25.09.2007, 08:36
Lieber Herr Saxburger, vielen Dank für die Fragen. Ich werde sie im Text beantworten.
Einige Fragen habe auch ich dazu:
Da die Präambel des Kartenregelwerks nur das gestattet, was explizit im Regelwerk gestattet ist, benötigen die Regelungen sehr hohe Konkretheit oder sollten dem Gremienvorbehalt unterliegen.
Es ist daher meiner Meinung nach unerlässlich, Legaldefinitionen für die Vetogründe "grobe kulturelle, klimatische und topographische Unstimmigkeiten" festzulegen. Wobei ich bei den letzten beiden Gründen sowieso Probleme sehe, da es keine allgemein verbindlichen Klimazonen gibt und die Existenz einer landesinternen Topographie keine Eintragungsbedingung ist.
Kulturelle, Klimatische und Topographische Unstimmigkeiten sind in der Vergangenheit bereits als Vetogründe von verschiedenen Direktorien akzeptiert worden. Ich persönlich bin hier gegen Legaldefinitionen. Diese würden nur wenig mehr an Klarheit bieten, dafür würden sie den Text wieder über die allgemeine Lesbarkeit hinaus strapazieren. Der Hauptgrund ist für mich aber, dass es sich bei den Vetos oft um sehr spezielle Konstellationen handelt, die man schlecht voraussehen kann. Wenn man also eine Legaldefinition erstellen würde, so müsste diese entweder sehr generalklauselartig sein oder wäre zu einengend.
Unter grob verstehe ich hier bei der Kultur etwa wenn ein pazifistisches Volk ein Militärregime vor die Nase bekommt oder wenn Eskimos auf einmal mit einem tropischen Indianerstamm konfrontiert wird. Genau kann man das aber nicht festlegen, da Kultur ein sehr weiter Begriff ist.
Beim Klima dürfte es klar sein. Wenn eine Eskimonation, die auf einer geschlossenen Eisdecke lebt in unmittelbare Nähe zu Futuna oder Hansastan zieht.
Bei der Topographie stimmt der Einwand zwar, dass dieses nicht simuliert werden muss, aber teilweise wird es simuliert und kann zu erheblichen Verwerfungen führen, wenn etwa ein Alpenland neben ein flaches Küstenland ziehen möchte.
Dann gibt es in meinem Entwurf noch unbenannte sonstige Gründe.
Die Gründe, die für ein Veto ausreichen können also sehr vielfältig sein. Daher habe ich das "grob" hereingenommen, damit das Direktorium bei Bagatellvetos, die wegen Kleinigkeiten eingelegt werden eine Handhabe hat.
Das selbe gilt für die allgemeinen Vetogründe des Direktoriums, insbesondere der "übermäßige Gebrauch von Kartenplatz" und der "übermäßige Gebrauch von Meeresfläche, sowie die "unzureichende Simulation von Gebietserweiterungen. Wie definieren sich "übermäßg" oder "unzureichend"? Oder sollen diese Einschätzungen der subjektiven Bewertung durch das Direktorium unterliegen?
Damit möchte ich dem Direktorium die Möglichkeit geben Vetos zum Wohle der Allgemeinheit einzulegen. Auch hier habe ich übermäßig und unzureichend eingebaut, um dem Direktorium ein gewisses Ermessen einzuräumen. Dieses ist notwendig, da es keine festen Masstäbe gibt. Innerhalb eines freien Gebiets kann eine Inselgruppe unschädlich sein, woanders dagegen mag sie einfach zu viel sein. Da das Direktorium hier eine sehr freie Hand zum Wohle der Allgemeinheit hat, soll diese Entscheidung dem Beirat zur Abstimmung vorgelegt werden können. Der Beirat kann dann selber über die Karte mitbestimmen, was er sonst nicht kann.
