27.09.2007, 18:11
Ich hätte noch einige Bemerkungen zu Ihren Ausführungen, werter Herr Aichberger.
In ihrem gesamten Entwurf überlassen Sie dem Direktorium einen äußerst weit gefassten Entscheidungsspielraum. Das betrifft einerseits die Entscheidung über die Zulässigkeit und damit Gültigkeit des Vetos eines vetoberechtigten Nachbarstaats und andererseits das Direktoriumsveto selbst. Dies ist jedoch nicht neu, sondern spiegelt meiner Meinung nach den derzeitigen Stand wider.
Die genannten zulässigen Vetogründe der Nachbarstaaten, bei denen ich auch weiterhin recht große Probleme hinsichtlich der Prüfbarkeit sehe, bleiben eigentlich unverändert zur bisherigen Regelung. Für das Direktoriumsveto nennen sie drei explizite Vetogründe, die jedoch genauso unkonkret und auslegbar sind, wie für die Gründe der Vetostaaten. Und inhaltlich schreiben sie damit auch nur die bestehenden Regelungen fest.
Das einzig grundlegend neue an Ihrem Entwurf ist die Revisionsmöglichkeit des Direktoriumsvetos durch den gesamten Beirat. Und mit dieser Regelung habe ich noch größere Probleme als mit der unkonkreten Fassung der Vetogründe. Damit wird die Befugnis, über einzelne Karteneintragungen zu entscheiden, dem gesamten Beirat übertragen. Vielleicht darf ich Sie auf diesen Beiratsbeschluss hinweisen, bei welchem sich in Frage 3 der Beirat mit deutlicher Mehrheit gegen ein Revisionsrecht des gesamten Beirats gegen Vetoentscheidungen des Direktoriums ausgesprochen hat.
Ich sehe also in Ihrem Entwuf in der inhaltlichen Ausgestaltung des Vetorechts leider keine grundsätzlichen oder wesentlichen Änderungen. Verfahrenstechnisch wollen Sie die Beiratsrevision von Vetoentscheidungen des Direktoriums (wenn auch nur eines Teils davon) einführen, welche noch im April dieses Jahres vom Beirat mehrheitlich verworfen wurde.
In ihrem gesamten Entwurf überlassen Sie dem Direktorium einen äußerst weit gefassten Entscheidungsspielraum. Das betrifft einerseits die Entscheidung über die Zulässigkeit und damit Gültigkeit des Vetos eines vetoberechtigten Nachbarstaats und andererseits das Direktoriumsveto selbst. Dies ist jedoch nicht neu, sondern spiegelt meiner Meinung nach den derzeitigen Stand wider.
Die genannten zulässigen Vetogründe der Nachbarstaaten, bei denen ich auch weiterhin recht große Probleme hinsichtlich der Prüfbarkeit sehe, bleiben eigentlich unverändert zur bisherigen Regelung. Für das Direktoriumsveto nennen sie drei explizite Vetogründe, die jedoch genauso unkonkret und auslegbar sind, wie für die Gründe der Vetostaaten. Und inhaltlich schreiben sie damit auch nur die bestehenden Regelungen fest.
Das einzig grundlegend neue an Ihrem Entwurf ist die Revisionsmöglichkeit des Direktoriumsvetos durch den gesamten Beirat. Und mit dieser Regelung habe ich noch größere Probleme als mit der unkonkreten Fassung der Vetogründe. Damit wird die Befugnis, über einzelne Karteneintragungen zu entscheiden, dem gesamten Beirat übertragen. Vielleicht darf ich Sie auf diesen Beiratsbeschluss hinweisen, bei welchem sich in Frage 3 der Beirat mit deutlicher Mehrheit gegen ein Revisionsrecht des gesamten Beirats gegen Vetoentscheidungen des Direktoriums ausgesprochen hat.
Ich sehe also in Ihrem Entwuf in der inhaltlichen Ausgestaltung des Vetorechts leider keine grundsätzlichen oder wesentlichen Änderungen. Verfahrenstechnisch wollen Sie die Beiratsrevision von Vetoentscheidungen des Direktoriums (wenn auch nur eines Teils davon) einführen, welche noch im April dieses Jahres vom Beirat mehrheitlich verworfen wurde.

