18.09.2009, 18:11
Für eine Stichwahl gibt es keine Grundlage in unserer Geschäftsordnung. Aus meiner Sicht bleibt nur eine Möglichkeit: Wiederholung der Wahl.
Und das, so leid es manchem sicher tun wird, auch unter Einhaltung der Fristen aus Artikel 15 Punkt 1. der Geschäftsordnung. Eine einzige Interpretationsmöglichkeit sehe ich bei der Auschreibungsfrist. Diese könnte man meiner Meinung nach unter analoger Anwendung von Artikel 15 Punkt 1. Satz 3 auf 7 Tage verkürzen.
Und das, so leid es manchem sicher tun wird, auch unter Einhaltung der Fristen aus Artikel 15 Punkt 1. der Geschäftsordnung. Eine einzige Interpretationsmöglichkeit sehe ich bei der Auschreibungsfrist. Diese könnte man meiner Meinung nach unter analoger Anwendung von Artikel 15 Punkt 1. Satz 3 auf 7 Tage verkürzen.