Die ganze Regelung betreffend die Monatsfrist bei fehlender Benachrichtigung halte ich leider schlichtweg für überflüssig. Nicht nur, dass man vom OIK-Direktorium ordentliche Arbeit erwarten kann, nein auch von den OIK-Delegierten sollte man erwarten, dass sie sich regelmäßig in den Hallen der OIK informieren um die Interessen ihres Entsendestaats auch ordnungsgemäß vertreten zu können. Einzig mögliche Veränderung wäre meines Erachtens nach die Verlängerung der Frist zur Einlegung eines Vetos. Daneben sehe ich Probleme bei einer nachträglichen Löschung mit § 8 Absatz 3 des Regelwerks, der eine Löschung aus anderen Gründen als den in § 8 Absatz 1 definierten ausschließt.
Es ging mir hier um den Schutz von Nationen, die möglicherweise übersehen werden. Wenn das nicht erforderlich sein sollte, nehme ich das gerne wieder aus dem Entwurf.
Wenn ich den Entwurf richtig lese, soll die Möglichkeit der Anrufung des Beirats zur Entscheidung nur für Vetos gelten, die vom Direktorium eingelegt werden und zwar aus "allgemeinen Gründen" (egal was damit erst einmal gemeint ist). Gegen eine ablehnende Entscheidung des Direktoriums über die Gültigkeit eines, von einer Vetonation eingelegten Vetos ist eine derartige Anrufung jedoch nicht vorgesehen. Soll das wirklich so sein?
Das ist Absicht. In der Diskussion zum anderen Entwurf habe ich ja bereits vorgeschlagen, dass wir den Beirat zur Revisionsinstanz machen. Das wurde aber damals abgelehnt. Eine zusätzliche "erweiterte Vetogruppe" halte ich für unnötig kompliziert. Daher auch das "nein" des Freistaats. Also möchte ich hier dem Direktorium die Kompetenz geben ein Veto endgültig zu verwerfen. Für die eingelegten Vetos des Direktoriums soll der Beirat anrufbar sein, da hier seine Interessen vertreten werden sollen.
Ich hoffe ich konnte zur Klarheit beitragen.
Einige Fragen habe auch ich dazu:
Da die Präambel des Kartenregelwerks nur das gestattet, was explizit im Regelwerk gestattet ist, benötigen die Regelungen sehr hohe Konkretheit oder sollten dem Gremienvorbehalt unterliegen.
Es ist daher meiner Meinung nach unerlässlich, Legaldefinitionen für die Vetogründe "grobe kulturelle, klimatische und topographische Unstimmigkeiten" festzulegen. Wobei ich bei den letzten beiden Gründen sowieso Probleme sehe, da es keine allgemein verbindlichen Klimazonen gibt und die Existenz einer landesinternen Topographie keine Eintragungsbedingung ist.
Kulturelle, Klimatische und Topographische Unstimmigkeiten sind in der Vergangenheit bereits als Vetogründe von verschiedenen Direktorien akzeptiert worden. Ich persönlich bin hier gegen Legaldefinitionen. Diese würden nur wenig mehr an Klarheit bieten, dafür würden sie den Text wieder über die allgemeine Lesbarkeit hinaus strapazieren. Der Hauptgrund ist für mich aber, dass es sich bei den Vetos oft um sehr spezielle Konstellationen handelt, die man schlecht voraussehen kann. Wenn man also eine Legaldefinition erstellen würde, so müsste diese entweder sehr generalklauselartig sein oder wäre zu einengend.
Unter grob verstehe ich hier bei der Kultur etwa wenn ein pazifistisches Volk ein Militärregime vor die Nase bekommt oder wenn Eskimos auf einmal mit einem tropischen Indianerstamm konfrontiert wird. Genau kann man das aber nicht festlegen, da Kultur ein sehr weiter Begriff ist.
Beim Klima dürfte es klar sein. Wenn eine Eskimonation, die auf einer geschlossenen Eisdecke lebt in unmittelbare Nähe zu Futuna oder Hansastan zieht.
