24.08.2006, 20:22
Zitat:
Sehr verehrter Herr Executivdirector,
Excellenzen,
wir, Wilhelm II., Fürst von Kypern, geben hiermit folgenden zwischen meinem Fürsthenthume und dem Neunkirchener Reiche gefaßten Contract, bekannt, welche die Souveränität über das Fürsthentum Kypern auf Seine kaiserliche Majestät Henri Louis zu Grimmberg überträgt. Wir bitten dieses bei der nächsten Actualisierung der Weltkarte zu berücksichtigen. Danke.
Zitat:[ek]Die Regierungen des Fürstenthums Kypern, nachfolgend Kypern genannt, und des Neuenkirchner Reichs, nachfolgend Neuenkirchen genannt, haben beschlossen, was folgt:
Art. 1
(1) Kypern ist ein Bundesland des Neuenkirchner Reichs.
(2) Kypern wird politisch und wirtschaftlich dem Neuenkirchner Reich angegliedert.
Art. 2
(1) Seine Durchlaucht Wilhelm II. bleiben weiterhin Fürst von Kypern und üben diejenigen Kompetenzen im Lande aus, die nicht unter die Zuständigkeit des Reichs fallen.
(2) Die Stauffische Erbfolgeregelung für Kypern hat weiterhin Bestand.
Art. 3
(1) Die Staatsbürgerschaft Kyperns fällt fort.
(2) Für alle Bürger Kyperns gibt es nur noch die Neuenkirchner Staatsangehörigkeit.
(3) Alle Bürger Kyperns genießen daher die laut Reichsgesetz in Neuenkirchen garantierten Bürgerrechte.
Art. 4
Das derzeit in Kypern geltende Recht bleibt bis auf weiteres in Kraft. Die Einführung des Reichsrechts in Bereichen, die nicht den Kompetenzen der Bundesländer unterliegen, erfolgt durch den Reichskanzler bzw. den dafür zuständigen Executoren.
Art. 5
Die zuständigen Executoren werden ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die zur Anpassung an den neuen Rechtszustand erforderlich sind; sie können auch von den Vorschriften des Reichsrechts abweichende Bestimmungen erlassen.
Art. 6
(1) Die Kyprischen Streitkräfte werden aufgelöst, über die weitere Verwendung von Gerät und Personal entscheidet der Executor für Krieg und Rüstung.
(2) Zum Schutze Kyperns werden entsprechende Einheiten der Neuenkirchner Reichswehr aufgestellt.
(3) Alle Stauffischen Truppen werden aus Kypern abgezogen, die Garnisonen Athiénou und Kallithéa geräumt.
Art. 7
Sämtliche auswärtige Verträge des Fürstentums Kypern bedürfen einer erneuten Ratifikation durch die Neuenkirchner Reichsregierung.
Art. 8
Die Verfassungen beider Staaten werden dergestalt modifiziert, daß sie mit einander entsprechend den Richtlinien dieses Vertrages kompatibel sind.
Art. 9
Beide Staaten werden bei der OIK Schritte zum Vollzug der Übernahme einleiten.
Art. 10
Dieser Vertrag wird mit den Unterschriften des Fürsten von Kypern, des Neuenkirchner Kaisers und des Neuenkirchner Reichskanzlers wirksam.
Für das Fürstenthum Kypern:
Divina Gratia König von Stauffen, Fürst von Kypern etc. etc.
Für das Neuenkirchner Reich:
von Gottes Gnaden Neuenkirchner Kaiser, König von Grimmberg, Erzherzog von Coehren etc.
Großherzog zu Hoope, Reichskanzler


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