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Veto-Reform
#1
Nachdem die Veto-Reform im Beirat - meiner Ansicht nach zu Recht - gescheitert ist, halte ich es für sinnvoll, dass Thema nicht ganz zu den Akten zu legen, sondern es noch einmal anzugehen. Aus diesem Grunde schlage ich dem Beirat folgenden neuen § 7 Kartenordnung vor:

Zitat:§ 7 Vetorecht

1. Nationen, die ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem umliegenden Planquadrat besitzen, haben bei Neueintragungen und Gebietserweiterungen ein Vetorecht.
2. Das Direktorium hat ebenfalls ein Vetorecht.
3. Ein akzeptiertes Veto hat die Wirkung, dass der Eintragungs- oder Änderungsantrag nicht mehr genehmigt werden darf.

§ 8 Frist und Form des Vetorechts

1. Das Veto ist sieben Tage nach Antragsstellung zu erheben. Die Frist endet am siebten Tag nachdem Tag an dem der Antrag gestellt wurde um 24 Uhr. Der Tag an dem der Antrag gestellt wurde wird nicht mitgezählt.
2. Wird eine vetoberechtigte Nation nicht über die Antragstellung informiert, so läuft für sie die Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, sie endet aber längstens einen Monat nach der Antragstellung. Das gilt nicht, wenn die Nation mangels eines funktionsfähigen Forums oder sonst aus technischen Gründen nicht zu erreichen war. Ist der Antrag bereits genehmigt und die Änderung eingetragen, so ist auf Antrag der Nation die Genehmigung aufzuheben und die Kartenänderung rückgängig zu machen.
3. Das Veto kann nur vom eingetragenen Delegierten einer vetoberechtigen Nation im Kartenbüro eingelegt werden.

§ 9 Begründung des Vetos
1. Vetos sind nachvollziehbar zu begründen.
2. Vertreter der Nationen können ein Veto insbesondere mit einer groben kulturellen, klimatischen oder topographischen Unstimmigkeit begründen.
3. Vertreter der Nationen dürfen das Veto nicht mit persönlichen Konflikten einzelner Mitspieler, dem politischen System der einzutragenden Nation oder anderen sachfremden Erwägungen begründen.
4. Das Direktorium darf sein Veto auch aus allgemeinen Gründen insbesondere bei übermäßigem Gebrauch von Kartenplatz, übermäßigem Gebrauch von Meeresfläche oder unzureichender Simulation von Gebietserweiterungen einlegen.

§ 10 Rücknahme
1. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an sachfremde Erwägungen geknüpft werden.
2. Das Direktorium darf ein Veto verwerfen, wenn es aus sachfremden Erwägungen eingelegt wurde. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
3. Legt das Direktorium ein Veto aus allgemeinen Gründen ein, so kann der Antragsteller dagegen den Beirat anrufen. Dieser entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob das Veto aufrecht erhalten bleibt.

Der bisherige § 8 wird § 11, der bisherige § 9 wird § 12, der bisherige § 10 wird § 13 und der bisherige § 11 wird § 14.

Der bisherige § 5 1 wird wie folgt geändert:
Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gelten die Bestimmungen über das Veto-Recht.


Der bisherige § 6 1 wird wie folgt geändert:
Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gelten die Bestimmungen über das Veto-Recht.


zu § 7
Hier habe ich die Vetoberechtigten und die Wirkungen eines Vetos festgelegt. Das ist insoweit nichts neues.

zu § 7a
Hier habe ich die Frist ein wenig verändert, so dass sie bis zum Ende des Tages geht. Durch das einheitliche Fristende ist es einfacher sich hieran zu halten und man muss nicht immer auch noch die konkrete uhrzeit der Antragstellung berücksichtigen.
In Absatz 2 habe ich eine Regelung für den Fall, dass eine Nation nicht informiert wird getroffen. Die Löschung aus der Karte bei einem Veto ist konsequent, weil es bei dem Veto nie zur Eintragung gekommen wäre.

