17.01.2006, 19:04
Dann wünscht Herr Bergmann wohl eine Abstimmung darüber?
Neue Fassung:
§5 Eintragung
1.1 Eine Eintragung in die Karte ist nur auf vorhandenen, nicht besiedelten Landflächen möglich. Vetorecht besteht und ist nach § 7 Kartenregelwerk geregelt.
1.2 Eine Eintragung einer neuen Landfläche bedarf der Zustimmung 2/3 aller Delegierten der OIK.
2. Die Übernahme eines Staatsgebietes oder der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Staatsgebiete sind möglich, wenn die beteiligten Staaten mindestens seit zwei Monaten auf der Karte eingetragen sind.
Vetos sind unzulässig, da es sich hierbei um ureigenste Angelegenheiten der antragstellenden Nationen handelt.
3. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
4. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
5. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
Neue Fassung:
§5 Eintragung
1.1 Eine Eintragung in die Karte ist nur auf vorhandenen, nicht besiedelten Landflächen möglich. Vetorecht besteht und ist nach § 7 Kartenregelwerk geregelt.
1.2 Eine Eintragung einer neuen Landfläche bedarf der Zustimmung 2/3 aller Delegierten der OIK.
2. Die Übernahme eines Staatsgebietes oder der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Staatsgebiete sind möglich, wenn die beteiligten Staaten mindestens seit zwei Monaten auf der Karte eingetragen sind.
Vetos sind unzulässig, da es sich hierbei um ureigenste Angelegenheiten der antragstellenden Nationen handelt.
3. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
4. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
5. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.

