelöschten MN auf dem betreffenden Kartenausschnitt erfolgen.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§10 Sperrung von Gebieten für die Besiedlung</span><br />
1. Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.<br />
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener MNs mit sich.<br />
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§11 Änderung der Kartenregeln</span><br />
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.<br />
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§12 Auflösung des OIK</span><br />
1. Das OIK kann sich nur dadurch auflösen, das sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.<br />
2. In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> </div>
<br />
<br />
<span style="font-size: 16pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Kartenregelwerk</span></span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto »Was nicht verboten ist, ist erlaubt« zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Kartenbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.<br />
<br />
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Micronations und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die internationalen Karte und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Vorwort</span><br />
1. Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.<br />
2. Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Die Karte</span><br />
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors für Kartographie festgelegt.<br />
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.<br />
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.<br />
4. Die OIK-Weltkarte ist in die Kontinente Anglia, Arethanien, Atalanta, Jadaria, Samaria und Terek Nor gegliedert.<br />
Über die erstmalige Einteilung der Landmassen zu den jeweiligen Kontinenten und über später vom Direktorium vorgeschlagene Anpassungen entscheidet der Beirat.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte</span><br />
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.<br />
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:<br />
— Antrag auf Gebietsreservierung<br />
— Antrag auf Eintragung<br />
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder eines Forums auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.<br />
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.<br />
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.<br />
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b).<br />
Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem antragprüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der antragprüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.<br />
5. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der antragstellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Antragsstellung</span><br />
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.<br />
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes<br />
f) eine gültige email Adresse des Ansprechpartners<br />
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreservierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzenden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.<br />
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Eintragung</span><br />
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.<br />
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 6 Monate lang auf der Karte eingetragen sind.<br />
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
4. Eine Ausnahmegenehmigung zu §5 (3) kann durch das Direktorium ausgesprochen werden. Gegen die Ausnahmegenehmigung kann Veto durch ein Mitglied des Beirates eingelegt werden (weiter gilt § 7). <br />
5. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt. <br />
6. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig. <br />
7. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.<br />
<br />
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<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Gebietsveränderungen</span><br />
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.<br />
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt. <br />
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.<br />
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.<br />
6. a) Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, auch in Form der Modifizierung der ursprünglich eingetragenen Staatsgrenzen, ist nur alle 4 Monate einmal und erstmalig frühestens 4 Monate nach der Eintragung zulässig.<br />
b) Eine Gebietsveränderung im Sinne der Hinzunahme neuer Gebiete, die nicht Teil der ursprünglichen Ausgestaltung einer MN waren (Gebietserweiterung), erfordert außerdem eine nachweisliche kontinuierliche Einbindung der neu gestalteten Gebiete in die Simulation über einen Zeitraum von wenigstens 60 Tagen.<br />
c) Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2. <br />
7. Eine geringfügige Gebietsveränderung liegt vor, wenn lediglich zur Erhöhung der Detailgenauigkeit vom Antragsteller weitere Grenzpunkte zwischen bereits vorhandenen Grenzpunkten der Staatsgrenze gewünscht werden. Vetorecht besitzen in diesem Falle lediglich Nationen, deren Grenze von der Änderung direkt betroffen wäre. Geringfügige Gebietsveränderungen sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Durch die geringfügige Gebietsveränderung darf sich die Fläche des betroffenen Gebietes um maximal ein Prozent vergrößern.<br />
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<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Vetorecht</span><br />
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.<br />
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.<br />
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.<br />
4. Politische oder persönlich motivierte Vetos sind unzulässig.<br />
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.<br />
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.<br />
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.<br />
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<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Gebietsteilung</span><br />
1. Ein Staatsgebiet wird geteilt und fortan als mehrere Staaten behandelt, wenn die beteiligten Staaten innerhalb der OIK eine übereinstimmende Willenserklärung dahingehend abgegeben haben.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsteilung entspricht dem auf Gebietsreservierung, wobei die erforderlichen Angaben für jeden aus der Teilung hervorgehenden Staat zu erbringen sind.<br />
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<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§9 Löschung von der Karte</span><br />
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn<br />
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.<br />
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3. <br />
3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.<br />
4. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, muss durch das Direktorium diese durch Landmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung ersetzt werden, wenn sich wenigstens eine MN, welche in Bezug auf die zu löschende MN die in §7 (1) aufgeführten Merkmale eines benachbarten Staates aufweist, dafür ausspricht die lokalen geographischen Verhältnisse in groben Zügen zu erhalten.<br />
5. Falls kein entsprechender Wunsch seitens einer benachbarten MN geäußert wird, kann auf Beschluss des Beirats dennoch die Schaffung einer solchen Ersatzlandmasse oder die Wiederherstellung eines Zustandes vor Eintragung der gelöschten MN auf dem betreffenden Kartenausschnitt erfolgen.<br />
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<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§10 Sperrung von Gebieten für die Besiedlung</span><br />
1. Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.<br />
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener MNs mit sich.<br />
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§11 Änderung der Kartenregeln</span><br />
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.<br />
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§12 Auflösung des OIK</span><br />
1. Das OIK kann sich nur dadurch auflösen, das sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.<br />
2. In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel vom 00.00.0000—24.07.2010]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2481</link>
			<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 08:14:44 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=58">Kaiser Veuxin II.</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2481</guid>
			<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel</span><br />
<br />
Dieses Regelwerk regelt die Vergabe von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln durch die OIK.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Aufgaben</span><br />
1. Die OIK führt neben ihrer Karte ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel für Micronationen (nachfolgend Staaten genannt).<br />
2. Die OIK kann dieses Verzeichnis auf Antrag anderen Organisationen oder Unternehmen ohne die Verpflichtung zur Aktualisierung überlassen. <br />
3. Das Verzeichnis wird vom Exekutivdirektor der OIK geführt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Antragsberechtigte</span><br />
1. Antragsberechtigt für die Erteilung einer internationalen Vorwahl und ein Staatskürzel sind alle Staaten, unabhängig von einem Eintrag auf der Karte der OIK.<br />
2. Voraussetzung ist die nachweisliche Existenz eines Staats von mindestens 60 Tagen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Staatskürzel</span><br />
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatskürzel selbst bestimmen.<br />
2. Jedes Staatskürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.<br />
4. Ein Staatskürzel soll die Länge von 2 Buchstaben nicht unter- und 3 Buchstaben nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.<br />
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Namens eines Staats möglich.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Vorwahlen</span><br />
1. Jeder Staat kann seine internationale Vorwahl unter Beachtung der folgenden Absätze selbst vorschlagen.<br />
2. Jede internationale Vorwahl ist einmalig und kann an keinen weiteren Staat vergeben werden.<br />
3. Eine internationale Vorwahl hat grundsätzlich dreistellig zu sein. <br />
4. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staats auf der Karte der OIK.<br />
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:<br />
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek'Nor,<br />
b) 3 oder 5 für Staaten auf Arethanien und Samaria,<br />
c) 4 für Staaten im ozeanischen Sektor ohne Zuordnung zu einem der unter a) und b) genannten Kontinente,<br />
d) 9 für nicht auf der Karte der OIK verzeichnete Staaten.<br />
5. Ausnahmen von diesen Regelungen sind unzulässig. Abweichungen aus Zeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung können weiterhin bestehen bleiben.<br />
6. Eine Änderung der Vorwahl nach der Registrierung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Änderung muss jedoch erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Eintragung auf der Karte der OIK entscheidet. In diesem Fall ist eine neue Vorwahl zu beantragen. <br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Anträge zur Erteilung von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln</span><br />
1. Anträge zur Erteilung einer internationalen Vorwahl und eines Staatskürzels sind direkt an den Exekutivdirektor der OIK zu richten.<br />
2. Mit dem Antrag sind folgende Angaben einzureichen:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) gewünschte internationale Vorwahl und gewünschtes Staatskürzel<br />
e) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
f) eine gültige E-Mailadresse eines Ansprechpartners<br />
3. Erfolgt die Antragstellung zeitgleich mit dem Antrag auf Eintragung auf die Karte der OIK, kann der Antrag mit dem Eintragungsantrag verbunden und im entsprechenden Antragsthread gestellt werden. <br />
4. Eine getrennte Vergabe von internationaler Vorwahl und Staatskürzel ist unzulässig.<br />
5. Über die Vergabe der internationalen Vorwahl und des Staatskürzels entscheidet unter Beachtung der Vorschläge des antragstellenden Staats und der vorstehenden Regelungen der Exekutivdirektor der OIK.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Löschung aus dem Verzeichnis</span><br />
1. Staaten, welche von der Karte der OIK gelöscht werden und eine internationale Vorwahl gemäß den Regelungen in § 4 Absatz 2 Punkte a) bis c) erhalten haben, werden aus dem Verzeichnis der internationalen Vorwahlen und Staatskürzel gelöscht. Eine Neuantragstellung nach § 4 Absatz 2 Punkt d) ist möglich.<br />
2. Nachweislich inaktive Staaten ohne Eintrag auf der Karte der OIK können auf Antrag des Exekutivdirektors durch Beschluss des Direktoriums der OIK aus dem Verzeichnis gelöscht werden.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Veröffentlichung</span><br />
Das Verzeichnis für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wird in der Bibliothek der OIK öffentlich zugänglich hinterlegt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Änderungen und Auslegungen dieser Regelungen</span><br />
1. Diese Regelungen können vom Beirat der OIK geändert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der OIK.<br />
2. Unterschiedliche Interpretationen der Regelungen und Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 5 Absatz 5 werden verbindlich durch das Direktorium der OIK entschieden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel</span><br />
<br />
Dieses Regelwerk regelt die Vergabe von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln durch die OIK.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Aufgaben</span><br />
