24.08.2009, 18:00
Wird das Schiedsgericht für längere zeit gewählt, treffen alle Vorbehalte gegenüber eines mächtigen Direktoriums auch gegenüber eines mächtigen Schiedsgerichtes zu. Es bedarf dann eines zweiten Schiedsgerichtes, um willkürliche Entscheidungen des ersten Gerichts rückgängig zu machen. Fakt ist doch eines, jede Revision einer Entscheidung eines Direktoriums bedeutet, es gibt sehr unterschiedliche Meinungen zu einem Thema. Wie kann dann davon ausgegangen werden, ein Schiedsgericht würde dann die Wahrheit wissen? Wer sorgt dann dafür, daß die Entscheidungen des Schiedsgerichts kein Unfug sind? Ein zweites Schiedsgericht müßte her und ein drittes für das zweite usw.
Papperlapapp. Ich lasse mir doch meine genialen Vorschläge nicht durch irgenwelche Bedenkenträgerei, die ultratheoretischem Grundrelativismus entsprungen ist, zerstören.
Tatsache ist und bleibt, daß es einfacher ist, einen kühlen Kopf zu behalten, wenn man auf Grundlage des Regelwerks und der Argumente beider Seiten über die Entscheidungen anderer zu reflektieren hat, als wenn man seine eigenen Entscheidungen bewerten muß. Irren ist menschlich, Irrtümer einzugestehen liebt der Mensch aber überhaupt nicht.
Prinzipiell alles, die Antragstellung beim Schiedsgericht müßte dann spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bescheidung durch das Direktorium erfolgen.
Papperlapapp. Ich lasse mir doch meine genialen Vorschläge nicht durch irgenwelche Bedenkenträgerei, die ultratheoretischem Grundrelativismus entsprungen ist, zerstören.
Tatsache ist und bleibt, daß es einfacher ist, einen kühlen Kopf zu behalten, wenn man auf Grundlage des Regelwerks und der Argumente beider Seiten über die Entscheidungen anderer zu reflektieren hat, als wenn man seine eigenen Entscheidungen bewerten muß. Irren ist menschlich, Irrtümer einzugestehen liebt der Mensch aber überhaupt nicht.Zitat:Ganz unabhängig davon müßte auch darüber diskutiert werden, welche Entscheidungen genau rückgängig gemacht werden können und in welchem Zeitraum. Es kann z.B. nicht sein, daß ein abgelehntes Entragsveto später rückgängig gemacht und der Staat wieder gelöscht wird. Oder daß Inseln nach einem Jahr wieder verschwinden, weil ein Beschluß aufgehoben wird.
Prinzipiell alles, die Antragstellung beim Schiedsgericht müßte dann spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bescheidung durch das Direktorium erfolgen.

