20.11.2009, 13:57
Zitat:
Vertrag zum Staatenbund
zwischen dem Königreich Nøresund – und dem Königreich Narapul
Im Auftrag Ihrer Majestäten, und dem Volk beider Länder, zum Willen der Einheit beseelt im gemeinsamen Länderverbund:
Vereinigtes Königreich Nøresund-Narapul (vKrNN)
(Nachfolgend Vereinigtes Königreich genannt)
Vorwort:
Wir, die Völker des Königreich Nøresund und des Königreichs Narapul, eingedenk der kulturellen Vielfalt und Schönheit unser Länder, einig in all unseren Stämmen und in der Tradition von Freiheit und Rechtstaatlichkeit, von dem Willen beseelt, die Würde und Freiheit jedes Menschen zu achten und zu verteidigen, dem gesellschaftlichen Fortschritt zu dienen, den allgemeinen Wohlstand zu begünstigen, geben uns in freier Selbstbestimmung der Vereinigung unserer Länder zu einem Staatenbund hin.
§1 (Allgemeines)
Das Königreich Nøresund, und das Königreich Narapul vereinigen sich zum Staatenbund Vereinigtes Königreich Nøresund-Narapul. Das Staatsgebiet des Königreiches Narapul wird in die Gebiete des Königreiches Nøresund in seiner Gänze aufgenommen und stellt die autonome Provinz Narapul dar. Die Föderation trägt den Namen Vereinigtes Königreich Nøresund und Narapul. Die Kurzbezeichnung lautet Vereinigtes Königreich.
§2: (Regierungstätigkeiten)
Die Unabhängigkeit beider Länder ist gewährleistet. Beide Länder arbeiten mit autonomen Regierungen. Die Mitglieder der Föderation werden durch ihre jeweiligen, verfassungs- und hausgesetzmäßigen Staatsoberhäupter völkerrechtlich vertreten. Im Falle einer Änderung der Föderationsstruktur, insbesondere einer vollständigen Vereinigung zwischen den Föderationsmitgliedern, übernimmt das verfassungs- und hausgesetzmäßige Staatsoberhaupt des Königreiches Nøresund die Rolle als Staatsoberhaupt. Widerspricht dies der Verfassung des Königreiches Narapul, so wird die den Hausgesetzen des Hauses Aer und der Verfassung des Königreiches Narapul entsprechende Person des Hauses Nøresund stellvertretendes Staatsoberhaupt für den Reichsteil Narapul.
§3 (Verträge)
Die von beiden Seiten bereits unterschriebenen Verträge behalten ihre Gültigkeit, bis zum fristgerechten Widerruf. Bereits geschlossene Verträge mit dem Ausland gehen nicht auf den jeweils anderen Staatenbund über, und bleiben autonom.
§4 (Staatenbund)
Der Staatenbund arbeitet gemeinschaftlich, und im Sinne beider Völker. Ein gemeinsames Landesforum wird angestrebt. Der Staatenbund dient dem Erhalt beider Länder, und zur Stärkung der gemeinsamen Aktivität. Das Königreich Narapul behält das Recht auf eigene Darstellung (Homepage), sowie einen eigenen Forenbereich innerhalb des Königreiches Nøresund. Das Königreich Narapul wird zum Landesteil des Königreichs Nøresund.
§5 (Staatsoberhaupt)
Beide Länder arbeiten mit autonomen Staatsoberhäuptern. Ihre Majestät, Königin Amydala I., behält alle Ihre Titel und Würden sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Sie unterwirft sich auf der Grundlage Ihrer alleinigen verfassungsgebenden Gewalt freiwillig der Jurisdiktion des Oberhauptes des Hauses Nøresund.
§6 (Verfassung)
Die Verfassung beider Länder bleibt autonom und unangetastet. Eine gemeinsame Verfassung kann angestrebt werden, und benötigt den Mehrheitsbeschluss der Regierung in der zurzeit gültigen Verfassung des Königreichs Nøresund. Die Gesetze, sowie die Verfassung des Königreiches Narapul gelten nach Vertragsunterzeichnung fort.
§7 (Kompetenzen)
Das Königreich Narapul verzichtet im Bereich der Innen- Wirtschafts- und Währungspolitik auf seine eigene Handlungsmacht. Nøresunder Recht geht, sofern es nicht der Verfassung des Königreiches Narapul widerspricht, narapulianischem Recht auf diesen Gebieten vor.
Die Außenpolitik, sowie alle diplomatischen Angelegenheiten verbleiben im alleinigen Machtbereich des Königreiches Narapul. Es wird ein Koordinierungsrat eingerichtet, um tiefgreifende Divergenzen zwischen den Politiken der Föderationsmitglieder zu vermeiden.
§8 (Staatsbürgerschaft)
Eine eigene narapulianische Staatsbürgerschaft besteht nicht mehr, alle Staatsbürger Narapuls werden Staatsbürger des Vereinigten Königreiches Nøresund/ Narapul.
§9 (Kündigung)
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch Erklärung beendet werden. Nach Wirksamwerden der Kündigung leben die Königreiche Narapul und Nøresund als souveräne Staaten wieder auf. Regelungen über das Staatsgebiet (Forum) werden bei Kündigung getroffen.
§10 (Wirksamkeit)
Die Gründung der Föderation erfolgt unverzüglich nach Unterzeichnung und Verkündung des Vertrages in den beiden beteiligten Nationen.
Voté et approuvé par la Chambre des Pairs
Signée par Sa Majesté la Reine Amydala I.
Quelle: Quelle: http://www.koenigreich-noeresund.de/foru...post102508


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