12.01.2008, 14:47
Ich stimme da Herrn Goldmann zu.
Man sollte daher die Anforderungen an die Teilung und die Nachfolgestaaten keinesfalls zu hoch schrauben. Was wäre, wenn zu hohe Bedingungen nicht erfüllt werden können, denn die Alternative? Die Teilung würde einfach nur auf der Karte nicht vollzogen, eines der beiden Länder würde auf der Gesamtfläche eingetragen bleiben und die von Herrn Goldmann angesprochene Differenz zwischen Realität und Karte würde zustande kommen. Das Beispiel Tauroggen/Polanien zeigt dies recht eindrucksvoll.
Meiner Meinung nach sollten über die in § 4 zu formulierenden reinen formellen Voraussetzungen keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, und vor allem nicht allzu viel Bedingungen, die objektiv nicht unbedingt nachzuvollziehen sind (z.B. Zustimmung des "Hauptverantwortlichen", kein "erkennbarer Grund" für die Teilung).
Ich würde als Grundbedingung den Antrag des jeweiligen angemeldeten Delegierten des eingetragenen Staats ansehen. Damit kann die OIK davon ausgehen, dass der Antrag von befugter Stelle erfolgt. Dann sollen eben noch jene Angaben aus dem § 4 erforderlich sein und vielleicht noch eine einzuhaltende Mindestexistenzdauer erfüllt sein und damit könnte sich die Sache eigentlich schon erledigt haben.
Bezüglich eventueller Vetorechte könnte man noch überlegen, ob diese wieder für alle Anlieger gelten sollen. Dabei muss man sich aber vor Augen führen, dass die Vetos dann nur gegen die Teilung gerichtet sein können, und falls sie wirksam sind, zwar die Teilung auf der Karte verhindert werden kann, jedoch die "reale" Teilung nicht zu beeinflussen ist.
Will man wirklich Vetorechte gegen Teilungen einräumen, könnte man die ganze separate Teilungsregel besser komplett sein lassen. Denn für diese Abwicklung gibt's ja schon die Möglichkeit der Gebietsverkleinerung (hier dann für den bisher eingetragenen Staat und ohne Vetorecht) und die sofortige Eintragung (eventuell nach einer Reservierung) des neu entstehenden Landes. Letzteres wäre wieder ganz normal vetoberechtigt. Diese Verfahrensmöglichkeit haben damals Dostarusien und Xinhai in Anspruch genommen.
Man sollte daher die Anforderungen an die Teilung und die Nachfolgestaaten keinesfalls zu hoch schrauben. Was wäre, wenn zu hohe Bedingungen nicht erfüllt werden können, denn die Alternative? Die Teilung würde einfach nur auf der Karte nicht vollzogen, eines der beiden Länder würde auf der Gesamtfläche eingetragen bleiben und die von Herrn Goldmann angesprochene Differenz zwischen Realität und Karte würde zustande kommen. Das Beispiel Tauroggen/Polanien zeigt dies recht eindrucksvoll.
Meiner Meinung nach sollten über die in § 4 zu formulierenden reinen formellen Voraussetzungen keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, und vor allem nicht allzu viel Bedingungen, die objektiv nicht unbedingt nachzuvollziehen sind (z.B. Zustimmung des "Hauptverantwortlichen", kein "erkennbarer Grund" für die Teilung).
Ich würde als Grundbedingung den Antrag des jeweiligen angemeldeten Delegierten des eingetragenen Staats ansehen. Damit kann die OIK davon ausgehen, dass der Antrag von befugter Stelle erfolgt. Dann sollen eben noch jene Angaben aus dem § 4 erforderlich sein und vielleicht noch eine einzuhaltende Mindestexistenzdauer erfüllt sein und damit könnte sich die Sache eigentlich schon erledigt haben.
Bezüglich eventueller Vetorechte könnte man noch überlegen, ob diese wieder für alle Anlieger gelten sollen. Dabei muss man sich aber vor Augen führen, dass die Vetos dann nur gegen die Teilung gerichtet sein können, und falls sie wirksam sind, zwar die Teilung auf der Karte verhindert werden kann, jedoch die "reale" Teilung nicht zu beeinflussen ist.
Will man wirklich Vetorechte gegen Teilungen einräumen, könnte man die ganze separate Teilungsregel besser komplett sein lassen. Denn für diese Abwicklung gibt's ja schon die Möglichkeit der Gebietsverkleinerung (hier dann für den bisher eingetragenen Staat und ohne Vetorecht) und die sofortige Eintragung (eventuell nach einer Reservierung) des neu entstehenden Landes. Letzteres wäre wieder ganz normal vetoberechtigt. Diese Verfahrensmöglichkeit haben damals Dostarusien und Xinhai in Anspruch genommen.