1. Die OIK führt neben ihrer Karte ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel für Micronationen (nachfolgend Staaten genannt).<br />
2. Die OIK kann dieses Verzeichnis auf Antrag anderen Organisationen oder Unternehmen ohne die Verpflichtung zur Aktualisierung überlassen. <br />
3. Das Verzeichnis wird vom Exekutivdirektor der OIK geführt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Antragsberechtigte</span><br />
1. Antragsberechtigt für die Erteilung einer internationalen Vorwahl und ein Staatskürzel sind alle Staaten, unabhängig von einem Eintrag auf der Karte der OIK.<br />
2. Voraussetzung ist die nachweisliche Existenz eines Staats von mindestens 60 Tagen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Staatskürzel</span><br />
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatskürzel selbst bestimmen.<br />
2. Jedes Staatskürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.<br />
4. Ein Staatskürzel soll die Länge von 2 Buchstaben nicht unter- und 3 Buchstaben nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.<br />
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Namens eines Staats möglich.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Vorwahlen</span><br />
1. Jeder Staat kann seine internationale Vorwahl unter Beachtung der folgenden Absätze selbst vorschlagen.<br />
2. Jede internationale Vorwahl ist einmalig und kann an keinen weiteren Staat vergeben werden.<br />
3. Eine internationale Vorwahl hat grundsätzlich dreistellig zu sein. <br />
4. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staats auf der Karte der OIK.<br />
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:<br />
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek'Nor,<br />
b) 3 oder 5 für Staaten auf Arethanien und Samaria,<br />
c) 4 für Staaten im ozeanischen Sektor ohne Zuordnung zu einem der unter a) und b) genannten Kontinente,<br />
d) 9 für nicht auf der Karte der OIK verzeichnete Staaten.<br />
5. Ausnahmen von diesen Regelungen sind unzulässig. Abweichungen aus Zeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung können weiterhin bestehen bleiben.<br />
6. Eine Änderung der Vorwahl nach der Registrierung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Änderung muss jedoch erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Eintragung auf der Karte der OIK entscheidet. In diesem Fall ist eine neue Vorwahl zu beantragen. <br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Anträge zur Erteilung von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln</span><br />
1. Anträge zur Erteilung einer internationalen Vorwahl und eines Staatskürzels sind direkt an den Exekutivdirektor der OIK zu richten.<br />
2. Mit dem Antrag sind folgende Angaben einzureichen:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) gewünschte internationale Vorwahl und gewünschtes Staatskürzel<br />
e) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
f) eine gültige E-Mailadresse eines Ansprechpartners<br />
3. Erfolgt die Antragstellung zeitgleich mit dem Antrag auf Eintragung auf die Karte der OIK, kann der Antrag mit dem Eintragungsantrag verbunden und im entsprechenden Antragsthread gestellt werden. <br />
4. Eine getrennte Vergabe von internationaler Vorwahl und Staatskürzel ist unzulässig.<br />
5. Über die Vergabe der internationalen Vorwahl und des Staatskürzels entscheidet unter Beachtung der Vorschläge des antragstellenden Staats und der vorstehenden Regelungen der Exekutivdirektor der OIK.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Löschung aus dem Verzeichnis</span><br />
1. Staaten, welche von der Karte der OIK gelöscht werden und eine internationale Vorwahl gemäß den Regelungen in § 4 Absatz 2 Punkte a) bis c) erhalten haben, werden aus dem Verzeichnis der internationalen Vorwahlen und Staatskürzel gelöscht. Eine Neuantragstellung nach § 4 Absatz 2 Punkt d) ist möglich.<br />
2. Nachweislich inaktive Staaten ohne Eintrag auf der Karte der OIK können auf Antrag des Exekutivdirektors durch Beschluss des Direktoriums der OIK aus dem Verzeichnis gelöscht werden.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Veröffentlichung</span><br />
Das Verzeichnis für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wird in der Bibliothek der OIK öffentlich zugänglich hinterlegt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Änderungen und Auslegungen dieser Regelungen</span><br />
1. Diese Regelungen können vom Beirat der OIK geändert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der OIK.<br />
2. Unterschiedliche Interpretationen der Regelungen und Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 5 Absatz 5 werden verbindlich durch das Direktorium der OIK entschieden.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kartenregelwerk vom 22.08.2011—02.09.2011]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2479</link>
			<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 07:57:29 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=58">Kaiser Veuxin II.</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2479</guid>
			<description><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> </div>
<br />
<br />
<span style="font-size: 16pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Kartenregelwerk</span></span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto »Was nicht verboten ist, ist erlaubt« zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Kartenbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.<br />
<br />
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Micronations und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die internationalen Karte und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Vorwort</span><br />
1. Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.<br />
2. Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Die Karte</span><br />
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors für Kartographie festgelegt.<br />
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.<br />
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.<br />
4. Die OIK-Weltkarte ist in die Kontinente Anglia, Arethanien, Atalanta, Jadaria, Samaria und Terek Nor gegliedert.<br />
Über die erstmalige Einteilung der Landmassen zu den jeweiligen Kontinenten und über später vom Direktorium vorgeschlagene Anpassungen entscheidet der Beirat.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte</span><br />
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.<br />
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:<br />
— Antrag auf Gebietsreservierung<br />
— Antrag auf Eintragung<br />
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder eines Forums auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.<br />
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.<br />
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.<br />
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b).<br />
Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem antragprüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der antragprüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.<br />
5. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der antragstellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Antragsstellung</span><br />
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.<br />
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes<br />
f) eine gültige email Adresse des Ansprechpartners<br />
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreservierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzenden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.<br />
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Eintragung</span><br />
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.<br />
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 6 Monate lang auf der Karte eingetragen sind.<br />
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
4. Eine Ausnahmegenehmigung zu §5 (3) kann durch das Direktorium ausgesprochen werden. Gegen die Ausnahmegenehmigung kann Veto durch ein Mitglied des Beirates eingelegt werden (weiter gilt § 7). <br />
5. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt. <br />
6. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig. <br />
7. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Gebietsveränderungen</span><br />
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.<br />
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt. <br />
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.<br />
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.<br />
6. a) Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, auch in Form der Modifizierung der ursprünglich eingetragenen Staatsgrenzen, ist nur alle 4 Monate einmal und erstmalig frühestens 4 Monate nach der Eintragung zulässig.<br />
b) Eine Gebietsveränderung im Sinne der Hinzunahme neuer Gebiete, die nicht Teil der ursprünglichen Ausgestaltung einer MN waren (Gebietserweiterung), erfordert außerdem eine nachweisliche kontinuierliche Einbindung der neu gestalteten Gebiete in die Simulation über einen Zeitraum von wenigstens 60 Tagen.<br />
c) Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2. <br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Vetorecht</span><br />
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.<br />
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.<br />
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.<br />
4. Politische oder persönlich motivierte Vetos sind unzulässig.<br />
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.<br />
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.<br />
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Gebietsteilung</span><br />
1. Ein Staatsgebiet wird geteilt und fortan als mehrere Staaten behandelt, wenn die beteiligten Staaten innerhalb der OIK eine übereinstimmende Willenserklärung dahingehend abgegeben haben.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsteilung entspricht dem auf Gebietsreservierung, wobei die erforderlichen Angaben für jeden aus der Teilung hervorgehenden Staat zu erbringen sind.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§9 Löschung von der Karte</span><br />
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn<br />
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.<br />
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3. 3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§10 Sperrung von Gebieten für die Besiedlung</span><br />
1. Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.<br />
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener MNs mit sich.<br />
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§11 Änderung der Kartenregeln</span><br />
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.<br />
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§12 Auflösung des OIK</span><br />
1. Das OIK kann sich nur dadurch auflösen, das sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.<br />
2. In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> </div>
<br />
<br />
<span style="font-size: 16pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Kartenregelwerk</span></span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto »Was nicht verboten ist, ist erlaubt« zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Kartenbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.<br />
<br />
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Micronations und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die internationalen Karte und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Vorwort</span><br />
1. Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.<br />
2. Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Die Karte</span><br />
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors für Kartographie festgelegt.<br />
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.<br />
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.<br />
4. Die OIK-Weltkarte ist in die Kontinente Anglia, Arethanien, Atalanta, Jadaria, Samaria und Terek Nor gegliedert.<br />
Über die erstmalige Einteilung der Landmassen zu den jeweiligen Kontinenten und über später vom Direktorium vorgeschlagene Anpassungen entscheidet der Beirat.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte</span><br />
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.<br />
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:<br />
— Antrag auf Gebietsreservierung<br />
— Antrag auf Eintragung<br />
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder eines Forums auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.<br />
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.<br />
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.<br />
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b).<br />
Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem antragprüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der antragprüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.<br />
5. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der antragstellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Antragsstellung</span><br />
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.<br />
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes<br />
f) eine gültige email Adresse des Ansprechpartners<br />
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreservierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzenden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.<br />
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Eintragung</span><br />
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.<br />
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 6 Monate lang auf der Karte eingetragen sind.<br />
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
4. Eine Ausnahmegenehmigung zu §5 (3) kann durch das Direktorium ausgesprochen werden. Gegen die Ausnahmegenehmigung kann Veto durch ein Mitglied des Beirates eingelegt werden (weiter gilt § 7). <br />
5. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt. <br />
6. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig. <br />
7. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Gebietsveränderungen</span><br />
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.<br />
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt. <br />
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.<br />
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.<br />
6. a) Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, auch in Form der Modifizierung der ursprünglich eingetragenen Staatsgrenzen, ist nur alle 4 Monate einmal und erstmalig frühestens 4 Monate nach der Eintragung zulässig.<br />
b) Eine Gebietsveränderung im Sinne der Hinzunahme neuer Gebiete, die nicht Teil der ursprünglichen Ausgestaltung einer MN waren (Gebietserweiterung), erfordert außerdem eine nachweisliche kontinuierliche Einbindung der neu gestalteten Gebiete in die Simulation über einen Zeitraum von wenigstens 60 Tagen.<br />
c) Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2. <br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Vetorecht</span><br />
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.<br />
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.<br />
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.<br />
4. Politische oder persönlich motivierte Vetos sind unzulässig.<br />
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.<br />
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.<br />
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Gebietsteilung</span><br />
1. Ein Staatsgebiet wird geteilt und fortan als mehrere Staaten behandelt, wenn die beteiligten Staaten innerhalb der OIK eine übereinstimmende Willenserklärung dahingehend abgegeben haben.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsteilung entspricht dem auf Gebietsreservierung, wobei die erforderlichen Angaben für jeden aus der Teilung hervorgehenden Staat zu erbringen sind.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§9 Löschung von der Karte</span><br />
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn<br />
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.<br />
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3. 3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§10 Sperrung von Gebieten für die Besiedlung</span><br />
1. Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.<br />
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener MNs mit sich.<br />
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§11 Änderung der Kartenregeln</span><br />
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.<br />
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§12 Auflösung des OIK</span><br />
1. Das OIK kann sich nur dadurch auflösen, das sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.<br />
2. In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kartenregelwerk vom 17.07.2011—21.08.2011]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2464</link>
			<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 09:41:59 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=58">Kaiser Veuxin II.</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2464</guid>
			<description><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> </div>
<br />
<br />
<span style="font-size: 16pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Kartenregelwerk</span></span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeina Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto »Was nicht verboten ist, ist erlaubt« zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.<br />
<br />
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Micronations und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die<br />
internationalen Karte und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Vorwort</span><br />
1. Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.<br />
2. Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Die Karte</span><br />
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors<br />
für Kartographie festgelegt.<br />
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.<br />
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.<br />
4. Die OIK-Weltkarte ist in die Kontinente Anglia, Arethanien, Atalanta, Jadaria, Samaria und Terek Nor gegliedert.<br />
Über die erstmalige Einteilung der Landmassen zu den jeweiligen Kontinenten und über später vom Direktorium vorgeschlagene Anpassungen entscheidet der Beirat.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte</span><br />
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.<br />
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:<br />
- Antrag auf Gebietsreservierung<br />
- Antrag auf Eintragung<br />
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder eines Forums auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.<br />
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.<br />
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.<br />
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b).<br />
Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem antragprüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der antragprüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.<br />
5. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der antragstellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Antragsstellung</span><br />
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.<br />
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes<br />
f) eine gültige email Adresse des Ansprechpartners<br />
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreserivierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.<br />
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Eintragung</span><br />
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.<br />
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 6 Monate lang auf der Karte eingetragen sind.<br />
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
4. Eine Ausnahmegenehmigung zu §5 (3) kann durch das Direktorium ausgesprochen werden. Gegen die Ausnahmegenehmigung kann Veto durch ein Mitglied des Beirates eingelegt werden (weiter gilt § 7). <br />
5. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt. <br />
6. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig. <br />
7. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Gebietsveränderungen</span><br />
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.<br />
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt. <br />
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.<br />
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.<br />
6. a) Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, auch in Form der Modifizierung der ursprünglich eingetragenen Staatsgrenzen, ist nur alle 4 Monate einmal und erstmalig frühestens 4 Monate nach der Eintragung zulässig.<br />
b) Eine Gebietsveränderung im Sinne der Hinzunahme neuer Gebiete, die nicht Teil der ursprünglichen Ausgestaltung einer MN waren (Gebietserweiterung), erfordert außerdem eine nachweisliche kontinuierliche Einbindung der neu gestalteten Gebiete in die Simulation über einen Zeitraum von wenigstens 60 Tagen.<br />
c) Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2. <br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Vetorecht</span><br />
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.<br />
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.<br />
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.<br />
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig.<br />
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.<br />
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.<br />
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Löschung von der Karte</span><br />
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn<br />
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.<br />
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3. 3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§9 Sperrung von Gebieten für die Besiedlung</span><br />
1. Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.<br />
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener MNs mit sich.<br />
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.<br />
<br />
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<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§10 Änderung der Kartenregeln</span><br />
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.<br />
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§11 Auflösung des OIK</span><br />
1. Das OIK kann sich nur dadurch auflösen, das sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.<br />
2. In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> </div>
<br />
<br />
<span style="font-size: 16pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Kartenregelwerk</span></span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeina Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto »Was nicht verboten ist, ist erlaubt« zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.<br />
<br />
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Micronations und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die<br />
internationalen Karte und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Vorwort</span><br />
1. Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.<br />
2. Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Die Karte</span><br />
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors<br />
für Kartographie festgelegt.<br />
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.<br />
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.<br />
4. Die OIK-Weltkarte ist in die Kontinente Anglia, Arethanien, Atalanta, Jadaria, Samaria und Terek Nor gegliedert.<br />
Über die erstmalige Einteilung der Landmassen zu den jeweiligen Kontinenten und über später vom Direktorium vorgeschlagene Anpassungen entscheidet der Beirat.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte</span><br />
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.<br />
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:<br />
- Antrag auf Gebietsreservierung<br />
- Antrag auf Eintragung<br />
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder eines Forums auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.<br />
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.<br />
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.<br />
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b).<br />
Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem antragprüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der antragprüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.<br />
5. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der antragstellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Antragsstellung</span><br />
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.<br />
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes<br />
f) eine gültige email Adresse des Ansprechpartners<br />
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreserivierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.<br />
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Eintragung</span><br />
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.<br />
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 6 Monate lang auf der Karte eingetragen sind.<br />
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
4. Eine Ausnahmegenehmigung zu §5 (3) kann durch das Direktorium ausgesprochen werden. Gegen die Ausnahmegenehmigung kann Veto durch ein Mitglied des Beirates eingelegt werden (weiter gilt § 7). <br />
5. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt. <br />
6. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig. <br />
7. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Gebietsveränderungen</span><br />
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.<br />
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt. <br />
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.<br />
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.<br />
6. a) Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, auch in Form der Modifizierung der ursprünglich eingetragenen Staatsgrenzen, ist nur alle 4 Monate einmal und erstmalig frühestens 4 Monate nach der Eintragung zulässig.<br />
b) Eine Gebietsveränderung im Sinne der Hinzunahme neuer Gebiete, die nicht Teil der ursprünglichen Ausgestaltung einer MN waren (Gebietserweiterung), erfordert außerdem eine nachweisliche kontinuierliche Einbindung der neu gestalteten Gebiete in die Simulation über einen Zeitraum von wenigstens 60 Tagen.<br />
c) Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2. <br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Vetorecht</span><br />
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.<br />
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.<br />
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.<br />
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig.<br />
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.<br />
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.<br />
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Löschung von der Karte</span><br />
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn<br />
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.<br />
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3. 3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§9 Sperrung von Gebieten für die Besiedlung</span><br />
1. Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.<br />
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener MNs mit sich.<br />
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§10 Änderung der Kartenregeln</span><br />
