24.08.2009, 21:00
Das ist doch alles nicht wirklich kompliziert. Nehmen wir an, das Direktorium lehnt einen Eintragungswunsch ab. Der betreffende Staat ist infolgedessen berechtigt, Widerspruch (lassen wir mal juristische Feinheiten betreffend Widerspruch und Klage beiseite) zu erheben. Erhebt er Widerspruch in der gesetzten Frist, so ist der Kartenplatz erst einmal bis zur Klärung durch die Wiederspruchsstelle blockiert, ebenso muß er innerhalb der Widerspruchsfrist nach der Ablehnung (etwa zwei Wochen) für neue Anträge blockiert sein. Das ist für mich ein Mindestmaß an Rechtsschutz, das man insbesondere kartenfremden Antragstellern zubilligen sollte.
Plastischer:
Antrag wird gestellt
->Antrag wird abgelehnt
->Zweiwöchige Sperrfrist für Anträge, die den Antrag des obengenannten Antragsstellers berühren, diese Frist ist sogleich die Frist, in der ein Widerspruch gestellt werden muß
->Annahme oder Ablehnung durch das Schiedsgericht (während der Bearbeitung und bis zur Beurteilung durch dieses Gericht dürfen keine Anträge genehmigt werden, die das Anliegen des Antragsstellers berühren)
Plastischer:
Antrag wird gestellt
->Antrag wird abgelehnt
->Zweiwöchige Sperrfrist für Anträge, die den Antrag des obengenannten Antragsstellers berühren, diese Frist ist sogleich die Frist, in der ein Widerspruch gestellt werden muß
->Annahme oder Ablehnung durch das Schiedsgericht (während der Bearbeitung und bis zur Beurteilung durch dieses Gericht dürfen keine Anträge genehmigt werden, die das Anliegen des Antragsstellers berühren)

