25.08.2006, 14:56
Und schon kommen wir der Sache näher ...
§5 (2) ist jedoch nur für den Zusammenschluss zweier (kompletter) Staatsgebiete vorgesehen. Wenn ich den Antragsteller recht verstehe, soll aber nicht Stauffen von Neuenkirchen übernommen werden, sondern nur ein Teil Stauffens, oder?
§5 (2) ist jedoch nur für den Zusammenschluss zweier (kompletter) Staatsgebiete vorgesehen. Wenn ich den Antragsteller recht verstehe, soll aber nicht Stauffen von Neuenkirchen übernommen werden, sondern nur ein Teil Stauffens, oder?

