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- Idris I. - 06.08.2014 Was kommt als nächstes Argument ? Hier geht es um die GO der Simoff Organisation OIK. Die GO sagt: Zitat:Artikel 4: Personal Die OIK unterliegt nicht dem RL Grundgesetz,*den Gesetzen* etc. blabla.. Bevor sich hier noch alle weiter aufschaukeln und erhitzen - wenn der Vizedirektor für Kartographie Veuxin wieder verfügbar ist - wie ich höre am Freitag 08.08.2014 wird das Direktorium,aus Inga van Mauritz,Veuxin und mir,diese Angelegenheit besprechen und dann entscheiden. Bis dahin wird sicher die virtuelle OIK Welt nicht untergehn.soweit mein Statement. - Ernst Willun - 06.08.2014 Zitat:Die OIK unterliegt nicht dem RL Grundgesetz,*den Gesetzen* etc. blabla.. Das stimmt nicht, weil alle Verträge (und das ist die OIK im weitesten Sinne) der Rechtsordnung unterliegen. Da im Zivilrecht aber die Privatautonomie gilt, wäre herauszufinden, was damit ursprünglich vereinbart werden sollte bzw. wie die beteiligten Parteien das verstehen wollten, natürlich im Rahmen möglicher gesetzlicher Beschränkungen dieser Privatautonomie. Ob sich das jetzt noch klären läßt... - Idris I. - 06.08.2014 Verträge ? - Ernst Willun - 06.08.2014 Ein Vertrag definiert sich als Einigung, also die Abgabe sich wechselseitig entsprechender Willenserklärungen. Und genau so etwas ist die OIK. Die Teilnehmer haben sich darauf geeinigt, daß nach einem gewissen Prozedere Landflächen auf einer virtuellen Landkarte vergeben werden und man sich im Gegenzug dafür an die vereinbarten Spielregeln hält. Jeder, der beitritt, erkennt das an und hat fortan das Recht, die Einhaltung des Regelwerks von jedem Mitglied zu verlangen, wie auch jeder andere Teilnehmer von ihm das verlangen kann. Ferner hat er das Recht auf seinen Kartenplatz, so lange er sich an die Voraussetzungen hält. Edit: Satzzeichen - Idris I. - 06.08.2014 Ja und die GO und Regeln so zu akzeptieren wie diese ist. - Ernst Willun - 06.08.2014 Was aber nicht weiterhilft, wenn darüber Uneinigkeit besteht, was Regelwerk und GO aussagen. - Idris I. - 06.08.2014 Widerhole mich, dann ist der Beirat gefragt. - Ernst Willun - 06.08.2014 Ja, weil wir uns vertraglich darauf geeigigt haben. Sind aber dann noch eine oder mehrere Parteien unzufrieden, steht es ihr bzw. ihnen theoretisch frei, die Zivilgerichte anzurufen, da wir uns eben nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen. - Elias Goff - 06.08.2014 Zitat:Original von Ernst Willun Zitat:Original von Ernst Willun Dann versuch diese Rechtsordnung mal vor einem ordentlichen deutschen Gericht einzuklagen. Du kannst sowas wie OIK-Verträge, OIK-Rechtssprechung nicht mit dem RL gleichsetzen. Was hier beschlossen wird ist an kein RL-Gesetz gebunden, womit ich auch Idris Recht geben möchte. Solange also hier nichts beschlossen wird was gegen RL-Recht verstößt, bleiben wir hier in unserer kleinen Welt mit unseren eigenen Vorstellungen und Normen unter uns. - Ernst Willun - 06.08.2014 Zitat:Dann versuch diese Rechtsordnung mal vor einem ordentlichen deutschen Gericht einzuklagen. Du kannst sowas wie OIK-Verträge, OIK-Rechtssprechung nicht mit dem RL gleichsetzen. Was hier beschlossen wird ist an kein RL-Gesetz gebunden, womit ich auch Idris Recht geben möchte. Solange also hier nichts beschlossen wird was gegen RL-Recht verstößt, bleiben wir hier in unserer kleinen Welt mit unseren eigenen Vorstellungen und Normen unter uns. Ob ein Gericht sich damit tatsächlich beschäftigen würde, ist eine ganz andere Frage. Ich habe auch offen gesagt keine Lust, mich deshalb ausgiebigst mit mit der ZPO und der zugehörigen Fachliteratur zu beschäftigen. Aber grundsätzlich ist die OIK natürlich an das BGB und das sonstige Zivilrecht gebunden. Das steht völlig außer jeder Frage. Ebenso wie Vereinbarungen hier auch nichtig sein oder gegen geltendes Recht verstoßen können. |