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.<br />
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§11 Auflösung des OIK</span><br />
1. Das OIK kann sich nur dadurch auflösen, das sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.<br />
2. In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Übersicht der gesperrten Planquadrate der OIK-Karte]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2367</link>
			<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:49:00 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=15">Friederike Fresse</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2367</guid>
			<description><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<span style="font-size: 12pt;" class="mycode_size"><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Gesperrte Planquadrate der OIK-Karte</span></span></span></div>
<br />
<br />
<div style="text-align: center;" class="mycode_align">Ber Beirat hat zuletzt am 09.02.2006 weitere Sperrungen beschlossen   <a href="http://oik.virtuacom.de/thread.php?postid=5693#post5693" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">[Quelle]</a>,<br />
 so daß gegenwärtig <span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">alle</span> reinen Wasserplanquadrate für eine Besiedelung gesperrt sind.<br />
<br />
gez. Fresse, Exekutivdiretorin. </div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<span style="font-size: 12pt;" class="mycode_size"><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Gesperrte Planquadrate der OIK-Karte</span></span></span></div>
<br />
<br />
<div style="text-align: center;" class="mycode_align">Ber Beirat hat zuletzt am 09.02.2006 weitere Sperrungen beschlossen   <a href="http://oik.virtuacom.de/thread.php?postid=5693#post5693" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">[Quelle]</a>,<br />
 so daß gegenwärtig <span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">alle</span> reinen Wasserplanquadrate für eine Besiedelung gesperrt sind.<br />
<br />
gez. Fresse, Exekutivdiretorin. </div>]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel in der Fassung vom 23.01.2011]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2366</link>
			<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:45:28 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=15">Friederike Fresse</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2366</guid>
			<description><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> <br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition -   </div>
<br />
<br />
<br />
<br />
<span style="font-size: 15pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel</span></span><br />
<br />
Dieses Regelwerk regelt die Vergabe von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln durch die OIK.<br />
<br />
§1 Aufgaben<br />
1. Die OIK führt neben ihrer Karte ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel für Micronationen (nachfolgend Staaten genannt).<br />
2. Die OIK kann dieses Verzeichnis auf Antrag anderen Organisationen oder Unternehmen ohne die Verpflichtung zur Aktualisierung überlassen.<br />
3. Das Verzeichnis wird vom Exekutivdirektor der OIK geführt.<br />
<br />
§2 Antragsberechtigte<br />
1. Antragsberechtigt für die Erteilung einer internationalen Vorwahl und ein Staatskürzel sind alle Staaten, unabhängig von einem Eintrag auf der Karte der OIK.<br />
2. Voraussetzung ist die nachweisliche Existenz eines Staats von mindestens 60 Tagen.<br />
<br />
§3 Staatskürzel<br />
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatskürzel selbst bestimmen.<br />
2. Jedes Staatskürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.<br />
4. Ein Staatskürzel soll die Länge von 2 Buchstaben nicht unter- und 3 Buchstaben nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.<br />
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind nur in begründeten Einzelfällen und ausschließlich auf Antrag des innehabenden Staates möglich. Über gestellte Anträge zur Änderung des Staatskürzels entscheidet das Direktorium.<br />
<br />
<br />
§4 Vorwahlen<br />
1. Jeder Staat kann seine internationale Vorwahl unter Beachtung der folgenden Absätze selbst vorschlagen.<br />
2. Jede internationale Vorwahl ist einmalig und kann an keinen weiteren Staat vergeben werden.<br />
3. Eine internationale Vorwahl hat grundsätzlich dreistellig zu sein.<br />
4. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staats auf der Karte der OIK.<br />
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:<br />
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek Nor,<br />
b) 3 oder 5 für Staaten auf Arethanien und Samaria,<br />
c) 4 für Staaten auf Atalanta,<br />
d) 6 für Staaten auf Anglia,<br />
e) 7 für Staaten auf Jadaria,<br />
f) 9 für nicht auf der Karte der OIK verzeichnete Staaten.<br />
5. Abweichungen aus Zeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung können weiterhin bestehen bleiben.<br />
6. Ebenso können erfolgte Festlegungen der Vorwahl auf begründeten Antrag geändert werden.<br />
7. Eine Änderung muss erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Eintragung auf der Karte der OIK entscheidet. In diesem Fall ist eine neue und nach Absatz 4. stimmige Vorwahl zu beantragen.<br />
<br />
§5 Anträge zur Erteilung von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln<br />
1. Anträge zur Erteilung einer internationalen Vorwahl und eines Staatskürzels sind direkt an den Exekutivdirektor der OIK zu richten.<br />
2. Mit dem Antrag sind folgende Angaben einzureichen:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) gewünschte internationale Vorwahl und gewünschtes Staatskürzel<br />
e) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
f) eine gültige E-Mailadresse eines Ansprechpartners<br />
3. Erfolgt die Antragstellung zeitgleich mit dem Antrag auf Eintragung auf die Karte der OIK, kann der Antrag mit dem Eintragungsantrag verbunden und im entsprechenden Antragsthread gestellt werden.<br />
4. Eine getrennte Vergabe von internationaler Vorwahl und Staatskürzel ist unzulässig.<br />
5. Über die Vergabe der internationalen Vorwahl und des Staatskürzels entscheidet unter Beachtung der Vorschläge des antragstellenden Staats und der vorstehenden Regelungen der Exekutivdirektor der OIK.<br />
<br />
§6 Löschung aus dem Verzeichnis<br />
1. Staaten, welche von der Karte der OIK gelöscht werden und eine internationale Vorwahl gemäß den Regelungen in § 4 Absatz 2 Punkte a) bis c) erhalten haben, werden aus dem Verzeichnis der internationalen Vorwahlen und Staatskürzel gelöscht. Eine Neuantragstellung nach § 4 Absatz 2 Punkt d) ist möglich.<br />
2. Nachweislich inaktive Staaten ohne Eintrag auf der Karte der OIK können auf Antrag des Exekutivdirektors durch Beschluss des Direktoriums der OIK aus dem Verzeichnis gelöscht werden.<br />
<br />
§7 Veröffentlichung<br />
Das Verzeichnis für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wird in der Bibliothek der OIK öffentlich zugänglich hinterlegt.<br />
<br />
§8 Änderungen und Auslegungen dieser Regelungen<br />
1. Diese Regelungen können vom Beirat der OIK geändert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der OIK.<br />
2. Unterschiedliche Interpretationen der Regelungen und Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 5 Absatz 5 werden verbindlich durch das Direktorium der OIK entschieden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> <br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition -   </div>
<br />
<br />
<br />
<br />
<span style="font-size: 15pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel</span></span><br />
<br />
Dieses Regelwerk regelt die Vergabe von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln durch die OIK.<br />
<br />
§1 Aufgaben<br />
1. Die OIK führt neben ihrer Karte ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel für Micronationen (nachfolgend Staaten genannt).<br />
2. Die OIK kann dieses Verzeichnis auf Antrag anderen Organisationen oder Unternehmen ohne die Verpflichtung zur Aktualisierung überlassen.<br />
3. Das Verzeichnis wird vom Exekutivdirektor der OIK geführt.<br />
<br />
§2 Antragsberechtigte<br />
1. Antragsberechtigt für die Erteilung einer internationalen Vorwahl und ein Staatskürzel sind alle Staaten, unabhängig von einem Eintrag auf der Karte der OIK.<br />
2. Voraussetzung ist die nachweisliche Existenz eines Staats von mindestens 60 Tagen.<br />
<br />
§3 Staatskürzel<br />
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatskürzel selbst bestimmen.<br />
2. Jedes Staatskürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.<br />
4. Ein Staatskürzel soll die Länge von 2 Buchstaben nicht unter- und 3 Buchstaben nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.<br />
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind nur in begründeten Einzelfällen und ausschließlich auf Antrag des innehabenden Staates möglich. Über gestellte Anträge zur Änderung des Staatskürzels entscheidet das Direktorium.<br />
<br />
<br />
§4 Vorwahlen<br />
1. Jeder Staat kann seine internationale Vorwahl unter Beachtung der folgenden Absätze selbst vorschlagen.<br />
2. Jede internationale Vorwahl ist einmalig und kann an keinen weiteren Staat vergeben werden.<br />
3. Eine internationale Vorwahl hat grundsätzlich dreistellig zu sein.<br />
4. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staats auf der Karte der OIK.<br />
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:<br />
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek Nor,<br />
b) 3 oder 5 für Staaten auf Arethanien und Samaria,<br />
c) 4 für Staaten auf Atalanta,<br />
d) 6 für Staaten auf Anglia,<br />
e) 7 für Staaten auf Jadaria,<br />
f) 9 für nicht auf der Karte der OIK verzeichnete Staaten.<br />
5. Abweichungen aus Zeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung können weiterhin bestehen bleiben.<br />
6. Ebenso können erfolgte Festlegungen der Vorwahl auf begründeten Antrag geändert werden.<br />
7. Eine Änderung muss erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Eintragung auf der Karte der OIK entscheidet. In diesem Fall ist eine neue und nach Absatz 4. stimmige Vorwahl zu beantragen.<br />
<br />
§5 Anträge zur Erteilung von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln<br />
1. Anträge zur Erteilung einer internationalen Vorwahl und eines Staatskürzels sind direkt an den Exekutivdirektor der OIK zu richten.<br />
2. Mit dem Antrag sind folgende Angaben einzureichen:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) gewünschte internationale Vorwahl und gewünschtes Staatskürzel<br />
e) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
f) eine gültige E-Mailadresse eines Ansprechpartners<br />
3. Erfolgt die Antragstellung zeitgleich mit dem Antrag auf Eintragung auf die Karte der OIK, kann der Antrag mit dem Eintragungsantrag verbunden und im entsprechenden Antragsthread gestellt werden.<br />
4. Eine getrennte Vergabe von internationaler Vorwahl und Staatskürzel ist unzulässig.<br />
5. Über die Vergabe der internationalen Vorwahl und des Staatskürzels entscheidet unter Beachtung der Vorschläge des antragstellenden Staats und der vorstehenden Regelungen der Exekutivdirektor der OIK.<br />
<br />
§6 Löschung aus dem Verzeichnis<br />
1. Staaten, welche von der Karte der OIK gelöscht werden und eine internationale Vorwahl gemäß den Regelungen in § 4 Absatz 2 Punkte a) bis c) erhalten haben, werden aus dem Verzeichnis der internationalen Vorwahlen und Staatskürzel gelöscht. Eine Neuantragstellung nach § 4 Absatz 2 Punkt d) ist möglich.<br />
2. Nachweislich inaktive Staaten ohne Eintrag auf der Karte der OIK können auf Antrag des Exekutivdirektors durch Beschluss des Direktoriums der OIK aus dem Verzeichnis gelöscht werden.<br />
<br />
§7 Veröffentlichung<br />
Das Verzeichnis für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wird in der Bibliothek der OIK öffentlich zugänglich hinterlegt.<br />
<br />
§8 Änderungen und Auslegungen dieser Regelungen<br />
1. Diese Regelungen können vom Beirat der OIK geändert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der OIK.<br />
2. Unterschiedliche Interpretationen der Regelungen und Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 5 Absatz 5 werden verbindlich durch das Direktorium der OIK entschieden.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kartenregelwerk vom 23.01.2011—16.07.2011]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2365</link>
			<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 14:31:42 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=15">Friederike Fresse</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2365</guid>
			<description><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> <br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition -   </div>
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<span style="font-size: 16pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Kartenregelwerk</span></span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schickane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeina Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.<br />
<br />
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Micronations und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die<br />
internationalen Karte und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Vorwort</span><br />
1. Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.<br />
2. Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Die Karte</span><br />
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors<br />
für Kartographie festgelegt.<br />
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.<br />
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.<br />
4. Die OIK-Weltkarte ist in die Kontinente Anglia, Arethanien, Atalanta, Jadaria, Samaria und Terek Nor gegliedert.<br />
