16.10.2008, 20:39
Und ob da die Frist steht. Ich markiere es sogar mal extra für Sie. 
Und zum zweiten sage ich es gerne noch einmal: Es herrscht keine Willkür und von einer Ausschaltung des Beirats kann keine Rede sein, da der Beirat mindestens einmal mit einer 2/3-Mehrheit für eine Löschung sein muss, damit überhaupt etwas in die Wege geleitet wird.
Achja: bevor der Beirat überhaupt über die Inaktivität von Nationen abstimmt, muss das Direktorium die Inaktivitätsfeststellung erst einmal vorshclagen. Und jeder halbwegs vernünftige Direktor wird von einen Löschantrag absehen, wenn sich zeigen sollte, dass eine Nation wieder aktiver wird.

Und zum zweiten sage ich es gerne noch einmal: Es herrscht keine Willkür und von einer Ausschaltung des Beirats kann keine Rede sein, da der Beirat mindestens einmal mit einer 2/3-Mehrheit für eine Löschung sein muss, damit überhaupt etwas in die Wege geleitet wird.
Zitat:Original von Lion Lorgar
Dann kennen Sie das "neue" Regelwerk wohl nicht:
[QUOTE]§8 Löschung von der Karte
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt;
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert gelöscht zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird;
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss des Beirats mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
2. Im Falle des Widerspruchs ist der Staat verpflichtet seine Aktivität in einem Zeitrahmen von zwei Monaten wieder aufzunehmen und diese so nachzuweisen, wie es auch bei einer Reservierung und Eintragung gefordert wird.
3. Wird ein Staat innerhalb eines Zeitrahmes von sechs Monaten mehrmals zur Löschung wegen Inaktivität vorgeschlagen und diese durch den Beirat festgestellt, obliegt es den vetoberechtigten Nationen über die Annerkennung eines möglichen Widerspruchs des betroffenen Staates gegen die Löschung zu entscheiden. Wird die Annahme verweigert, in dem sich 2/3 der vetoberechtigten Nationen dafür aussprechen, wird der Staat von der Karte gelöscht.
4. Das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach § 3 (3) wird hiervon nicht berührt. 5. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.
Achja: bevor der Beirat überhaupt über die Inaktivität von Nationen abstimmt, muss das Direktorium die Inaktivitätsfeststellung erst einmal vorshclagen. Und jeder halbwegs vernünftige Direktor wird von einen Löschantrag absehen, wenn sich zeigen sollte, dass eine Nation wieder aktiver wird.

