24.09.2007, 22:49
Recht interessante Ansätze, das Vetorecht ein wenig zu ändern.
Einige Fragen habe auch ich dazu:
Da die Präambel des Kartenregelwerks nur das gestattet, was explizit im Regelwerk gestattet ist, benötigen die Regelungen sehr hohe Konkretheit oder sollten dem Gremienvorbehalt unterliegen.
Es ist daher meiner Meinung nach unerlässlich, Legaldefinitionen für die Vetogründe "grobe kulturelle, klimatische und topographische Unstimmigkeiten" festzulegen. Wobei ich bei den letzten beiden Gründen sowieso Probleme sehe, da es keine allgemein verbindlichen Klimazonen gibt und die Existenz einer landesinternen Topographie keine Eintragungsbedingung ist.
Das selbe gilt für die allgemeinen Vetogründe des Direktoriums, insbesondere der "übermäßige Gebrauch von Kartenplatz" und der "übermäßige Gebrauch von Meeresfläche, sowie die "unzureichende Simulation von Gebietserweiterungen. Wie definieren sich "übermäßg" oder "unzureichend"? Oder sollen diese Einschätzungen der subjektiven Bewertung durch das Direktorium unterliegen?
Die ganze Regelung betreffend die Monatsfrist bei fehlender Benachrichtigung halte ich leider schlichtweg für überflüssig. Nicht nur, dass man vom OIK-Direktorium ordentliche Arbeit erwarten kann, nein auch von den OIK-Delegierten sollte man erwarten, dass sie sich regelmäßig in den Hallen der OIK informieren um die Interessen ihres Entsendestaats auch ordnungsgemäß vertreten zu können. Einzig mögliche Veränderung wäre meines Erachtens nach die Verlängerung der Frist zur Einlegung eines Vetos. Daneben sehe ich Probleme bei einer nachträglichen Löschung mit § 8 Absatz 3 des Regelwerks, der eine Löschung aus anderen Gründen als den in § 8 Absatz 1 definierten ausschließt.
Wenn ich den Entwurf richtig lese, soll die Möglichkeit der Anrufung des Beirats zur Entscheidung nur für Vetos gelten, die vom Direktorium eingelegt werden und zwar aus "allgemeinen Gründen" (egal was damit erst einmal gemeint ist). Gegen eine ablehnende Entscheidung des Direktoriums über die Gültigkeit eines, von einer Vetonation eingelegten Vetos ist eine derartige Anrufung jedoch nicht vorgesehen. Soll das wirklich so sein?
Einige Fragen habe auch ich dazu:
Da die Präambel des Kartenregelwerks nur das gestattet, was explizit im Regelwerk gestattet ist, benötigen die Regelungen sehr hohe Konkretheit oder sollten dem Gremienvorbehalt unterliegen.
Es ist daher meiner Meinung nach unerlässlich, Legaldefinitionen für die Vetogründe "grobe kulturelle, klimatische und topographische Unstimmigkeiten" festzulegen. Wobei ich bei den letzten beiden Gründen sowieso Probleme sehe, da es keine allgemein verbindlichen Klimazonen gibt und die Existenz einer landesinternen Topographie keine Eintragungsbedingung ist.
Das selbe gilt für die allgemeinen Vetogründe des Direktoriums, insbesondere der "übermäßige Gebrauch von Kartenplatz" und der "übermäßige Gebrauch von Meeresfläche, sowie die "unzureichende Simulation von Gebietserweiterungen. Wie definieren sich "übermäßg" oder "unzureichend"? Oder sollen diese Einschätzungen der subjektiven Bewertung durch das Direktorium unterliegen?
Die ganze Regelung betreffend die Monatsfrist bei fehlender Benachrichtigung halte ich leider schlichtweg für überflüssig. Nicht nur, dass man vom OIK-Direktorium ordentliche Arbeit erwarten kann, nein auch von den OIK-Delegierten sollte man erwarten, dass sie sich regelmäßig in den Hallen der OIK informieren um die Interessen ihres Entsendestaats auch ordnungsgemäß vertreten zu können. Einzig mögliche Veränderung wäre meines Erachtens nach die Verlängerung der Frist zur Einlegung eines Vetos. Daneben sehe ich Probleme bei einer nachträglichen Löschung mit § 8 Absatz 3 des Regelwerks, der eine Löschung aus anderen Gründen als den in § 8 Absatz 1 definierten ausschließt.
Wenn ich den Entwurf richtig lese, soll die Möglichkeit der Anrufung des Beirats zur Entscheidung nur für Vetos gelten, die vom Direktorium eingelegt werden und zwar aus "allgemeinen Gründen" (egal was damit erst einmal gemeint ist). Gegen eine ablehnende Entscheidung des Direktoriums über die Gültigkeit eines, von einer Vetonation eingelegten Vetos ist eine derartige Anrufung jedoch nicht vorgesehen. Soll das wirklich so sein?