Bei der Topographie stimmt der Einwand zwar, dass dieses nicht simuliert werden muss, aber teilweise wird es simuliert und kann zu erheblichen Verwerfungen führen, wenn etwa ein Alpenland neben ein flaches Küstenland ziehen möchte.
Dann gibt es in meinem Entwurf noch unbenannte sonstige Gründe.
Die Gründe, die für ein Veto ausreichen können also sehr vielfältig sein. Daher habe ich das "grob" hereingenommen, damit das Direktorium bei Bagatellvetos, die wegen Kleinigkeiten eingelegt werden eine Handhabe hat.
Das selbe gilt für die allgemeinen Vetogründe des Direktoriums, insbesondere der "übermäßige Gebrauch von Kartenplatz" und der "übermäßige Gebrauch von Meeresfläche, sowie die "unzureichende Simulation von Gebietserweiterungen. Wie definieren sich "übermäßg" oder "unzureichend"? Oder sollen diese Einschätzungen der subjektiven Bewertung durch das Direktorium unterliegen?
Damit möchte ich dem Direktorium die Möglichkeit geben Vetos zum Wohle der Allgemeinheit einzulegen. Auch hier habe ich übermäßig und unzureichend eingebaut, um dem Direktorium ein gewisses Ermessen einzuräumen. Dieses ist notwendig, da es keine festen Masstäbe gibt. Innerhalb eines freien Gebiets kann eine Inselgruppe unschädlich sein, woanders dagegen mag sie einfach zu viel sein. Da das Direktorium hier eine sehr freie Hand zum Wohle der Allgemeinheit hat, soll diese Entscheidung dem Beirat zur Abstimmung vorgelegt werden können. Der Beirat kann dann selber über die Karte mitbestimmen, was er sonst nicht kann.
Die ganze Regelung betreffend die Monatsfrist bei fehlender Benachrichtigung halte ich leider schlichtweg für überflüssig. Nicht nur, dass man vom OIK-Direktorium ordentliche Arbeit erwarten kann, nein auch von den OIK-Delegierten sollte man erwarten, dass sie sich regelmäßig in den Hallen der OIK informieren um die Interessen ihres Entsendestaats auch ordnungsgemäß vertreten zu können. Einzig mögliche Veränderung wäre meines Erachtens nach die Verlängerung der Frist zur Einlegung eines Vetos. Daneben sehe ich Probleme bei einer nachträglichen Löschung mit § 8 Absatz 3 des Regelwerks, der eine Löschung aus anderen Gründen als den in § 8 Absatz 1 definierten ausschließt.
Es ging mir hier um den Schutz von Nationen, die möglicherweise übersehen werden. Wenn das nicht erforderlich sein sollte, nehme ich das gerne wieder aus dem Entwurf.
Wenn ich den Entwurf richtig lese, soll die Möglichkeit der Anrufung des Beirats zur Entscheidung nur für Vetos gelten, die vom Direktorium eingelegt werden und zwar aus "allgemeinen Gründen" (egal was damit erst einmal gemeint ist). Gegen eine ablehnende Entscheidung des Direktoriums über die Gültigkeit eines, von einer Vetonation eingelegten Vetos ist eine derartige Anrufung jedoch nicht vorgesehen. Soll das wirklich so sein?
Das ist Absicht. In der Diskussion zum anderen Entwurf habe ich ja bereits vorgeschlagen, dass wir den Beirat zur Revisionsinstanz machen. Das wurde aber damals abgelehnt. Eine zusätzliche "erweiterte Vetogruppe" halte ich für unnötig kompliziert. Daher auch das "nein" des Freistaats. Also möchte ich hier dem Direktorium die Kompetenz geben ein Veto endgültig zu verwerfen. Für die eingelegten Vetos des Direktoriums soll der Beirat anrufbar sein, da hier seine Interessen vertreten werden sollen.
Ich hoffe ich konnte zur Klarheit beitragen.