Über die erstmalige Einteilung der Landmassen zu den jeweiligen Kontinenten und über später vom Direktorium vorgeschlagene Anpassungen entscheidet der Beirat.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte</span><br />
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.<br />
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:<br />
- Antrag auf Gebietsreservierung<br />
- Antrag auf Eintragung<br />
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder eines Forums auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.<br />
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.<br />
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.<br />
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b).<br />
Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem antragprüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der antragprüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.<br />
5. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der antragstellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Antragsstellung</span><br />
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.<br />
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes<br />
f) eine gültige email Adresse des Ansprechpartners<br />
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreserivierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.<br />
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Eintragung</span><br />
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.<br />
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten<br />
mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.<br />
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
4. Eine Ausnahmegenehmigung zu §5 (3) kann durch das Direktorium ausgesprochen werden. Gegen die Ausnahmegenehmigung kann Veto durch ein Mitglied des Beirates eingelegt werden (weiter gilt § 7). <br />
5. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt. <br />
6. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig. <br />
7. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2. <br />
8. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Gebietsveränderungen</span><br />
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.<br />
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt. <br />
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.<br />
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.<br />
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.<br />
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2. <br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Vetorecht</span><br />
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.<br />
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.<br />
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.<br />
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig.<br />
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.<br />
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.<br />
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Löschung von der Karte</span><br />
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn<br />
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.<br />
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3. 3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§9 Sperrung von Gebieten für die Besiedlung</span><br />
1. Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.<br />
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener MNs mit sich.<br />
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§10 Änderung der Kartenregeln</span><br />
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.<br />
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§11 Auflösung des OIK</span><br />
1. Das OIK kann sich nur dadurch auflösen, das sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.<br />
2. In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> <br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition -   </div>
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<span style="font-size: 16pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Kartenregelwerk</span></span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schickane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeina Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.<br />
<br />
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Micronations und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die<br />
internationalen Karte und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Vorwort</span><br />
1. Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.<br />
2. Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Die Karte</span><br />
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors<br />
für Kartographie festgelegt.<br />
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.<br />
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.<br />
4. Die OIK-Weltkarte ist in die Kontinente Anglia, Arethanien, Atalanta, Jadaria, Samaria und Terek Nor gegliedert.<br />
Über die erstmalige Einteilung der Landmassen zu den jeweiligen Kontinenten und über später vom Direktorium vorgeschlagene Anpassungen entscheidet der Beirat.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte</span><br />
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.<br />
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:<br />
- Antrag auf Gebietsreservierung<br />
- Antrag auf Eintragung<br />
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder eines Forums auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.<br />
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.<br />
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.<br />
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b).<br />
Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem antragprüfenden Kartenbeauftragten ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Der antragprüfende Kartenbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.<br />
5. Für eine Reservierung ist unerheblich, ob der antragstellende Staat bereits über ein eingetragenes Gebiet verfügt. Eine Reservierung kann jedoch nicht erfolgen, wenn der betreffende Staat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine weitere Reservierung hält.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Antragsstellung</span><br />
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.<br />
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.<br />
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes<br />
f) eine gültige email Adresse des Ansprechpartners<br />
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreserivierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.<br />
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Eintragung</span><br />
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.<br />
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten<br />
mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.<br />
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
4. Eine Ausnahmegenehmigung zu §5 (3) kann durch das Direktorium ausgesprochen werden. Gegen die Ausnahmegenehmigung kann Veto durch ein Mitglied des Beirates eingelegt werden (weiter gilt § 7). <br />
5. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt. <br />
6. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig. <br />
7. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2. <br />
8. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Gebietsveränderungen</span><br />
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.<br />
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. <br />
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt. <br />
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.<br />
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.<br />
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig.<br />
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2. <br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Vetorecht</span><br />
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.<br />
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.<br />
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.<br />
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig.<br />
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.<br />
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.<br />
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Löschung von der Karte</span><br />
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn<br />
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.<br />
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.<br />
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 3. 3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§9 Sperrung von Gebieten für die Besiedlung</span><br />
1. Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.<br />
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener MNs mit sich.<br />
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§10 Änderung der Kartenregeln</span><br />
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.<br />
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§11 Auflösung des OIK</span><br />
1. Das OIK kann sich nur dadurch auflösen, das sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.<br />
2. In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Gesperrte Planquadrate]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2482</link>
			<pubDate>Sat, 08 Jan 2011 14:39:41 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=15">Friederike Fresse</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2482</guid>
			<description><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<span style="font-size: 12pt;" class="mycode_size"><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Gesperrte Planquadrate der OIK-Karte</span></span></span></div>
<br />
<br />
<div style="text-align: center;" class="mycode_align">Ber Beirat hat zuletzt am 09.02.2006 weitere Sperrungen beschlossen   <a href="http://oik.virtuacom.de/thread.php?postid=5693#post5693" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">[Quelle]</a>,<br />
 so daß gegenwärtig <span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">alle</span> reinen Wasserplanquadrate für eine Besiedelung gesperrt sind.<br />
<br />
gez. Fresse, Exekutivdiretorin. </div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<span style="font-size: 12pt;" class="mycode_size"><br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Gesperrte Planquadrate der OIK-Karte</span></span></span></div>
<br />
<br />
<div style="text-align: center;" class="mycode_align">Ber Beirat hat zuletzt am 09.02.2006 weitere Sperrungen beschlossen   <a href="http://oik.virtuacom.de/thread.php?postid=5693#post5693" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">[Quelle]</a>,<br />
 so daß gegenwärtig <span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">alle</span> reinen Wasserplanquadrate für eine Besiedelung gesperrt sind.<br />
<br />
gez. Fresse, Exekutivdiretorin. </div>]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Geschäftsordnung der OIK in der Fassung vom 24.09.2010]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2300</link>
			<pubDate>Fri, 24 Sep 2010 19:12:43 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=15">Friederike Fresse</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2300</guid>
			<description><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="https://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> <br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition -   </div>
<br />
<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Geschäftsordnung der OIK in der Fassung vom 24.09.2010</span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
<br />
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schickane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeina Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 1: Die OIK</span><br />
<br />
1. Die OIK (Organisation für Internationale Kartographie) ist die Dachorganisation für die Verwaltung der internationalen Gesamtkarte. Daneben führt sie ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel.<br />
2. Die OIK ist unpolitisch und neutral.<br />
3. Die OIK ist keiner internationalen Organisation angeschlossen.<br />
4. Die Sprache innerhalb der OIK ist deutsch.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 2: Der OIK-Beirat</span><br />
<br />
1. Alle auf der Karte eingetragenen Staaten sind Mitglieder des Beirats der OIK.<br />
2. Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden, unabhängig davon, wieviel Landesteile auf der Karte der OIK eingetragen sind.<br />
3. Die nach Absatz 2 entsandten Delegierten vertreten ihren Mitgliedstaat im Beirat, nehmen das Rede- und Antragsrecht in Anspruch und üben das Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmung für den Mitgliedsstaat aus. <br />
4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln und des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel zu entscheiden.<br />
5. Jeder Delegierte hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.<br />
6. Einer RL-Person ist es nur erlaubt für einen Mitgliedsstaat das Amt eines Delegierten wahrzunehmen.<br />
7. Delegiertenummeldungen können nicht während einer laufenden Wahl und bei nichtöffentlichen Abstimmungen vorgenommen werden, wenn dadurch eine doppelte Stimmabgabe des Mitgliedes erfolgen könnte.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 3: Die Abteilungen</span><br />
<br />
1. Die OIK gliedern sich in folgende Abteilungen<br />
a) Allgemeine Verwaltung und Mitgliedsangelegenheiten<br />
b) Verzeichnisse, Bibliothek und Archiv<br />
c) Kartographie<br />
d) Antragsbearbeitung<br />
2. Zusätzliche Abteilungen und Unterabteilungen können bei Bedarf auf Beschluss des Beirats der OIK eingerichtet werden.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 4: Personal</span><br />
