27.08.2008, 17:45
Nach Abwägung aller bislang vorgetragenen Argument für und gegen die Regelwerksänderung stelle ich mal so fest, dass das grundsätzlich gegen die Benachrichtigung der Nachbarländer keine Einwände erhoben werden. Sie werden also auch weiterhin benachrichtigt werden müssen, um ihnen die Möglichkeit eines Vetos zu eröffnen.
Strittig ist nun der Zeitpunkt der Benachrichtigung..... die ich absichtlich nicht als "Vetobenachrichtigung" betitel, denn....
Das Zeitargument für eine frühere Benachrichtigung der zukünftig möglichen Nachbarstaaten ist nicht aus der Welt zu reden. Je länger die Nachbarn und das zukünftige neue OIK-Mitglied Zeit haben sich auszutauschen, desto eher lassen sich Vetos verhindern und das zur gegenseitigen Zufriedenheit.
Wenn man also die Benachrichtigungspflicht nun verschieben würde, also zur Pflicht macht schon während des Registrierungsverfahrens und aus dem Eintragungsverfahren entfernt und darüber hinaus diese beiden Verfahren koppelt, in dem man direkt nach Abschluss des Reservierungsverfahrens formlos einen Eintragungsantrag stellen könnte, dann müsste meines Erachtens allen Seite genüge getan sein.
Strittig ist nun der Zeitpunkt der Benachrichtigung..... die ich absichtlich nicht als "Vetobenachrichtigung" betitel, denn....
Das Zeitargument für eine frühere Benachrichtigung der zukünftig möglichen Nachbarstaaten ist nicht aus der Welt zu reden. Je länger die Nachbarn und das zukünftige neue OIK-Mitglied Zeit haben sich auszutauschen, desto eher lassen sich Vetos verhindern und das zur gegenseitigen Zufriedenheit.
Wenn man also die Benachrichtigungspflicht nun verschieben würde, also zur Pflicht macht schon während des Registrierungsverfahrens und aus dem Eintragungsverfahren entfernt und darüber hinaus diese beiden Verfahren koppelt, in dem man direkt nach Abschluss des Reservierungsverfahrens formlos einen Eintragungsantrag stellen könnte, dann müsste meines Erachtens allen Seite genüge getan sein.

