22.06.2006, 12:57
Zitat:Original von Faantir Gried
Nach den Maßstäben der Souveränität sehr wohl. S B ist nicht völkerrechtlich souverän.
Doch, natürlich. Die Beauftragung eines anderen zur Erledigung eigener Geschäfte ist gerade ein Ausdruck von Souveränität.
Die Frage, ob Turanien San Bernardo auch in der OIK vertreten kann, hängt davon ab, ob die OIK ihrerseits Völkerrechtssubjekt ist. Ich meine nein, aber darüber kann man streiten.
Die eigentliche Crux ist aber, dass ein Veto des betroffenen Staates gegen eine Löschung wg. Inaktivität immer gültig ist, ganz gleich, ob derjenige, der es einlegt, überhaupt noch ein Interesse hat, den Staat zu betreiben oder nur noch (zusätzliche) Sitze und Stimmen im Beirat braucht, um sein Ego auf Trab zu halten.

