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[Antrag] Bezüglich der Aktuellen Wahlen.
#1
Ich stelle hiermit den Antrag an das Direktorium, welches sich Teilweise nicht mehr Rechtes im Amt Befindet, sofort und unverzüglich nach der Geschäftsordnung vorzugehen.

Ich beziehe mich auf die Aktuelle Wahl des Exekutivdirektors so wie auf die Wahl Vizedirektors für Kartenanträge.

In der Geschäftsordnung (Artikel 4: Personal Abs. 6) heißt es:
Zitat:Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.

In beiden Wahlen wurde eine Mehrheit erbracht, nirgends in der Geschäftsordnung wird eine absolute oder einfache Mehrheit gefordert. Wenn diese Wahlen als unentschieden Gehalten werden verliert die OIK jede Glaubwürdigkeit.

Des weitern beantrage ich, das sobald die Rechtmäßigen Direktoren im amt sind über eine Klare Formulierung des Absatzes Diskutiert wird. Und eventuell die Mehrheit kalr Differiert wird.
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#2
Nach reiflicher Überlegung und Rücksprache:
Ich unterstütze diesen Antrag!
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#3
Das Direktorium ist nicht in Teilen rechtswidrig im Amt. Lesen schützt vor Überraschungen.
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#4
Zitat:In beiden Wahlen wurde eine Mehrheit erbracht

"Mehrheit" wird in der Regel in zwei Bedeutungen gebraucht, die eine ist "mehr als eins" also eine Vielzahl. Die andere, hier zutreffende, bedeutet immer "mehr als die Hälfte". Wo es eine Mehrheit gibt, gibt es nämlich immer auch eine Minderheit (Majorität/Minorität).

Es gibt bei diesen Abstimmungen nur jeweils Personen, die die meisten Stimmen errungen haben, aber keine hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten.

Zitat:absolute oder einfache Mehrheit gefordert

Das ist relativ unwichtig. Ich habe gerade mal in Köblers Rechtswörterbuch nachgeschlagen. Man grenzt folgendes ab:

a) absolute und relative Mehrheit

Dabei wird unterschieden, ob eine Mehrheit sich auf alle Abstimmungsberechtigten bezieht (absolute Mehrheit) oder nur die, die tatsächlich teilgenommen haben (relative Mehrheit) .

b) qualifizierte und einfache Mehrheheit

Qualifiziert bedeutet dabei, daß ein bestimmtes Quorum erreicht wird, etwa 2/3, 3/5 usw. Eine einfache Mehrheit bedeutet dahingegen 50%+x.


Mehrheit heißt aber immer mindestens 50%+x.
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#5
Eine Definition der Relative Mehrheit auf die ich mich Beziehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Mehrheit#Relative_Mehrheit
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#6
Die Beispiele dort zeigen dann aber auch, daß man für eine "relative Mehrheit" in diesem Sinne dann aber von den meisten Stimmen und nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen spricht.

Zitat:die meisten Stimmen für eine relative Mehrheit; (z. B. Art. 63 Abs. 4 Grundgesetz)[1]
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine einfache Mehrheit (z. B. Art. 42 Abs. 2 GG);
die Mehrheit der Mitglieder für eine absolute Mehrheit; (z. B. Art. 63 Abs. 2 GG - ergänzt durch Art. 121 GG)[2]
zwei Drittel der Mitglieder für eine qualifizierte Mehrheit; (z. B. Art. 79 Abs. 2 GG).

Vermutlich gibt es da unterschiedliche Ansichten wie sich die relative Mehrheit definiert, aber ich finde es vorzugswürdiger, die relative Mehrheit der absoluten und die einfache der qualifizierten gegenüberzustellen.
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#7
Dann hat die Quelle: Nachrichtensendung von KiKa: (http://www.tivi.de/fernsehen/logo/artikel/09163/)
Zitat:Die absolute Mehrheit ist die Mehrheit aller möglichen Stimmen. Wenn sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten für einen Vorschlag entscheidet, dann ist dieser mit absoluter Mehrheit angenommen. Bei der relativen Mehrheit dagegen müssen nicht mehr als die Hälfte der Stimmen zusammenkommen, sondern nur mehr Stimmen als für jeden anderen Vorschlag.

Vergleiche auch (http://www.uni-leipzig.de/~staat/quellen/Mehrheiten.pdf):
Zitat:[...]Relative Mehrheit:
- schwächste Forderung für das Zustandekommen von Mehrheitsentscheidungen
- heißt nur, dass jemand mehr Stimmen hat als jeder andere
- [...]
- liegt auch vor, wenn der eine, der die meisten Stimmen hat, nicht mehr als die Hälfte des Möglichen
hat
- Bsp. Kandidat A erhält 30 %, B 13 %, C 25 %, D 32 % der Wählerstimmen: D hat mit 32 % die
relative Mehrheit, da er mehr hat als jeder andere, auch wenn er nicht mehr als die Hälfte des
Möglichen (= 100 % der abgegebenen Stimmen) hat
- relative Mehrheit ist ausreichend bei Bundestagswahl für den Direktkandidaten (§ 5 1. BWG:
„Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.“)
[...]

Aber mir Fällt grade auf das ich ein Wort im Eifer des Gefechtes Verwechselt habe Korrekt sollte der Antrag Lauten (Änderungen sind FETT hervorgehoben)
Zitat:Original von Willhelm von Bajar
Ich stelle hiermit den Antrag an das Direktorium, welches sich Teilweise nicht mehr Rechtes im Amt Befindet, sofort und unverzüglich nach der Geschäftsordnung vorzugehen.

Ich beziehe mich auf die Aktuelle Wahl des Exekutivdirektors so wie auf die Wahl Vizedirektors für Kartenanträge.

In der Geschäftsordnung (Artikel 4: Personal Abs. 6) heißt es:
Zitat:Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.

In beiden Wahlen wurde eine Mehrheit erbracht, nirgends in der Geschäftsordnung wird eine absolute oder relative Mehrheit gefordert. Wenn diese Wahlen als unentschieden Gehalten werden verliert die OIK jede Glaubwürdigkeit.

Des weitern beantrage ich, das sobald die Rechtmäßigen Direktoren im amt sind über eine Klare Formulierung des Absatzes Diskutiert wird. Und eventuell die Mehrheit kalr Differiert wird.
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#8
Letztlich ist es aber egal, welche Definition man vorzieht. Wenn es nur darum geht, wer die meisten Stimmen hat, dann heißt es in den Gesetzen auch "die meisten Stimmen" und nicht die Mehrheit.
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#9
Laut GO wird eine Mehrheit gefordert, wollen sie etwa Abstreten das eine relative Mehrheit (welche ja auch rechtlich so bezeichnet wird) keine Mehrheit im sinne der GO darstellt?
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#10
Da steht:

Zitat:mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen

und das steht in Art. 42 II GG

Zitat:die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

und das ist nach allerherrschendster ( Big Grin) Meinung eine einfache Mehrheit.
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