<br />
1. Das Hauptpersonal der OIK bildet das Direktorium, bestehend aus dem Exekutivdirektor, dem Vizedirektor für Kartographie und dem Vizedirektor für Kartenanträge.<br />
2. Dem Direktorium sind die Abteilungen wie folgt unterstellt:<br />
a) dem Exekutivdirektor die Abteilungen nach § 3 Absatz 1 Punkte a) und b)<br />
b) dem Vizedirektor für Kartographie die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt c)<br />
c) dem Vizedirektor für Kartenanträge die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt d).<br />
3. Die Mitglieder des Direktoriums können sich bei Abwesenheit ohne Einschränkungen gegenseitig vertreten.<br />
4. Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch Beschluss des Direktoriums bestellt werden. Diese gehören nicht zum Hautpersonal nach Absatz 1.<br />
5. Der Exekutivdirektor verwaltet und archiviert die Beiratsbeschlüsse. Er macht sie der Öffentlichkeit in der Bibliothek der OIK zugänglich. Das System der Archivierung wird durch Beiratsbeschluss bestimmt.<br />
6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.<br />
7. Auf Antrag eines Vertreters und Unterstützung des Antrages durch weitere vier abstimmungsberechtigte Vertreter kann der Beirat einem Mitglied des Direktoriums während seiner Amtszeit das Amt dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des Nachfolgers verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.<br />
8. Bei Rücktritt eines Direktors wird die Neuwahl vorgezogen. Die Amtszeit verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.<br />
9. Die Direktoren bleiben in ihrem Amt, bis ein Nachfolger feststeht.<br />
10. Das Direktorium übt das Hausrecht aus.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 5: Wahlen/Abstimmungen</span><br />
<br />
1. Wahlen sind 14 Tage vor Beginn im Foyer der OIK öffentlich auszuschreiben. Im Ausschreibungsthread erfolgen die Veröffentlichung der Kandidaturen, die Vorstellung der Bewerber und Diskussionen dazu. Bei vorgezogenen Wahlen gemäß Artikel 4 Absätze 7 oder 8 verkürzt sich die Ausschreibungsfrist auf 7 Tage.<br />
2. Vor Abstimmungen im Beirat ist den Delegierten mindestens 10 Tage Gelegenheit zu geben, zum Thema über welches abgestimmt werden soll in einem separaten Thread im Beiratsbereich zu diskutieren. Die Diskussion wird mit Beginn der Abstimmung beendet. <br />
3. Wahlen und Abstimmungen dauern volle 7 Tage.<br />
4. Wahlen und Abstimmungen finden in den dafür vorgesehenen Bereichen des Beirats statt und werden vom Exekutivdirektor geleitet.<br />
5. Wahlen finden geheim statt. Gelangt man bei einer Wahl jedoch bereits zum zweiten Mal durch einen Gleichstand zu keinem Wahlergebnis, so wird die darauf folgende Wahl offen abgehalten. <br />
6. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Delegierten, welcher von weiteren 4 Delegierten unterstützt wird, erfolgt eine Abstimmung geheim. Der Antrag kann nur bis zum Beginn einer Abstimmung gestellt werden.<br />
7. Bei öffentlicher Abstimmung ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Bei mehrfacher Stimmabgabe eines Mitgliedslandes werden beide Stimmen ungültig. <br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 6: Änderungen an der Geschäftsordnung</span><br />
<br />
1. Änderungen an dieser Geschäftsordnung können durch den Beirat nach Artikel 2 (1) mit absoluter Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen beschlossen werden.<br />
2. Eine Ausgliederung der Gesamtkarte oder der Vorwahlvergabe kann nicht erfolgen.<br />
3. Für andere Beschlüsse als die Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Beschluss nötig. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="https://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span> <br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition -   </div>
<br />
<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Geschäftsordnung der OIK in der Fassung vom 24.09.2010</span><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Präambel</span><br />
<br />
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schickane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeina Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 1: Die OIK</span><br />
<br />
1. Die OIK (Organisation für Internationale Kartographie) ist die Dachorganisation für die Verwaltung der internationalen Gesamtkarte. Daneben führt sie ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel.<br />
2. Die OIK ist unpolitisch und neutral.<br />
3. Die OIK ist keiner internationalen Organisation angeschlossen.<br />
4. Die Sprache innerhalb der OIK ist deutsch.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 2: Der OIK-Beirat</span><br />
<br />
1. Alle auf der Karte eingetragenen Staaten sind Mitglieder des Beirats der OIK.<br />
2. Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden, unabhängig davon, wieviel Landesteile auf der Karte der OIK eingetragen sind.<br />
3. Die nach Absatz 2 entsandten Delegierten vertreten ihren Mitgliedstaat im Beirat, nehmen das Rede- und Antragsrecht in Anspruch und üben das Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmung für den Mitgliedsstaat aus. <br />
4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln und des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel zu entscheiden.<br />
5. Jeder Delegierte hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.<br />
6. Einer RL-Person ist es nur erlaubt für einen Mitgliedsstaat das Amt eines Delegierten wahrzunehmen.<br />
7. Delegiertenummeldungen können nicht während einer laufenden Wahl und bei nichtöffentlichen Abstimmungen vorgenommen werden, wenn dadurch eine doppelte Stimmabgabe des Mitgliedes erfolgen könnte.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 3: Die Abteilungen</span><br />
<br />
1. Die OIK gliedern sich in folgende Abteilungen<br />
a) Allgemeine Verwaltung und Mitgliedsangelegenheiten<br />
b) Verzeichnisse, Bibliothek und Archiv<br />
c) Kartographie<br />
d) Antragsbearbeitung<br />
2. Zusätzliche Abteilungen und Unterabteilungen können bei Bedarf auf Beschluss des Beirats der OIK eingerichtet werden.<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 4: Personal</span><br />
<br />
1. Das Hauptpersonal der OIK bildet das Direktorium, bestehend aus dem Exekutivdirektor, dem Vizedirektor für Kartographie und dem Vizedirektor für Kartenanträge.<br />
2. Dem Direktorium sind die Abteilungen wie folgt unterstellt:<br />
a) dem Exekutivdirektor die Abteilungen nach § 3 Absatz 1 Punkte a) und b)<br />
b) dem Vizedirektor für Kartographie die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt c)<br />
c) dem Vizedirektor für Kartenanträge die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt d).<br />
3. Die Mitglieder des Direktoriums können sich bei Abwesenheit ohne Einschränkungen gegenseitig vertreten.<br />
4. Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch Beschluss des Direktoriums bestellt werden. Diese gehören nicht zum Hautpersonal nach Absatz 1.<br />
5. Der Exekutivdirektor verwaltet und archiviert die Beiratsbeschlüsse. Er macht sie der Öffentlichkeit in der Bibliothek der OIK zugänglich. Das System der Archivierung wird durch Beiratsbeschluss bestimmt.<br />
6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.<br />
7. Auf Antrag eines Vertreters und Unterstützung des Antrages durch weitere vier abstimmungsberechtigte Vertreter kann der Beirat einem Mitglied des Direktoriums während seiner Amtszeit das Amt dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des Nachfolgers verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.<br />
8. Bei Rücktritt eines Direktors wird die Neuwahl vorgezogen. Die Amtszeit verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.<br />
9. Die Direktoren bleiben in ihrem Amt, bis ein Nachfolger feststeht.<br />
10. Das Direktorium übt das Hausrecht aus.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 5: Wahlen/Abstimmungen</span><br />
<br />
1. Wahlen sind 14 Tage vor Beginn im Foyer der OIK öffentlich auszuschreiben. Im Ausschreibungsthread erfolgen die Veröffentlichung der Kandidaturen, die Vorstellung der Bewerber und Diskussionen dazu. Bei vorgezogenen Wahlen gemäß Artikel 4 Absätze 7 oder 8 verkürzt sich die Ausschreibungsfrist auf 7 Tage.<br />
2. Vor Abstimmungen im Beirat ist den Delegierten mindestens 10 Tage Gelegenheit zu geben, zum Thema über welches abgestimmt werden soll in einem separaten Thread im Beiratsbereich zu diskutieren. Die Diskussion wird mit Beginn der Abstimmung beendet. <br />
3. Wahlen und Abstimmungen dauern volle 7 Tage.<br />
4. Wahlen und Abstimmungen finden in den dafür vorgesehenen Bereichen des Beirats statt und werden vom Exekutivdirektor geleitet.<br />
5. Wahlen finden geheim statt. Gelangt man bei einer Wahl jedoch bereits zum zweiten Mal durch einen Gleichstand zu keinem Wahlergebnis, so wird die darauf folgende Wahl offen abgehalten. <br />
6. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Delegierten, welcher von weiteren 4 Delegierten unterstützt wird, erfolgt eine Abstimmung geheim. Der Antrag kann nur bis zum Beginn einer Abstimmung gestellt werden.<br />
7. Bei öffentlicher Abstimmung ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Bei mehrfacher Stimmabgabe eines Mitgliedslandes werden beide Stimmen ungültig. <br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Artikel 6: Änderungen an der Geschäftsordnung</span><br />
<br />
1. Änderungen an dieser Geschäftsordnung können durch den Beirat nach Artikel 2 (1) mit absoluter Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen beschlossen werden.<br />
2. Eine Ausgliederung der Gesamtkarte oder der Vorwahlvergabe kann nicht erfolgen.<br />
3. Für andere Beschlüsse als die Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Beschluss nötig. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Übersicht der Exekutivdirektoren / der Exekutivdirektorinnen]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2297</link>
			<pubDate>Thu, 23 Sep 2010 15:47:12 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=15">Friederike Fresse</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2297</guid>
			<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Übersicht der Exekutivdirektoren / der Exekutivdirektorinnen</span><br />
<br />
I.  Oberster Hirte<br />
II. Ron Tacitus<br />
III. Georg von Nöresund<br />
IV. Diktatus Marius<br />
V. Frederic Elskamp (später Frederic Aichberger genannt)<br />
VI. Frederic Elskamp (später Frederic Aichberger genannt)<br />
VII. Faantir Gried<br />
VIII. Attila Saxburger<br />
IX. Attila Saxburger<br />
X. Attila Saxburger<br />
XI. Attila Saxburger<br />
XII. Frederic Aichberger<br />
XIII. Frederic Aichberger  <br />
XIV. Carmen de Mora-Trauenstein<br />
XV. Carmen de Mora-Trauenstein<br />
XVI. Carmen de Mora-Trauenstein<br />
XVII. Carmen de Mora-Trauenstein<br />
XVIII. Chun Dao<br />
XIX. Attila Saxburger<br />
XX. Attila Saxburger<br />
XXI. Friederike Fresse<br />
XXII. Gerd Falkenstein<br />
XXIII. Friederike Fresse<br />
XXIV. Kaiser Veuxin II.<br />
<br />
<br />
[Die Datenlage der Anfangszeit ist durch den Foren-Crash gerade in der Nummerierung etwas schwach. <br />
Zugrundegelegt und verwendet wurden der MN-Wiki-Eintrag, sowie die abrufbaren Daten des OIK-Forums.]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Übersicht der Exekutivdirektoren / der Exekutivdirektorinnen</span><br />
<br />
I.  Oberster Hirte<br />
II. Ron Tacitus<br />
III. Georg von Nöresund<br />
IV. Diktatus Marius<br />
V. Frederic Elskamp (später Frederic Aichberger genannt)<br />
VI. Frederic Elskamp (später Frederic Aichberger genannt)<br />
VII. Faantir Gried<br />
VIII. Attila Saxburger<br />
IX. Attila Saxburger<br />
X. Attila Saxburger<br />
XI. Attila Saxburger<br />
XII. Frederic Aichberger<br />
XIII. Frederic Aichberger  <br />
XIV. Carmen de Mora-Trauenstein<br />
XV. Carmen de Mora-Trauenstein<br />
XVI. Carmen de Mora-Trauenstein<br />
XVII. Carmen de Mora-Trauenstein<br />
XVIII. Chun Dao<br />
XIX. Attila Saxburger<br />
XX. Attila Saxburger<br />
XXI. Friederike Fresse<br />
XXII. Gerd Falkenstein<br />
XXIII. Friederike Fresse<br />
XXIV. Kaiser Veuxin II.<br />
<br />
<br />
[Die Datenlage der Anfangszeit ist durch den Foren-Crash gerade in der Nummerierung etwas schwach. <br />
Zugrundegelegt und verwendet wurden der MN-Wiki-Eintrag, sowie die abrufbaren Daten des OIK-Forums.]]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2142</link>
			<pubDate>Sat, 03 Jul 2010 08:49:22 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=15">Friederike Fresse</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2142</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b"><span style="font-size: 12pt;" class="mycode_size">Organisation für Internationale Kartographie</span></span><br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition -  <br />
<br />
<span style="font-size: 15pt;" class="mycode_size"><span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Verzeichnis der internationalen Vorwahlen und Staatskürzel</span></span></span></div>
<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 1 und 2</span><br />
<br />
_14 - PFKanien - PF<br />
100 - Drachenstein - DRA<br />
111 - Demokratische Volksrepublik Xinhai – XNH<br />
127 - Ascaaron - ASC<br />
137 - Korland - KOR<br />
180 - USSRAT - RAT <br />
181 - Bergen - BRB <br />
193 - Vereinigtes Großfürstentum - VG<br />
<br />
221 - Priedgallen-Münzberg - PM<br />
231 - Fürstentum Austbard - AUS <br />
245 - Greifenburg - FGB<br />
247 - Wintersbrunn - WB<br />
260 - Fuchsen - FSB<br />
262 - Nøresund - KRN <br />
281 - Turanien - TUR <br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 3 und 5</span><br />
<br />
_31 - Pizzaros - PZ <br />
_32 - Kaputistan - KP <br />
<br />
_53 - Dionysos - DY <br />
523 - Gran Novara - GN<br />
535 - Tomanien - SWR<br />
