19.06.2011, 13:37
Ich vermute wir haben etwas unterschiedliche Prioritäten. Ich möchte eine MN in ihren Sim-Möglichkeiten eigentlich so wenig wie möglich einschränken.
Wie wäre es dann wenn wir die Sperrfrist zwischen zwei Erweiterungen auf 6 Monaten belassen aber die Wartefrist für eine erste Erweiterung auf 9 setzen. Damit sollte nun wirklich sichergestellt sein dass Erweiterungsanträge nur von MNs kommen die auf der Karte etabliert sind.
Also folgende Variante:
Wie wäre es dann wenn wir die Sperrfrist zwischen zwei Erweiterungen auf 6 Monaten belassen aber die Wartefrist für eine erste Erweiterung auf 9 setzen. Damit sollte nun wirklich sichergestellt sein dass Erweiterungsanträge nur von MNs kommen die auf der Karte etabliert sind.
Also folgende Variante:
Zitat:I.
§5 (2)
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
wird geändert zu:
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 6 Monate lang auf der Karte eingetragen sind.
II.
§5 (7)
7. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
wird ersatzlos gestrichen !
III.
§6 (6)
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
wird geändert zu:
6. Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, die nicht zu einer Vergrößerung führt ist nur alle 3 Monate einmal und erstmalig frühestens 3 Monate nach der Eintragung zulässig.
Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, die zu einer Vergrößerung führt ist nur alle 6 Monate einmal und erstmalig frühestens 9 Monate nach der Eintragung zulässig.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.

