29.01.2006, 19:59
Ich beantrage Artikel 5 der Geschäftsordnung zu ändern in dem folgende Nummer 6 angefügt wird:
Durch diese Bestimmung soll sicher gestellt werden, dass Staaten, deren Vertreter vom Direktorium nicht zu den Beratungen, Wahlen und Abstimmungen zugelassen wurden, keine Nachteile daraus erleiden.
Außerdem soll den Staaten so eine Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die Untätigkeit des Direktoriums zur Wehr zu setzen.
Die Nichtzulassung zu Beratungen soll auch die Unwirksamkeit begründen können, da diese zur Willensbildung äußerst wichtig sind und in den Beratungen die Grundlagen für das Abstimmungsverhalten der Staaten gelegt wird.
Diese doch recht harte Sanktion soll aber nicht zur Geltung kommen, wenn der Vertreter seine Nichtzulassung selbst verschuldet hat, also sich nicht gemeldet hat, nicht nachgefragt hat, etc.
Sie soll auch nicht gelten, wenn das Direktorium nichts für die Verzögerung kann. Es also technische Probleme gab etc. Allerdings soll es ein vermutetes Verschulden des Direktoriums geben, wenn es länger als 3 Tage dauert. Es hat also drei Tage für die Bearbeitung von Anträgen.
Zitat:"6. Wurden Vertreter von OIK-Mitgliedsstaaten nicht zu Beratungen, Wahlen oder Abstimmungen zugelassen und haben sie dieses nicht zu vertreten, so hat das Direktorium auf Antrag des Vertreters, festustellen dass der angegriffene Beschluss unwirksam ist. Dies gilt nicht, wenn das Direktorium die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das Direktorium hat eine Verzögerung in der Regel nicht zu vertreten, wenn sie 72 RL-Stunden nicht überschreitet."Begründung:
Durch diese Bestimmung soll sicher gestellt werden, dass Staaten, deren Vertreter vom Direktorium nicht zu den Beratungen, Wahlen und Abstimmungen zugelassen wurden, keine Nachteile daraus erleiden.
Außerdem soll den Staaten so eine Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die Untätigkeit des Direktoriums zur Wehr zu setzen.
Die Nichtzulassung zu Beratungen soll auch die Unwirksamkeit begründen können, da diese zur Willensbildung äußerst wichtig sind und in den Beratungen die Grundlagen für das Abstimmungsverhalten der Staaten gelegt wird.
Diese doch recht harte Sanktion soll aber nicht zur Geltung kommen, wenn der Vertreter seine Nichtzulassung selbst verschuldet hat, also sich nicht gemeldet hat, nicht nachgefragt hat, etc.
Sie soll auch nicht gelten, wenn das Direktorium nichts für die Verzögerung kann. Es also technische Probleme gab etc. Allerdings soll es ein vermutetes Verschulden des Direktoriums geben, wenn es länger als 3 Tage dauert. Es hat also drei Tage für die Bearbeitung von Anträgen.

