13.10.2008, 19:37
Leute, kommt mal auf den Teppich.
Die Abstimmung ist korrekt ausgezählt worden. Ungültige Stimmen müssen schon aus ihrem Sinn heraus als nicht abgeben gewertet werden. Sonst hätten sie ja eine Funktion und wären doch in gewisser Weise wieder gültig. Alles andere ist eine spitzfindige Auslegung, die auch mit der Präambel der Regelwerke nicht vereinbar ist.
Der Antrag verletzt dagegen auch aus meiner Sicht die Ewigkeitsklauseln, da so Staaten gegen ihren Willen gelöscht werden können.
Der Widerspruch darf hier nicht im Sinne des deutschen Verwaltungsrechts gesehen werden, das eine Überprüfung der Verwaltungsentscheidung in der nächsten Instanz vorsieht. Er führt ganz einfach dazu, dass die Löschung nicht stattfindet.
Die Abstimmung ist korrekt ausgezählt worden. Ungültige Stimmen müssen schon aus ihrem Sinn heraus als nicht abgeben gewertet werden. Sonst hätten sie ja eine Funktion und wären doch in gewisser Weise wieder gültig. Alles andere ist eine spitzfindige Auslegung, die auch mit der Präambel der Regelwerke nicht vereinbar ist.
Der Antrag verletzt dagegen auch aus meiner Sicht die Ewigkeitsklauseln, da so Staaten gegen ihren Willen gelöscht werden können.
Der Widerspruch darf hier nicht im Sinne des deutschen Verwaltungsrechts gesehen werden, das eine Überprüfung der Verwaltungsentscheidung in der nächsten Instanz vorsieht. Er führt ganz einfach dazu, dass die Löschung nicht stattfindet.

