22.09.2007, 09:49
Nachdem die Veto-Reform im Beirat - meiner Ansicht nach zu Recht - gescheitert ist, halte ich es für sinnvoll, dass Thema nicht ganz zu den Akten zu legen, sondern es noch einmal anzugehen. Aus diesem Grunde schlage ich dem Beirat folgenden neuen § 7 Kartenordnung vor:
zu § 7
Hier habe ich die Vetoberechtigten und die Wirkungen eines Vetos festgelegt. Das ist insoweit nichts neues.
zu § 7a
Hier habe ich die Frist ein wenig verändert, so dass sie bis zum Ende des Tages geht. Durch das einheitliche Fristende ist es einfacher sich hieran zu halten und man muss nicht immer auch noch die konkrete uhrzeit der Antragstellung berücksichtigen.
In Absatz 2 habe ich eine Regelung für den Fall, dass eine Nation nicht informiert wird getroffen. Die Löschung aus der Karte bei einem Veto ist konsequent, weil es bei dem Veto nie zur Eintragung gekommen wäre.
zu 7b und 7c
Hier habe ich versucht aufzuzeigen mit welchen Argumenten ein Veto begründet werden darf. Insbesondere für das Direktorium habe ich hier eine Neuerung eingebaut: Es darf nun offiziell aus allgemeinen Erwägungen zum Schutz der Karte ein Veto einlegen. Zusammen mit der Regelung aus 7c wird daraus eine Vorlage an den Beirat, dem in diesen allgemeinen Fragen das letzte Wort zukommen kann und soll.
Das Verwerfen von Vetos obliegt dem Direktorium. Aus meiner Sicht könnte man auch das dem Beirat vorlegen, aber aus der Diskussion zum Vorschlag des Direktoriums war zu entnehmen, dass das nicht gewünscht ist. Daher soll hier das Direktorium letztendlich alleine bestimmen.
allgemein
Ich habe den § 7 in mehrere §§ aufgeteilt, damit die Materie überschaubarer und damit leichter zu lesen ist.
Ich habe auch die Verweisungen auf den § 7 angepasst.
Zitat:§ 7 Vetorecht
1. Nationen, die ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem umliegenden Planquadrat besitzen, haben bei Neueintragungen und Gebietserweiterungen ein Vetorecht.
2. Das Direktorium hat ebenfalls ein Vetorecht.
3. Ein akzeptiertes Veto hat die Wirkung, dass der Eintragungs- oder Änderungsantrag nicht mehr genehmigt werden darf.
§ 8 Frist und Form des Vetorechts
1. Das Veto ist sieben Tage nach Antragsstellung zu erheben. Die Frist endet am siebten Tag nachdem Tag an dem der Antrag gestellt wurde um 24 Uhr. Der Tag an dem der Antrag gestellt wurde wird nicht mitgezählt.
2. Wird eine vetoberechtigte Nation nicht über die Antragstellung informiert, so läuft für sie die Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, sie endet aber längstens einen Monat nach der Antragstellung. Das gilt nicht, wenn die Nation mangels eines funktionsfähigen Forums oder sonst aus technischen Gründen nicht zu erreichen war. Ist der Antrag bereits genehmigt und die Änderung eingetragen, so ist auf Antrag der Nation die Genehmigung aufzuheben und die Kartenänderung rückgängig zu machen.
3. Das Veto kann nur vom eingetragenen Delegierten einer vetoberechtigen Nation im Kartenbüro eingelegt werden.
§ 9 Begründung des Vetos
1. Vetos sind nachvollziehbar zu begründen.
2. Vertreter der Nationen können ein Veto insbesondere mit einer groben kulturellen, klimatischen oder topographischen Unstimmigkeit begründen.
3. Vertreter der Nationen dürfen das Veto nicht mit persönlichen Konflikten einzelner Mitspieler, dem politischen System der einzutragenden Nation oder anderen sachfremden Erwägungen begründen.
4. Das Direktorium darf sein Veto auch aus allgemeinen Gründen insbesondere bei übermäßigem Gebrauch von Kartenplatz, übermäßigem Gebrauch von Meeresfläche oder unzureichender Simulation von Gebietserweiterungen einlegen.
§ 10 Rücknahme
1. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an sachfremde Erwägungen geknüpft werden.
2. Das Direktorium darf ein Veto verwerfen, wenn es aus sachfremden Erwägungen eingelegt wurde. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
3. Legt das Direktorium ein Veto aus allgemeinen Gründen ein, so kann der Antragsteller dagegen den Beirat anrufen. Dieser entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob das Veto aufrecht erhalten bleibt.
Der bisherige § 8 wird § 11, der bisherige § 9 wird § 12, der bisherige § 10 wird § 13 und der bisherige § 11 wird § 14.
Der bisherige § 5 1 wird wie folgt geändert:
Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gelten die Bestimmungen über das Veto-Recht.
Der bisherige § 6 1 wird wie folgt geändert:
Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gelten die Bestimmungen über das Veto-Recht.
zu § 7
Hier habe ich die Vetoberechtigten und die Wirkungen eines Vetos festgelegt. Das ist insoweit nichts neues.
zu § 7a
Hier habe ich die Frist ein wenig verändert, so dass sie bis zum Ende des Tages geht. Durch das einheitliche Fristende ist es einfacher sich hieran zu halten und man muss nicht immer auch noch die konkrete uhrzeit der Antragstellung berücksichtigen.
In Absatz 2 habe ich eine Regelung für den Fall, dass eine Nation nicht informiert wird getroffen. Die Löschung aus der Karte bei einem Veto ist konsequent, weil es bei dem Veto nie zur Eintragung gekommen wäre.
zu 7b und 7c
Hier habe ich versucht aufzuzeigen mit welchen Argumenten ein Veto begründet werden darf. Insbesondere für das Direktorium habe ich hier eine Neuerung eingebaut: Es darf nun offiziell aus allgemeinen Erwägungen zum Schutz der Karte ein Veto einlegen. Zusammen mit der Regelung aus 7c wird daraus eine Vorlage an den Beirat, dem in diesen allgemeinen Fragen das letzte Wort zukommen kann und soll.
Das Verwerfen von Vetos obliegt dem Direktorium. Aus meiner Sicht könnte man auch das dem Beirat vorlegen, aber aus der Diskussion zum Vorschlag des Direktoriums war zu entnehmen, dass das nicht gewünscht ist. Daher soll hier das Direktorium letztendlich alleine bestimmen.
allgemein
Ich habe den § 7 in mehrere §§ aufgeteilt, damit die Materie überschaubarer und damit leichter zu lesen ist.
Ich habe auch die Verweisungen auf den § 7 angepasst.