zu 7b und 7c
Hier habe ich versucht aufzuzeigen mit welchen Argumenten ein Veto begründet werden darf. Insbesondere für das Direktorium habe ich hier eine Neuerung eingebaut: Es darf nun offiziell aus allgemeinen Erwägungen zum Schutz der Karte ein Veto einlegen. Zusammen mit der Regelung aus 7c wird daraus eine Vorlage an den Beirat, dem in diesen allgemeinen Fragen das letzte Wort zukommen kann und soll.
Das Verwerfen von Vetos obliegt dem Direktorium. Aus meiner Sicht könnte man auch das dem Beirat vorlegen, aber aus der Diskussion zum Vorschlag des Direktoriums war zu entnehmen, dass das nicht gewünscht ist. Daher soll hier das Direktorium letztendlich alleine bestimmen.

allgemein
Ich habe den § 7 in mehrere §§ aufgeteilt, damit die Materie überschaubarer und damit leichter zu lesen ist.

Ich habe auch die Verweisungen auf den § 7 angepasst.
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#2
Zitat:§ 7b Begründung des Vetos
2. Vertreter der Nationen können ein Veto insbesondere mit einer groben kulturellen, klimatischen oder topographischen Unstimmigkeit begründen.

Wo siedeln sich Staaten an, die zu keiner ansässigen Kultur passen?
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#3
Klingt besser als der abgelehnte Vorschlag.
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#4
Zitat:Original von Nr.1
Wo siedeln sich Staaten an, die zu keiner ansässigen Kultur passen?
Das ist ein theoretisches Problem. Auf der Karte ist für absehbare Zeit genug Platz für jeden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Staaten mit exotischer Ausgestaltung andere exotische Staaten eher tolerieren als solche, die Wert auf Realismus legen.
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#5
@ Nr.1: Das Veto aus kulturellen Gründen entspricht der gängigen Praxis in der OIK. So etwa bei der Gebietserweiterung des Heiligen Remischen Reichs Geldrischer Nation, bei der Eintragung von Ascaaron und besonders lehrreich bei der Eintragung von Attekarien. Das Horrorszenario, wonach ein Staat keinen Kartenplatz bekommt ist in der Vergangenheit nicht aufgetreten. Bei einer Recherche im Kartenraum habe ich entdeckt, dass in den letzten zwei Jahren bei über 70 Kartenverfahren nur dreimal ein Veto aus kulturellen Gründen erhoben wurde.

@Goldmann: Würde der Entwurf die Zustimmung Freilands erhalten? Haben Sie Änderungsvorschläge?
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#6
Zu §7 2.: wird eine Nation nicht informiert (obwohl technisch möglich) läuft für sie trotzdem die Vetofrist nach 4 Wochen ab? Warum?

§7a 2.: was sind "sonstige techn. Gründe"? Beispiele?

§7 3. "Ein akzeptiertes Vetot ..."


Dann noch Rechtschreibkorrekturen:

§7a 2. vetoberechtigte Nation

§7a 3. Das Veto kann nur vom eingetragenen Delegierten einer vetoberechtigten Nation im Kartenbüro eingelegt werden.

§7b 4. übermäßigem Gebrauch von Kartenplatz


Allgemein:
- man sollte die Begriffe "Staat" und "Nation" nicht unnötig mischen sondern konsequent einen davon verwenden.
- Die Einführung von §7a und §7b gefällt mir nicht. Warum die Subnummerierung durch Buchstaben?
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#7
Zu §7 2.: wird eine Nation nicht informiert (obwohl technisch möglich) läuft für sie trotzdem die Vetofrist nach 4 Wochen ab? Warum?

Die Vetofrist läuft nach 4 Wochen ab, damit wir spätestens dann die Gewissheit haben, ob die Eintragung noch angefochten werden kann. In dem Entwurf ist ja festgelegt, dass bei einem Veto von einer nicht-informierten Nation, die eingetragene Nation wieder gelöscht werden muss. Dies ist eine konsequente aber auch ziemlich harte Sanktion. Die vier Wochen habe ich genommen, weil das für die MNs ein ziemlich langer Zeitraum ist und es in dieser Zeit für jede Nation möglich sein sollte, sich im Kartenbüro über Veränderungen zu informieren.


§7a 2.: was sind "sonstige techn. Gründe"? Beispiele?

