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[Diskussion] Änderung des Artikels 5 der Geschäftsordnung
#11
Ich kann Ihnen versichern, daß mir und auch einigen anderen Mitspielern sehr klar ist, daß Sie eine sehr gute Orthographie beherrschen.
Aber wenn Sie anstatt verbal zu begründen ein paar Pflänzchen zur Begrünung eingraben wollen, dann kann sich der Mundwinkel des Delegierten durchaus zum Schmunzeln ein paar Milimeter nach oben schieben. Das ist dann nichts Schlimmes.
Meiner Meinung nach müssen wir den Fokus von der Paragraphenreiterei ohnehin wieder etwas Richtung Spaß und lockerem Miteinander lenken.
#12
Zitat:Original von Friederike Fresse
Meiner Meinung nach müssen wir den Fokus von der Paragraphenreiterei ohnehin wieder etwas Richtung Spaß und lockerem Miteinander lenken.

Sehr richtig!
#13
Zitat:Original von Friederike Fresse
Meiner Meinung nach müssen wir den Fokus von der Paragraphenreiterei ohnehin wieder etwas Richtung Spaß und lockerem Miteinander lenken.
Genau meine Meinung - doch Orthographie hin oder her diese Antrags und Änderungswut ist schon beängstigend.Manch MN wäre über solch Enthusiasmus froh...
#14
8. Jedes Beiratsmitglied hat das Recht, in begründeten Fällen Einspruch gegen ein Abstimmungsergebnis einzulegen und dadurch Wiederholung der Abstimmung zu erwirken. Über die Zulässigkeit des Einspruches entscheidet die 2/3 - Mehrheit des Direktoriums

8a Es kann nur Einmal gegen ein Abstimmungsergebnis Einspruch erhoben werden.
Die nach Einspruch erhobene Entscheidung des Direktoriums ist Bindend und kann dann nicht mehr mittels ein Einspruch angefochten werden.

So könnte man ein "Einspruchs Sintflut" eindämmen.
#15
Prinzipiell sollte das Recht auf Einsprüche nur dann bestehen, wenn es als begründet gelten darf, daß der Antragsteller betroffen ist und in seinen Rechten verletzt worden sein könnte, eventuell noch dann, wenn er im Auftrage eines Dritten handelt, der in seinen Rechtenverletzt worden sein könnte, aber nicht antragsbefugt ist. Das heißt also, daß wir Fälle definieren müssen, in denen eine solche Situation vorliegt. Bei Abstimmungen kann das eigentlich nur eine Abstimmung sein, die nicht den Regeln (welchen!) entspricht, sei es durch Fehl- oder Mißbeachtung des Regelwerks oder Unstimmigkeiten bei der Abstimmung selbst (zu früh oder zu spät beendet, ungültige Stimmen gezählt, Stimmen übersehen, verzählt etc.). Verweigerung der Teilnahme an der Abstimmung durch das Direktorium oder die Forenadministration gegenüber einem Delegierten dürfte ein Einspruchsrecht auch begründen.

Dazu wäre dann eine Art Einspruchsausschuß zu schaffen, der sich mit Einsprüchen gegenüber Direktoriumsentscheidungen im Hinblick auf deren Regelkonformität befaßt. Die Mitglieder könnten gewählt oder aber mehr oder weniger zufällig bestimmt werden.

Aber so wie es momentan lautet, ist der Antrag nicht unterstützungswürdig.

Zitat:8a Es kann nur Einmal gegen ein Abstimmungsergebnis Einspruch erhoben werden.
Die nach Einspruch erhobene Entscheidung des Direktoriums ist Bindend und kann dann nicht mehr mittels ein Einspruch angefochten werden.

Und das schon gar nicht, weil Einsprüche aus verschiedenen Gründen erhoben werden können. Im Extremfall könnte der Antragsteller selbst unter einem Vorwand Einspruch erheben, damit das Einspruchsrecht abgegolten wird.

Dahingegen wäre es sinnvoll, die Einspruchsdauer auf sagen wir mal 30 Tage zu begrenzen, damit nicht alte Abstimmungen usw. hervorgezogen werden können.



