21.05.2007, 20:56
Das Direktorium beantragt die Änderung des Artikels 5 der Geschäftsordnung.
Begründung:
Mit der Neufassung der Absätze 1. und 2. sollen verbindliche Fristen für die Wahlausschreibung festgelegt werden. Die Verkürzung der Ausschreibungsfrist bei vorgezogenen Neuwahlen soll ermöglichen, dass recht schnell die vakanten Posten wieder besetzt werden.
In dem Ausschreibungsthread soll neben der Kandidaturanzeige und der Kandidatenvorstellung auch gleich die Diskussion darüber stattfinden. Damit soll der nach dem jetzigen Absatz 1. notwendige und eigentlich doppelte Diskussionsthread entfallen.
In Absatz 6 soll eine Ausschlussfrist für den Antrag auf geheime Abstimmung explizit aufgenommen werden.
Mit Absatz 7 soll das, zugegebenermaßen recht selten auftretende Problem der Doppelabstimmung eindeutig geregelt und mit der Pflicht zur Angabe des abstimmenden Landes möglichst noch weiter ausgeschlossen werden.
Die nach Artikel 5 Absatz 1. der GO erforderliche Diskussion wird hiermit eröffnet und läuft bis zum 4. Juni 2007 gegen 21.00 Uhr.
Zitat:Artikel 5: Wahlen/Abstimmungen
1. Wahlen sind 14 Tage vor Beginn im Foyer der OIK öffentlich auszuschreiben. Im Ausschreibungsthread erfolgen die Veröffentlichung der Kandidaturen, die Vorstellung der Bewerber und Diskussionen dazu. Bei vorgezogenen Wahlen gemäß Artikel 4 Absätze 3 oder 4 verkürzt sich die Ausschreibungsfrist auf 7 Tage.
2. Vor Beginn von Abstimmungen im Beirat ist den Delegierten mindestens 14 Tage Gelegenheit zu geben, zum Antragsthema in einem separaten Thread im Beiratsbereich zu diskutieren. Die Diskussion wird mit Beginn der Abstimmung beendet.
3. Wahlen und Abstimmungen dauern volle 7 Tage.
4. Wahlen und Abstimmungen finden in den dafür vorgesehenen Bereichen des Beirats statt und werden vom Exekutivdirektor geleitet.
5. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
6. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Delegierten, welcher von weiteren 4 Delegierten unterstützt wird, erfolgt eine Abstimmung geheim. Der Antrag kann nur bis zum Beginn einer Abstimmung gestellt werden.
7. Bei der öffentlichen Stimmabgabe, ist das abstimmende Mitgliedsland auf dem Stimmzettel anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes.
Begründung:
Mit der Neufassung der Absätze 1. und 2. sollen verbindliche Fristen für die Wahlausschreibung festgelegt werden. Die Verkürzung der Ausschreibungsfrist bei vorgezogenen Neuwahlen soll ermöglichen, dass recht schnell die vakanten Posten wieder besetzt werden.
In dem Ausschreibungsthread soll neben der Kandidaturanzeige und der Kandidatenvorstellung auch gleich die Diskussion darüber stattfinden. Damit soll der nach dem jetzigen Absatz 1. notwendige und eigentlich doppelte Diskussionsthread entfallen.
In Absatz 6 soll eine Ausschlussfrist für den Antrag auf geheime Abstimmung explizit aufgenommen werden.
Mit Absatz 7 soll das, zugegebenermaßen recht selten auftretende Problem der Doppelabstimmung eindeutig geregelt und mit der Pflicht zur Angabe des abstimmenden Landes möglichst noch weiter ausgeschlossen werden.
Die nach Artikel 5 Absatz 1. der GO erforderliche Diskussion wird hiermit eröffnet und läuft bis zum 4. Juni 2007 gegen 21.00 Uhr.

