11.09.2010, 14:33
8. Jedes Beiratsmitglied hat das Recht, in begründeten Fällen Einspruch gegen ein Abstimmungsergebnis einzulegen und dadurch Wiederholung der Abstimmung zu erwirken. Über die Zulässigkeit des Einspruches entscheidet die 2/3 - Mehrheit des Direktoriums
8a Es kann nur Einmal gegen ein Abstimmungsergebnis Einspruch erhoben werden.
Die nach Einspruch erhobene Entscheidung des Direktoriums ist Bindend und kann dann nicht mehr mittels ein Einspruch angefochten werden.
So könnte man ein "Einspruchs Sintflut" eindämmen.
8a Es kann nur Einmal gegen ein Abstimmungsergebnis Einspruch erhoben werden.
Die nach Einspruch erhobene Entscheidung des Direktoriums ist Bindend und kann dann nicht mehr mittels ein Einspruch angefochten werden.
So könnte man ein "Einspruchs Sintflut" eindämmen.