570 - Attekarien - ATK<br />
572 - Wolfenstein - VRW<br />
588 - Bananaworld - B <br />
595 - Atraverdo - AT <br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 4</span><br />
<br />
421 - Great Alemin, Victoria and Bretland - UK<br />
409 – Ephèbe - IL<br />
444 - Kush - KU<br />
447 - Aquatropolis - AQA<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 6 und 7</span>   - bleibt frei -<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 8</span><br />
<br />
847 - Tir Na nÒg - FRT<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 9</span> <br />
<br />
_90 - Vulcanien - VU [ohne OIK-Kartenplatz]<br />
920 - Königreich Härkelonien und Atlania - KHA [ohne OIK-Kartenplatz]<br />
930 - Republik Høgmårk - PHM [ohne OIK-Kartenplatz]<br />
995 – Pottyland - KPD<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">ohne Vorwahlbereich</span><br />
<br />
___ - Doroog - DG</blockquote>
<br />
Änderungsvermerke:<br />
19.07.2010 Staatskürzel der Föderalen Republik Andro von ZA in FRA geändert. gez. Fresse<br />
25.07.2010 Staatskürzel für Dreibürgen von KDB in DB geändert, gez. Fresse<br />
25.07.2010 Staatskürzel für Tomanien von SWT in SWR geändert, gez. Fresse<br />
28.07.2010 Eintrag "179 - Schwyzerische Demokratische Republik - SR" gelöscht. gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "407 - Marienordensstaat - MOS" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "174 - Sabisko - MRS" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "301 - Vereinigte Islamische Republik - VIR" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 "420 - Victorien - VIC" eingetragen, gez. Fresse<br />
01.09.2010 Eintrag "211 - Andro - FRA" gelöscht, gez. Fresse<br />
18.09.2010 "421 - Great Alemin and Bretland - UK" eingetragen, gez. Fresse<br />
21.09.2010 "288 - Danthalitien - RND" gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 "_20 - Gelbes Reich - GR" mit Wirkung zum 03.10.2010  gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 "212 – Steinhammer - ELY" mit Wirkung zum 19.11.2010 gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 "245 - Greifenburg - FGB" mit Wirkung zum 22.10.2010 nachgetragen, gez. Fresse<br />
03.01.2011 "261 - Arcor - ACR" gelöscht, gez. Fresse<br />
13.01.2011 "930 - Republik Høgmårk - PHM" und "931 - Fürstentum Austbard - AUS" nachgetragen, gez. Fresse<br />
20.01.2011 "267 - Sylfaen - USY " gelöscht, gez. Fresse<br />
03.02.2011 "222 - Tauroggen-Polanien - TAU" und "282 - Dreibürgen - DB" gelöscht, gez. Fresse<br />
11.02.2011 "188 – Malinec – GM" gelöscht, gez. Fresse<br />
17.02.2011 "110 - Heiliges Remisches Reich Geldrischer Nation - HRR", "170 – Dostarusien - DK", "263 - Kirchenstaat - SEC" und "501 - Oceania - FSO" gelöscht, gez. Fresse<br />
04.03.2011 "100 - Drachenstein - DRA" nachgetragen, gez. Fresse<br />
24.03.2011 "285 - Bazen - BAZ" gelöscht, gez. Fresse<br />
01.04.2011 Bei der Eintragung  "Fürstentum Austbard" Vorwahl gem. Regelwerk von 931 in 231 geändert und Eintragung in den Vorwahlbereich 2 überführt, gez. Fresse<br />
31.05.2011 "420 - Victorien - VIC" gelöscht, "421 - Great Alemin and Bretland - UK" zu "421 - Great Alemin, Victoria and Bretland - UK" geändert, gez. Veuxin<br />
18.07.2011 "444 - Kush - KU" nachgetragen, gez. i.V. Fresse]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b"><span style="font-size: 12pt;" class="mycode_size">Organisation für Internationale Kartographie</span></span><br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition -  <br />
<br />
<span style="font-size: 15pt;" class="mycode_size"><span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Verzeichnis der internationalen Vorwahlen und Staatskürzel</span></span></span></div>
<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 1 und 2</span><br />
<br />
_14 - PFKanien - PF<br />
100 - Drachenstein - DRA<br />
111 - Demokratische Volksrepublik Xinhai – XNH<br />
127 - Ascaaron - ASC<br />
137 - Korland - KOR<br />
180 - USSRAT - RAT <br />
181 - Bergen - BRB <br />
193 - Vereinigtes Großfürstentum - VG<br />
<br />
221 - Priedgallen-Münzberg - PM<br />
231 - Fürstentum Austbard - AUS <br />
245 - Greifenburg - FGB<br />
247 - Wintersbrunn - WB<br />
260 - Fuchsen - FSB<br />
262 - Nøresund - KRN <br />
281 - Turanien - TUR <br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 3 und 5</span><br />
<br />
_31 - Pizzaros - PZ <br />
_32 - Kaputistan - KP <br />
<br />
_53 - Dionysos - DY <br />
523 - Gran Novara - GN<br />
535 - Tomanien - SWR<br />
570 - Attekarien - ATK<br />
572 - Wolfenstein - VRW<br />
588 - Bananaworld - B <br />
595 - Atraverdo - AT <br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 4</span><br />
<br />
421 - Great Alemin, Victoria and Bretland - UK<br />
409 – Ephèbe - IL<br />
444 - Kush - KU<br />
447 - Aquatropolis - AQA<br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 6 und 7</span>   - bleibt frei -<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 8</span><br />
<br />
847 - Tir Na nÒg - FRT<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Vorwahlbereich 9</span> <br />
<br />
_90 - Vulcanien - VU [ohne OIK-Kartenplatz]<br />
920 - Königreich Härkelonien und Atlania - KHA [ohne OIK-Kartenplatz]<br />
930 - Republik Høgmårk - PHM [ohne OIK-Kartenplatz]<br />
995 – Pottyland - KPD<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">ohne Vorwahlbereich</span><br />
<br />
___ - Doroog - DG</blockquote>
<br />
Änderungsvermerke:<br />
19.07.2010 Staatskürzel der Föderalen Republik Andro von ZA in FRA geändert. gez. Fresse<br />
25.07.2010 Staatskürzel für Dreibürgen von KDB in DB geändert, gez. Fresse<br />
25.07.2010 Staatskürzel für Tomanien von SWT in SWR geändert, gez. Fresse<br />
28.07.2010 Eintrag "179 - Schwyzerische Demokratische Republik - SR" gelöscht. gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "407 - Marienordensstaat - MOS" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "174 - Sabisko - MRS" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "301 - Vereinigte Islamische Republik - VIR" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 "420 - Victorien - VIC" eingetragen, gez. Fresse<br />
01.09.2010 Eintrag "211 - Andro - FRA" gelöscht, gez. Fresse<br />
18.09.2010 "421 - Great Alemin and Bretland - UK" eingetragen, gez. Fresse<br />
21.09.2010 "288 - Danthalitien - RND" gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 "_20 - Gelbes Reich - GR" mit Wirkung zum 03.10.2010  gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 "212 – Steinhammer - ELY" mit Wirkung zum 19.11.2010 gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 "245 - Greifenburg - FGB" mit Wirkung zum 22.10.2010 nachgetragen, gez. Fresse<br />
03.01.2011 "261 - Arcor - ACR" gelöscht, gez. Fresse<br />
13.01.2011 "930 - Republik Høgmårk - PHM" und "931 - Fürstentum Austbard - AUS" nachgetragen, gez. Fresse<br />
20.01.2011 "267 - Sylfaen - USY " gelöscht, gez. Fresse<br />
03.02.2011 "222 - Tauroggen-Polanien - TAU" und "282 - Dreibürgen - DB" gelöscht, gez. Fresse<br />
11.02.2011 "188 – Malinec – GM" gelöscht, gez. Fresse<br />
17.02.2011 "110 - Heiliges Remisches Reich Geldrischer Nation - HRR", "170 – Dostarusien - DK", "263 - Kirchenstaat - SEC" und "501 - Oceania - FSO" gelöscht, gez. Fresse<br />
04.03.2011 "100 - Drachenstein - DRA" nachgetragen, gez. Fresse<br />
24.03.2011 "285 - Bazen - BAZ" gelöscht, gez. Fresse<br />
01.04.2011 Bei der Eintragung  "Fürstentum Austbard" Vorwahl gem. Regelwerk von 931 in 231 geändert und Eintragung in den Vorwahlbereich 2 überführt, gez. Fresse<br />
31.05.2011 "420 - Victorien - VIC" gelöscht, "421 - Great Alemin and Bretland - UK" zu "421 - Great Alemin, Victoria and Bretland - UK" geändert, gez. Veuxin<br />
18.07.2011 "444 - Kush - KU" nachgetragen, gez. i.V. Fresse]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Staatskürzel-Verzeichnis [alphabetisch]]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2141</link>
			<pubDate>Sat, 03 Jul 2010 08:33:14 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=15">Friederike Fresse</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2141</guid>
			<description><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<span style="font-size: 12pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span></span><br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition -<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-size: 15pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Alphabetisches Verzeichnis der erteilten Staatskürzel</span></span></span></div>
<ul class="mycode_list"><li>ASC  – Ascaaron<br />
AT – Atraverdo<br />
ATK - Attekarien<br />
AQA – Aquatropolis<br />
AUS - Austbard <br />
<br />
B – Bananaworld<br />
BRB – Bergen<br />
<br />
DG - Doroog<br />
DRA - Drachenstein<br />
DY – Dyonisos<br />
<br />
FGB - Greifenburg<br />
FRT – Tir Na nOg<br />
FSB – Fuchsen<br />
<br />
GN – Gran Novara<br />
<br />
IL – Ephèbe<br />
<br />
KHA – Härkelonien und Atlania (ohne OIK-Kartenplatz)<br />
KOR – Korland<br />
KP – Kaputistan<br />
KPD – Pottyland<br />
KRN – Nöresund<br />
KU - Kush<br />
<br />
PF – PFKanien<br />
PHM - Høgmårk (ohne OIK-Kartenplatz)<br />
PM - Priedgallen-Münzberg<br />
PZ – Pizzaros<br />
<br />
RAT – USSRAT<br />
<br />
SWR – Tomanien<br />
<br />
TUR – Turanien<br />
<br />
UK - Great Alemin, Victoria and Bretland<br />
<br />
WB - Wintersbrunn<br />
<br />
VG – Vereinigtes Großfürstentum<br />
VRW – Wolfenstein<br />
VU – Vulcanien (ohne OIK-Kartenplatz)<br />
<br />
XNH – Xinhai<br />
<br />
</li>
</ul>
</blockquote>
<br />
Änderungsvermerke:<br />
25.07.2010 Staatskürzel für Dreibürgen von KDB in DB geändert, gez. Fresse<br />
25.07.2010 Staatskürzel für Tomanien von SWT in SWT geändert, gez. Fresse<br />
28.07.2010 Eintrag "SR - Schwyz" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "MOS - Marienordensstaat" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "MRS - Sabisko" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "VIR - Vereinigte Islamische Republik" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 "VIC - Victorien" eingetragen, gez. Fresse<br />
01.09.2010 Eintrag "FRA - Föderale Republik Andro gelöscht, gez. Fresse<br />
18.09.2010 "UK - Great Alemin and Bretland eingetragen, gez. Fresse<br />
21.09.2010 Eintrag "RND- Danthalitien" gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 Eintrag "ELY - Steinhammer" mit Wirkung zum 19.11.2010 gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 Eintrag "GR - Gelbes Reich" mit Wirkung zum 03.10.2010 gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 "FGB - Greifenburg" mit Wirkung zum 22.10.2010 nachgetragen, gez. Fresse<br />
03.01.2011 "ACR – Arcor" gelöscht, gez. Fresse<br />
13.01.2011 "AUS - Austbard" und "PHM - Høgmårk" nachgetragen, gez. Fresse<br />
20.01.2011 "USY – Sylfaen" gelöscht, gez. Fresse<br />
03.02.2011 "DB - Dreibürgen" und "TAU - Tauroggen-Polanien" gelöscht, gez. Fresse<br />
11.02.2011 "GM - Malinec" gelöscht, gez. Fresse<br />
17.02.2011 "DK – Dostarusien", "FSO – Oceania", "HRR – Heiliges Remisches Reich Geldrischer Nation" und "SEC – Kirchenstaat" gelöscht, gez. Fresse<br />
04.03.2011 "DRA - Drachenstein" nachgetragen, gez. Fresse<br />
24.03.2011 "BAZ – Bazen" gelöscht, gez. Fresse<br />
01.04.2011 Bei der Eintragung "AUS - Austbard" den Zusatz "(ohne OIK-Kartenplatz)" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.05.2011 "VIC - Victorien" gelöscht, "UK" zu "Great Alemin, Victoria and Bretland" geändert, gez. Veuxin<br />
18.07.2011 "KU - Kush" nachgetragen, gez. i.V. Fresse]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote class="mycode_quote"><cite>Zitat:</cite><div style="text-align: center;" class="mycode_align">
<img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<span style="font-size: 12pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span></span><br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition -<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u"><span style="font-size: 15pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Alphabetisches Verzeichnis der erteilten Staatskürzel</span></span></span></div>
<ul class="mycode_list"><li>ASC  – Ascaaron<br />
AT – Atraverdo<br />
ATK - Attekarien<br />
AQA – Aquatropolis<br />
AUS - Austbard <br />
<br />
B – Bananaworld<br />
BRB – Bergen<br />
<br />
DG - Doroog<br />
DRA - Drachenstein<br />
DY – Dyonisos<br />
<br />
FGB - Greifenburg<br />
FRT – Tir Na nOg<br />
FSB – Fuchsen<br />
<br />
GN – Gran Novara<br />
<br />
IL – Ephèbe<br />
<br />
KHA – Härkelonien und Atlania (ohne OIK-Kartenplatz)<br />
KOR – Korland<br />
KP – Kaputistan<br />
KPD – Pottyland<br />
KRN – Nöresund<br />
KU - Kush<br />
<br />
PF – PFKanien<br />
PHM - Høgmårk (ohne OIK-Kartenplatz)<br />
PM - Priedgallen-Münzberg<br />
PZ – Pizzaros<br />
<br />
RAT – USSRAT<br />
<br />
SWR – Tomanien<br />
<br />
TUR – Turanien<br />
<br />
UK - Great Alemin, Victoria and Bretland<br />
<br />
WB - Wintersbrunn<br />
<br />
VG – Vereinigtes Großfürstentum<br />
VRW – Wolfenstein<br />
VU – Vulcanien (ohne OIK-Kartenplatz)<br />
<br />
XNH – Xinhai<br />
<br />
</li>
</ul>
</blockquote>
<br />
Änderungsvermerke:<br />
25.07.2010 Staatskürzel für Dreibürgen von KDB in DB geändert, gez. Fresse<br />
25.07.2010 Staatskürzel für Tomanien von SWT in SWT geändert, gez. Fresse<br />
28.07.2010 Eintrag "SR - Schwyz" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "MOS - Marienordensstaat" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "MRS - Sabisko" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 Eintrag "VIR - Vereinigte Islamische Republik" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.07.2010 "VIC - Victorien" eingetragen, gez. Fresse<br />
01.09.2010 Eintrag "FRA - Föderale Republik Andro gelöscht, gez. Fresse<br />
18.09.2010 "UK - Great Alemin and Bretland eingetragen, gez. Fresse<br />
