12.09.2010, 14:56
Ich bitte darum den Antrag aufrecht zu erhalten. Falls nicht, dann übernehme ich den Antrag, denn ich halte eine solche Regelung für wichtig.
Bislang war es nie ein Problem einen Einspruch gegen eine Abstimmung einzulegen, wie ich brereits an anderer Stelle (bei meinem Einspruch innerhalb des Forums des Direktoriums) dargelegt habe. Das Direktorium hat in der Regel den Antrag angenommen, wenn er ausreichend begründet war und ihn dem Beirat zur Diskussion und Abstimmung überstellt. Das hat funktioniert ohne das man dafür extra eine Regel aufstellen musste.
Da das jetzt anders geworden ist, muss man eben eine Regel dazu schaffen. Diese muss auch gar nicht explizit aufgeplustert werden. Wichtig ist, dass
a) ein Einspruch zulässig ist
b) dieser ausreichend begründet wird
c) dass der Beirat die Entscheidung über den Einspruch trifft
d) die Entscheidung durch 2/3 der Delegierten abgedeckt ist
Alles andere muss man nicht zwingend aufführen. Dem entsprechend lautet die gewünschte Änderung des Artikel 5, durch Anhang des Punktes 8.
Bislang war es nie ein Problem einen Einspruch gegen eine Abstimmung einzulegen, wie ich brereits an anderer Stelle (bei meinem Einspruch innerhalb des Forums des Direktoriums) dargelegt habe. Das Direktorium hat in der Regel den Antrag angenommen, wenn er ausreichend begründet war und ihn dem Beirat zur Diskussion und Abstimmung überstellt. Das hat funktioniert ohne das man dafür extra eine Regel aufstellen musste.
Da das jetzt anders geworden ist, muss man eben eine Regel dazu schaffen. Diese muss auch gar nicht explizit aufgeplustert werden. Wichtig ist, dass
a) ein Einspruch zulässig ist
b) dieser ausreichend begründet wird
c) dass der Beirat die Entscheidung über den Einspruch trifft
d) die Entscheidung durch 2/3 der Delegierten abgedeckt ist
Alles andere muss man nicht zwingend aufführen. Dem entsprechend lautet die gewünschte Änderung des Artikel 5, durch Anhang des Punktes 8.
Zitat:Gegen eine Entscheidung des Direktoriums oder eine Abstimmung des Beirates ist die Einlegung eines Widerspruches möglich, wenn dieser ausreichend begründet ist. Über die Richtigkeit des Einspruchs entscheidet der Beirat mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

