19.06.2011, 15:03
Zitat:Original von Mehregaan
Wie würde das konkret aussehen in deinen Vorstellungen?
Zunächst müssten wir hierbei wohl den Begriff der Gebietsveränderung vom Begriff der Gebietserweiterung etwas abgrenzen.
Zum Beispiel in der Art:
6. Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, die nicht zu einer Vergrößerung führt ist nur alle 2 Monate einmal und erstmalig frühestens 2 Monate nach der Eintragung zulässig.
Eine Gebietsveränderung im Sinne der Hinzunahme neuer Gebiete die nicht Teil der usrprünglichen Ausgestaltung einer MN waren (Gebietserweiterung), erfordert eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen auf den neu gestalteten Gebieten.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
Natürlich unter dem Vorbehalt dass geteiltes Staatsgebiet sehr wohl Teil der ursprünglichen Gestaltung sein kann (ansonsten müsste die Definition anders gesetzt werden). Ich habe die Frist für Gebietsveränderungen ohne Vergrößerung jetzt erstmal wieder auf 2 Monate runter genommen um es an die 60 Tage geforderte interne Aktivität anzupassen.
Im Grunde ist damit jetzt keine Wartefrist mehr verlangt sondern eine tatsächliche interne Simulation auf dem betreffenden Gebiet über einem bestimmten Zeitraum (die Ansprüche verlagern sich also von einer Planungsphase für die Erweiterung auf eine Ausgestaltungsphase wenn du so willst).