21.09.2010 Eintrag "RND- Danthalitien" gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 Eintrag "ELY - Steinhammer" mit Wirkung zum 19.11.2010 gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 Eintrag "GR - Gelbes Reich" mit Wirkung zum 03.10.2010 gelöscht, gez. Fresse<br />
04.12.2010 "FGB - Greifenburg" mit Wirkung zum 22.10.2010 nachgetragen, gez. Fresse<br />
03.01.2011 "ACR – Arcor" gelöscht, gez. Fresse<br />
13.01.2011 "AUS - Austbard" und "PHM - Høgmårk" nachgetragen, gez. Fresse<br />
20.01.2011 "USY – Sylfaen" gelöscht, gez. Fresse<br />
03.02.2011 "DB - Dreibürgen" und "TAU - Tauroggen-Polanien" gelöscht, gez. Fresse<br />
11.02.2011 "GM - Malinec" gelöscht, gez. Fresse<br />
17.02.2011 "DK – Dostarusien", "FSO – Oceania", "HRR – Heiliges Remisches Reich Geldrischer Nation" und "SEC – Kirchenstaat" gelöscht, gez. Fresse<br />
04.03.2011 "DRA - Drachenstein" nachgetragen, gez. Fresse<br />
24.03.2011 "BAZ – Bazen" gelöscht, gez. Fresse<br />
01.04.2011 Bei der Eintragung "AUS - Austbard" den Zusatz "(ohne OIK-Kartenplatz)" gelöscht, gez. Fresse<br />
31.05.2011 "VIC - Victorien" gelöscht, "UK" zu "Great Alemin, Victoria and Bretland" geändert, gez. Veuxin<br />
18.07.2011 "KU - Kush" nachgetragen, gez. i.V. Fresse]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Weltausgestaltungskatalog]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2135</link>
			<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 13:45:13 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=15">Friederike Fresse</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=2135</guid>
			<description><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align"><img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span><br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition - <br />
<br />
<span style="font-size: 16pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Weltausgestaltungskatalog</span></span><br />
<br />
<br />
In diesem Katalog werden bereits festgelegte ausgestalterische Details unserer Welt zusammengestellt.<br />
<br />
</div>
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">Verzeichnis:</span><br />
I. Weltform<br />
II. Weltkarte und deren Maßstab<br />
III. Kontinente]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: center;" class="mycode_align"><img src="http://www.minasol.de/bilder/oik_logo_100.png" loading="lazy"  alt="[Bild: oik_logo_100.png]" class="mycode_img" /><br />
<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Organisation für Internationale Kartographie</span><br />
- Die Virtuelle Welt mit Tradition - <br />
<br />
<span style="font-size: 16pt;" class="mycode_size"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Weltausgestaltungskatalog</span></span><br />
<br />
<br />
In diesem Katalog werden bereits festgelegte ausgestalterische Details unserer Welt zusammengestellt.<br />
<br />
</div>
<br />
<span style="text-decoration: underline;" class="mycode_u">Verzeichnis:</span><br />
I. Weltform<br />
II. Weltkarte und deren Maßstab<br />
III. Kontinente]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel vom 25.07.2010—22.01.2011]]></title>
			<link>https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=1149</link>
			<pubDate>Thu, 18 Oct 2007 21:21:21 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://oik.mn-orga.de/forum/member.php?action=profile&uid=121">Attila Saxburger</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://oik.mn-orga.de/forum/showthread.php?tid=1149</guid>
			<description><![CDATA[<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel</span><br />
<br />
Dieses Regelwerk regelt die Vergabe von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln durch die OIK.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Aufgaben</span><br />
1. Die OIK führt neben ihrer Karte ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel für Micronationen (nachfolgend Staaten genannt).<br />
2. Die OIK kann dieses Verzeichnis auf Antrag anderen Organisationen oder Unternehmen ohne die Verpflichtung zur Aktualisierung überlassen. <br />
3. Das Verzeichnis wird vom Exekutivdirektor der OIK geführt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Antragsberechtigte</span><br />
1. Antragsberechtigt für die Erteilung einer internationalen Vorwahl und ein Staatskürzel sind alle Staaten, unabhängig von einem Eintrag auf der Karte der OIK.<br />
2. Voraussetzung ist die nachweisliche Existenz eines Staats von mindestens 60 Tagen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Staatskürzel</span><br />
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatskürzel selbst bestimmen.<br />
2. Jedes Staatskürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.<br />
4. Ein Staatskürzel soll die Länge von 2 Buchstaben nicht unter- und 3 Buchstaben nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.<br />
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind nur in begründeten Einzelfällen und ausschließlich auf Antrag des innehabenden Staates möglich. Über gestellte Anträge zur Änderung des Staatskürzels entscheidet das Direktorium.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Vorwahlen</span><br />
1. Jeder Staat kann seine internationale Vorwahl unter Beachtung der folgenden Absätze selbst vorschlagen.<br />
2. Jede internationale Vorwahl ist einmalig und kann an keinen weiteren Staat vergeben werden.<br />
3. Eine internationale Vorwahl hat grundsätzlich dreistellig zu sein. <br />
4. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staats auf der Karte der OIK.<br />
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:<br />
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek'Nor,<br />
b) 3 oder 5 für Staaten auf Arethanien und Samaria,<br />
c) 4 für Staaten im ozeanischen Sektor ohne Zuordnung zu einem der unter a) und b) genannten Kontinente,<br />
d) 9 für nicht auf der Karte der OIK verzeichnete Staaten.<br />
5. Ausnahmen von diesen Regelungen sind unzulässig. Abweichungen aus Zeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung können weiterhin bestehen bleiben.<br />
6. Eine Änderung der Vorwahl nach der Registrierung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Änderung muss jedoch erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Eintragung auf der Karte der OIK entscheidet. In diesem Fall ist eine neue Vorwahl zu beantragen. <br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Anträge zur Erteilung von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln</span><br />
1. Anträge zur Erteilung einer internationalen Vorwahl und eines Staatskürzels sind direkt an den Exekutivdirektor der OIK zu richten.<br />
2. Mit dem Antrag sind folgende Angaben einzureichen:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) gewünschte internationale Vorwahl und gewünschtes Staatskürzel<br />
e) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
f) eine gültige E-Mailadresse eines Ansprechpartners<br />
3. Erfolgt die Antragstellung zeitgleich mit dem Antrag auf Eintragung auf die Karte der OIK, kann der Antrag mit dem Eintragungsantrag verbunden und im entsprechenden Antragsthread gestellt werden. <br />
4. Eine getrennte Vergabe von internationaler Vorwahl und Staatskürzel ist unzulässig.<br />
5. Über die Vergabe der internationalen Vorwahl und des Staatskürzels entscheidet unter Beachtung der Vorschläge des antragstellenden Staats und der vorstehenden Regelungen der Exekutivdirektor der OIK.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Löschung aus dem Verzeichnis</span><br />
1. Staaten, welche von der Karte der OIK gelöscht werden und eine internationale Vorwahl gemäß den Regelungen in § 4 Absatz 2 Punkte a) bis c) erhalten haben, werden aus dem Verzeichnis der internationalen Vorwahlen und Staatskürzel gelöscht. Eine Neuantragstellung nach § 4 Absatz 2 Punkt d) ist möglich.<br />
2. Nachweislich inaktive Staaten ohne Eintrag auf der Karte der OIK können auf Antrag des Exekutivdirektors durch Beschluss des Direktoriums der OIK aus dem Verzeichnis gelöscht werden.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Veröffentlichung</span><br />
Das Verzeichnis für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wird in der Bibliothek der OIK öffentlich zugänglich hinterlegt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Änderungen und Auslegungen dieser Regelungen</span><br />
1. Diese Regelungen können vom Beirat der OIK geändert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der OIK.<br />
2. Unterschiedliche Interpretationen der Regelungen und Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 5 Absatz 5 werden verbindlich durch das Direktorium der OIK entschieden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel</span><br />
<br />
Dieses Regelwerk regelt die Vergabe von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln durch die OIK.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§1 Aufgaben</span><br />
1. Die OIK führt neben ihrer Karte ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel für Micronationen (nachfolgend Staaten genannt).<br />
2. Die OIK kann dieses Verzeichnis auf Antrag anderen Organisationen oder Unternehmen ohne die Verpflichtung zur Aktualisierung überlassen. <br />
3. Das Verzeichnis wird vom Exekutivdirektor der OIK geführt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§2 Antragsberechtigte</span><br />
1. Antragsberechtigt für die Erteilung einer internationalen Vorwahl und ein Staatskürzel sind alle Staaten, unabhängig von einem Eintrag auf der Karte der OIK.<br />
2. Voraussetzung ist die nachweisliche Existenz eines Staats von mindestens 60 Tagen.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§3 Staatskürzel</span><br />
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatskürzel selbst bestimmen.<br />
2. Jedes Staatskürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.<br />
4. Ein Staatskürzel soll die Länge von 2 Buchstaben nicht unter- und 3 Buchstaben nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.<br />
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind nur in begründeten Einzelfällen und ausschließlich auf Antrag des innehabenden Staates möglich. Über gestellte Anträge zur Änderung des Staatskürzels entscheidet das Direktorium.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§4 Vorwahlen</span><br />
1. Jeder Staat kann seine internationale Vorwahl unter Beachtung der folgenden Absätze selbst vorschlagen.<br />
2. Jede internationale Vorwahl ist einmalig und kann an keinen weiteren Staat vergeben werden.<br />
3. Eine internationale Vorwahl hat grundsätzlich dreistellig zu sein. <br />
4. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staats auf der Karte der OIK.<br />
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:<br />
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek'Nor,<br />
b) 3 oder 5 für Staaten auf Arethanien und Samaria,<br />
c) 4 für Staaten im ozeanischen Sektor ohne Zuordnung zu einem der unter a) und b) genannten Kontinente,<br />
d) 9 für nicht auf der Karte der OIK verzeichnete Staaten.<br />
5. Ausnahmen von diesen Regelungen sind unzulässig. Abweichungen aus Zeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung können weiterhin bestehen bleiben.<br />
6. Eine Änderung der Vorwahl nach der Registrierung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Änderung muss jedoch erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Eintragung auf der Karte der OIK entscheidet. In diesem Fall ist eine neue Vorwahl zu beantragen. <br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§5 Anträge zur Erteilung von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln</span><br />
1. Anträge zur Erteilung einer internationalen Vorwahl und eines Staatskürzels sind direkt an den Exekutivdirektor der OIK zu richten.<br />
2. Mit dem Antrag sind folgende Angaben einzureichen:<br />
a) voller Name der Nation<br />
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)<br />
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners<br />
d) gewünschte internationale Vorwahl und gewünschtes Staatskürzel<br />
e) URL zum Aktivitätsnachweis<br />
f) eine gültige E-Mailadresse eines Ansprechpartners<br />
3. Erfolgt die Antragstellung zeitgleich mit dem Antrag auf Eintragung auf die Karte der OIK, kann der Antrag mit dem Eintragungsantrag verbunden und im entsprechenden Antragsthread gestellt werden. <br />
4. Eine getrennte Vergabe von internationaler Vorwahl und Staatskürzel ist unzulässig.<br />
5. Über die Vergabe der internationalen Vorwahl und des Staatskürzels entscheidet unter Beachtung der Vorschläge des antragstellenden Staats und der vorstehenden Regelungen der Exekutivdirektor der OIK.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§6 Löschung aus dem Verzeichnis</span><br />
1. Staaten, welche von der Karte der OIK gelöscht werden und eine internationale Vorwahl gemäß den Regelungen in § 4 Absatz 2 Punkte a) bis c) erhalten haben, werden aus dem Verzeichnis der internationalen Vorwahlen und Staatskürzel gelöscht. Eine Neuantragstellung nach § 4 Absatz 2 Punkt d) ist möglich.<br />
2. Nachweislich inaktive Staaten ohne Eintrag auf der Karte der OIK können auf Antrag des Exekutivdirektors durch Beschluss des Direktoriums der OIK aus dem Verzeichnis gelöscht werden.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§7 Veröffentlichung</span><br />
Das Verzeichnis für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wird in der Bibliothek der OIK öffentlich zugänglich hinterlegt.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">§8 Änderungen und Auslegungen dieser Regelungen</span><br />
1. Diese Regelungen können vom Beirat der OIK geändert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der OIK.<br />
2. Unterschiedliche Interpretationen der Regelungen und Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 5 Absatz 5 werden verbindlich durch das Direktorium der OIK entschieden.]]></content:encoded>
		</item>
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