25.08.2014, 17:03
Zitat:Original von Willhelm von Bajar
Also ich währe für folgendes.
Zitat:6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt.
Ja, dem würde ich mich anschließen.
Wobei Art. 4 (1) - wenn es da auch schon immer so stand - im Grunde verkehrt ist. Eine Zahl in Klammer bedeutet Absatz (was man im Text allerdings Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 4 I schreiben würde), die Artikel sind in der GO aber nach Nummern (1., 2., 3., ...) unterteilt. Daher müßte es eigentlich Art. 4 Nr. 1 heißen.
Zitat:Artikel 4: Personal
1. Das Hauptpersonal der OIK bildet das Direktorium, bestehend aus dem Exekutivdirektor, dem Vizedirektor für Kartographie und dem Vizedirektor für Kartenanträge.
2. Dem Direktorium sind die Abteilungen wie folgt unterstellt:
a) dem Exekutivdirektor die Abteilungen nach § 3 Absatz 1 Punkte a) und b)
b) dem Vizedirektor für Kartographie die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt c)
c) dem Vizedirektor für Kartenanträge die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt d).
3. Die Mitglieder des Direktoriums können sich bei Abwesenheit ohne Einschränkungen gegenseitig vertreten.
4. Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch Beschluss des Direktoriums bestellt werden. Diese gehören nicht zum Hautpersonal nach Absatz 1.
5. Der Exekutivdirektor verwaltet und archiviert die Beiratsbeschlüsse. Er macht sie der Öffentlichkeit in der Bibliothek der OIK zugänglich. Das System der Archivierung wird durch Beiratsbeschluss bestimmt.
6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.
7. Auf Antrag eines Vertreters und Unterstützung des Antrages durch weitere vier abstimmungsberechtigte Vertreter kann der Beirat einem Mitglied des Direktoriums während seiner Amtszeit das Amt dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des Nachfolgers verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.
8. Bei Rücktritt eines Direktors wird die Neuwahl vorgezogen. Die Amtszeit verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.
9. Die Direktoren bleiben in ihrem Amt, bis ein Nachfolger feststeht.
10. Das Direktorium übt das Hausrecht aus.