Das ist einfach eine Generalklausel, da ich mit der Technik nicht so bewandert bin. Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass es weitere technische Probleme geben kann. Sinn der Regel soll sein, dass man sich nicht darauf berufen kann, dass man nicht informiert wurde, wenn man es selber verschuldet hat bzw. es dem Antragsteller nicht möglich war zu informieren.

§7 3. "Ein akzeptiertes Vetot ..."


Das stimmt - keine Einwände.


Dann noch Rechtschreibkorrekturen:

§7a 2. vetoberechtigte Nation

§7a 3. Das Veto kann nur vom eingetragenen Delegierten einer vetoberechtigten Nation im Kartenbüro eingelegt werden.

§7b 4. übermäßigem Gebrauch von Kartenplatz


Allgemein:
- man sollte die Begriffe "Staat" und "Nation" nicht unnötig mischen sondern konsequent einen davon verwenden.

OK, keine Einwände.

- Die Einführung von §7a und §7b gefällt mir nicht. Warum die Subnummerierung durch Buchstaben?[/quote]

Das ist keine Subnummerierung. Ich möchte nur aus Rücksicht auf die zahlreichen Verweise die Nummerierung in den folgenden §§ nicht verändern. § 7, § 7a, § 7b und § 7c sind jeweils für sich vollwertige Paragraphen. Die Verteilung auf mehrere Paragraphen fand ich sinnvoll.

Ich habe den Entwurf mal angepasst
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#8
Zitat:Original von Frederic Aichberger
Zu §7 2.: wird eine Nation nicht informiert (obwohl technisch möglich) läuft für sie trotzdem die Vetofrist nach 4 Wochen ab? Warum?

Die Vetofrist läuft nach 4 Wochen ab, damit wir spätestens dann die Gewissheit haben, ob die Eintragung noch angefochten werden kann. In dem Entwurf ist ja festgelegt, dass bei einem Veto von einer nicht-informierten Nation, die eingetragene Nation wieder gelöscht werden muss. Dies ist eine konsequente aber auch ziemlich harte Sanktion. Die vier Wochen habe ich genommen, weil das für die MNs ein ziemlich langer Zeitraum ist und es in dieser Zeit für jede Nation möglich sein sollte, sich im Kartenbüro über Veränderungen zu informieren.
Ich denke, man sollte den Antrag einfach als unvollständig werten und nicht bearbeiten bzw. ablehnen, wenn eine Vetonation trotz Möglichkeit nicht kontaktiert wird. Warum wird dem Antrag stattgegeben, wenn nicht alle kontaktiert sind? Sehe ich keinen Sinn drin ...
Zitat:Ich möchte nur aus Rücksicht auf die zahlreichen Verweise die Nummerierung in den folgenden §§ nicht verändern.
IMHO kein gutes Argument. Eine Umnummerierung sollte kein Hindernis sein. Subnummerierung sollte einen _inhaltlichen_ Sinn machen.
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#9
Zitat:Original von Stanislav Goldmann

Ich denke, man sollte den Antrag einfach als unvollständig werten und nicht bearbeiten bzw. ablehnen, wenn eine Vetonation trotz Möglichkeit nicht kontaktiert wird. Warum wird dem Antrag stattgegeben, wenn nicht alle kontaktiert sind? Sehe ich keinen Sinn drin ...
Dem stimme ich zu.
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#10
zu § 7 II: Ich glaube, dass hier ein Missverständnis vorliegt. Es geht bei mir um den Fall, dass eine Nation versehentlich nicht informiert wurde, etwa weil sie vom Antragsteller und dem Kartenantragsdirektor übersehen wurde.
Kann man aber sicher auch weglassen, da bisher immer irgendwer den Fehler bemerkt hat und Vetos sowieso eher selten sind.

zur Nummerierung: Ich habe mit dem umnummerieren kein Problem. Das ist mE eher eine kosmetische Sache, ich wollte nur die Arbeit für die Anpassung der Verweisungen einsparen. Habe es mal geprüft - es gibt keine Verweisungen, die auf §§ 8, 9 oder 10 verweisen.

Der Entwurf wurde entsprechend geändert.
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