Zitat:Original von Friederike Fresse
Meiner Meinung nach müssen wir den Fokus von der Paragraphenreiterei ohnehin wieder etwas Richtung Spaß und lockerem Miteinander lenken.

Das ist doch gerade der Spielspaß, ebenso wie es für andere lustig ist, Organisationen nach der Manier eines Präsidenten einer Bananenrepublik zu führen.
#16
Der Spinner hat unsere Bananenrepublik aber gut organisiert und geführt!!! Wink
#17
Naja, dann bleibt ja wenigstens ein Fünkchen Hoffnung für die OIK. Wink
#18
Ich ziehe den Antrag zurück. Um es im von Frau Fresse aufgeführten Sinne (dem ich mich bedingt anschließe) weiterzuverfolgen wäre eine Aufblähung notwendig die das zwar prima regeln würde, aber nicht in meinem Sinne ist. Man müsste hier tatsächlich jeden Pups reglementieren um Einspruchsrechtsmissbrauch zu verhindern. Dass dann bald das Regelwerk länger wird als die Liste der Migliedsstaaten und Delegierten ist nicht meine Absicht.
Ich bin mit dem derzeitigen Ablauf weiter unzufrieden; eine kurze, prägnante Form die in wenigen Worten die notwendigen Schritte regelt fällt mir z Zt jedoch nicht ein.
#19
Ich bitte darum den Antrag aufrecht zu erhalten. Falls nicht, dann übernehme ich den Antrag, denn ich halte eine solche Regelung für wichtig.

Bislang war es nie ein Problem einen Einspruch gegen eine Abstimmung einzulegen, wie ich brereits an anderer Stelle (bei meinem Einspruch innerhalb des Forums des Direktoriums) dargelegt habe. Das Direktorium hat in der Regel den Antrag angenommen, wenn er ausreichend begründet war und ihn dem Beirat zur Diskussion und Abstimmung überstellt. Das hat funktioniert ohne das man dafür extra eine Regel aufstellen musste.

Da das jetzt anders geworden ist, muss man eben eine Regel dazu schaffen. Diese muss auch gar nicht explizit aufgeplustert werden. Wichtig ist, dass

a) ein Einspruch zulässig ist
b) dieser ausreichend begründet wird
c) dass der Beirat die Entscheidung über den Einspruch trifft
d) die Entscheidung durch 2/3 der Delegierten abgedeckt ist

Alles andere muss man nicht zwingend aufführen. Dem entsprechend lautet die gewünschte Änderung des Artikel 5, durch Anhang des Punktes 8.

Zitat:Gegen eine Entscheidung des Direktoriums oder eine Abstimmung des Beirates ist die Einlegung eines Widerspruches möglich, wenn dieser ausreichend begründet ist. Über die Richtigkeit des Einspruchs entscheidet der Beirat mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
#20
Liebe Delegierte,

ich gebe jedem, der hier ein Statement abgegeben hat, in gewisser Weise recht.
Klar wäre es nach unseren persönlichen Gewohnheiten im realen Leben wünschenswert, wenn auch hier der Einfluß des einzelnen Delegierten gestärkt wird und es Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten zu Hauf, wahrscheinlich auch noch ein Schiedgericht gäbe.

Aber diese Möglichkeiten machen meiner persönlichen Meinung nach nichts besser und führen nur in ein Chaos.

Ich möchte nur ein Beispiel aufgreifen:
Was wird besser, wenn die Kartenplatzeintragung Arcors (eine Entscheidung des Direktoriums) von anno dunnemals mit einem Einspruch belegt wird, weil damals irgendwas formal nicht ganz astrein war?

Was ist, wenn gegen jede popelige Entscheidung, höchstwahrscheinlich von der unterlegenen Partei Einspruch eingelegt wird?
Geht es dann noch weiter? Fühlt sich hier noch irgendwer seines Kartenplatzes sicher?

Ich muß einfach konstatieren, daß es mit Sicherheit der falsche Weg wäre. Rechtswege wie im RL stören unsere virtuelle Welt nachhaltig.
Um diese Welt zu erhalten nehme ich auch einmal in Kauf, daß Frau de Mora-Trauenstein oder in der Zukunft ich selbst nicht jede mögliche Beschwerde an den Mann oder Frau kriege.


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