20.08.2010, 15:11
Werte Delegierte,
ich habe diese Änderung vorgeschlagen, da die jüngste Vergangenheit gezeigt hat, dass das Regelwerk eine Lücke aufweist, deren Auslegung sehr unterschiedlich interpretiert wurde und leider zu unschönen, heftigen Diskussionen geführt hat. Dies soll in Zukunft vermieden werden!
Auslöser, falls es noch nicht jedem klar sein sollte, war der Antrag Victoriens auf Eintragung an einer Stelle der Karte, welche eindeutig als Landmasse ausgewiesen ist, vorher auch mit Nationen besetzt war, aber durch deren Löschung verwaiste und somit zur Auswirkung hatte, dass plötzlich kein vetoberechtigter Staat mehr in der Nähe war. Insofern hätte eine Eintragung niemals stattfinden können, es sei denn, man hätte direkt den Beirat um Entscheidung gebeten, quasi als Ausnahmefall.
Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Eintragungsverfahrens und des Kartenregelwerkes an sich. Vielmehr ist es Aufgabe des Direktoriums über einen Eintragungsantrag zu entscheiden und das soll es auch bleiben! Daher wird diese Änderung des § 5 notwendig.
Um jedoch die Nationen, insbesondere die in unmittelbarer Nähe liegenden Staaten, nicht gänzlich zu übergehen, wurde die Möglichkeit eingebaut ein Veto einzulegen. Für dieses Veto gelten die Vorschriften nach § 7 Kartenregelwerk zwingend. Was sich aus meiner Sicht von selbst versteht, besonders aber, da Anträge hinreichend begründet sein müssen und sodann vom Direktorium, unter Würdigung der Begründung, zu bescheiden sind.
ich habe diese Änderung vorgeschlagen, da die jüngste Vergangenheit gezeigt hat, dass das Regelwerk eine Lücke aufweist, deren Auslegung sehr unterschiedlich interpretiert wurde und leider zu unschönen, heftigen Diskussionen geführt hat. Dies soll in Zukunft vermieden werden!
Auslöser, falls es noch nicht jedem klar sein sollte, war der Antrag Victoriens auf Eintragung an einer Stelle der Karte, welche eindeutig als Landmasse ausgewiesen ist, vorher auch mit Nationen besetzt war, aber durch deren Löschung verwaiste und somit zur Auswirkung hatte, dass plötzlich kein vetoberechtigter Staat mehr in der Nähe war. Insofern hätte eine Eintragung niemals stattfinden können, es sei denn, man hätte direkt den Beirat um Entscheidung gebeten, quasi als Ausnahmefall.
Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Eintragungsverfahrens und des Kartenregelwerkes an sich. Vielmehr ist es Aufgabe des Direktoriums über einen Eintragungsantrag zu entscheiden und das soll es auch bleiben! Daher wird diese Änderung des § 5 notwendig.
Um jedoch die Nationen, insbesondere die in unmittelbarer Nähe liegenden Staaten, nicht gänzlich zu übergehen, wurde die Möglichkeit eingebaut ein Veto einzulegen. Für dieses Veto gelten die Vorschriften nach § 7 Kartenregelwerk zwingend. Was sich aus meiner Sicht von selbst versteht, besonders aber, da Anträge hinreichend begründet sein müssen und sodann vom Direktorium, unter Würdigung der Begründung, zu bescheiden sind.

