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Geringfügige Gebietsveränderungen - Druckversion

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+--- Thema: Geringfügige Gebietsveränderungen (/showthread.php?tid=2831)

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- Kaiser Veuxin II. - 06.10.2014

Also im ganzen Satz etwa so?

Zitat:7. Eine geringfügige Gebietsveränderung liegt vor, wenn lediglich zur Erhöhung der Detailgenauigkeit vom Antragsteller weitere Grenzpunkte zwischen bereits vorhandenen Grenzpunkten der Staatsgrenze gewünscht werden. In diesem Fall können Vetos lediglich vom Direktorium eingelegt werden. Geringfügige Gebietsveränderungen einer mit einem anderen Staat geteilten Grenze können nur im beiderseitigen Einvernehmen der betroffenen Staaten erfolgen. Geringfügige Gebietsveränderungen sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Durch die geringfügige Gebietsveränderung darf sich die Fläche des betroffenen Gebietes um maximal ein Prozent vergrößern.

EDIT: Die Sache mit dem zweiten Abstimmungsvorgang ist natürlich richtig (was so auch aus der GO hervorgeht), weil sonst ja über jede abgelehnte Idee ewig abgestimmt würde.


- Inga van Mauritz - 06.10.2014

Zitat:Original von Ernst Willun
Im übrigen sehe ich keine Grundlage für einen zweiten Wahlgang - zumindest nicht von "Amts" wegen. Die Abstimmung ist unentschieden ausgegangen, wenn auch aus formalen Gründen. Das heißt also letzlich "nein", da die Mehrheit nicht erreicht wurde.

Sonst würden wir ja ggf. wieder und wieder abstimmen, bis der Antrag irgendwann mal angenommen ist.
Völlig korrekt!


- Willhelm von Bajar - 06.10.2014

Zitat:Original von Inga van Mauritz
Zitat:Original von Ernst Willun
Im übrigen sehe ich keine Grundlage für einen zweiten Wahlgang - zumindest nicht von "Amts" wegen. Die Abstimmung ist unentschieden ausgegangen, wenn auch aus formalen Gründen. Das heißt also letzlich "nein", da die Mehrheit nicht erreicht wurde.

Sonst würden wir ja ggf. wieder und wieder abstimmen, bis der Antrag irgendwann mal angenommen ist.
Völlig korrekt!

ich sage es nur äußerst ungern aber da bin ich mal einer Meinung mit der Delegierten aus PFKanien.


- Ernst Willun - 07.10.2014

Zitat:Original von Kaiser Veuxin II.
Also im ganzen Satz etwa so?

Zitat:7. Eine geringfügige Gebietsveränderung liegt vor, wenn lediglich zur Erhöhung der Detailgenauigkeit vom Antragsteller weitere Grenzpunkte zwischen bereits vorhandenen Grenzpunkten der Staatsgrenze gewünscht werden. In diesem Fall können Vetos lediglich vom Direktorium eingelegt werden. Geringfügige Gebietsveränderungen einer mit einem anderen Staat geteilten Grenze können nur im beiderseitigen Einvernehmen der betroffenen Staaten erfolgen. Geringfügige Gebietsveränderungen sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Durch die geringfügige Gebietsveränderung darf sich die Fläche des betroffenen Gebietes um maximal ein Prozent vergrößern.

EDIT: Die Sache mit dem zweiten Abstimmungsvorgang ist natürlich richtig (was so auch aus der GO hervorgeht), weil sonst ja über jede abgelehnte Idee ewig abgestimmt würde.

Grundsätzlich ja, aber: Deine Änderung des Wortlauts hat es irgendwie klingeln lassen:

Es gibt nämlich zwei Fälle. Der eine ist der, wo sich die gemeinsame Grenze ändert, der andere ist der, wo die geringfügige Veränderung lediglich eine Verkleinerung darstellt, wodurch winzige Leerflächen entstehen, aber die Grenze des anderen Staates unbetroffen bleibt.

Meine Formulierung hätte nur für den ersten Fall gegolten, Deine erfaßt jetzt den zweiten auch noch. Da aber solche winzigen Freiflächen eine Zumutung wären, kann man es meines Erachtens gerne so lassen.


- Kaiser Veuxin II. - 07.10.2014

Ah; ich gehe von einem topologischen Staatenmodell aus, d.h. es gibt zwischen zwei Staaten nicht zwei Grenzen, die »zufällig« aneinanderstoßen, sondern eine Grenze, die sich beide Staaten teilen. Smile Aber gegen Grenzen mit winzigen Freiflächen würde das Direktorium hoffentlich schon rein aus ästhetischen Gründen ein Veto einlegen. ^^