18.07.2010, 09:40
Zitat:
Abstimmung des Beirates
Der § 3 (5) des Regelwerkes für int. Vorwahlen und Staatskürzel lautet gegenwärtig:
"5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Namens eines Staats möglich."
Auf Antrag des Direktoriums soll dieser § 3 (5) des Regelwerkes für int. Vorwahlen und Staatskürzel wie folgt geändert werden:
"5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind nur in begründeten Einzelfällen und ausschließlich auf Antrag des innehabenden Staates möglich. Über gestellte Anträge zur Änderung des Staatskürzels entscheidet das Direktorium."
Stimmen Sie der vorgeschlagenen Änderung zu?
Die Stimmoptionen sind
Ja,
Nein
oder
Enthaltung.
Die Abstimmung dauert genau 7 Tage.
gez. Fresse


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