05.07.2010, 23:05
Bisher hat es in der Geschäftsordnung auch keine Niederschrift möglicher Sanktionen gegeben. Es stehen darin klare Regeln und wenn jemand gegen diese verstößt, so obliegt es dem Direktorium zu handeln.
Zudem besagt Art. 2 Abs. 2 GO lediglich, dass Staaten das Recht haben, einen Delegierten zu entsenden. Es besteht keinerlei Pflicht dazu.
Um Anträge auf Eintragung, Löschung oder Zusammenschluss zu stellen muss man keinen Delegierten bei der OIK haben. Um von seinem Vetorecht Gebrauch zu machen oder einer Löschung zu widersprechen ebensowenig. Einzig und allein die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen wird dadurch beschnitten.
Zudem besagt Art. 2 Abs. 2 GO lediglich, dass Staaten das Recht haben, einen Delegierten zu entsenden. Es besteht keinerlei Pflicht dazu.
Um Anträge auf Eintragung, Löschung oder Zusammenschluss zu stellen muss man keinen Delegierten bei der OIK haben. Um von seinem Vetorecht Gebrauch zu machen oder einer Löschung zu widersprechen ebensowenig. Einzig und allein die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen wird dadurch beschnitten.

