26.07.2010, 13:10
Bin ich eigentlich der einzige, der sieht, daß in der gegenwärtigen Fassung des Artikel 2 der Geschäftsordnung
der Abschnitt 6 ( für mich ist er nach wie vor auch aus formalen abstimmungstechnischen Gründen fraglich) eindeutig gegen die Abschnitte 1 und 2 der Geschäftsordnung verstößt oder zumindest mit ihnen konkurriert. Da steht nämlich ausdrücklich "alle auf der Karte eingetragenen Staaten sind Mitglieder des Beirats " und "jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden" und genau das ist unter gewissen Umständen eben nicht sichergestellt. Es fragt sich ferner, wie das Direktorium einen Anwendungsvorrang des Abschnittes 6 vor den Abschnitten 1 und 2 rechtfertigen resp. begründen will.
Zitat:Artikel 2: Der OIK-Beirat
1. Alle auf der Karte eingetragenen Staaten sind Mitglieder des Beirats der OIK.
2. Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden, unabhängig davon, wieviel Landesteile auf der Karte der OIK eingetragen sind.
3. Die nach Absatz 2 entsandten Delegierten vertreten ihren Mitgliedstaat im Beirat, nehmen das Rede- und Antragsrecht in Anspruch und üben das Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmung für den Mitgliedsstaat aus.
4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln und des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel zu entscheiden.
5. Jeder Delegierte hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.
6. Einer RL-Person ist es nur erlaubt für einen Mitgliedsstaat das Amt eines Delegierten wahrzunehmen.
der Abschnitt 6 ( für mich ist er nach wie vor auch aus formalen abstimmungstechnischen Gründen fraglich) eindeutig gegen die Abschnitte 1 und 2 der Geschäftsordnung verstößt oder zumindest mit ihnen konkurriert. Da steht nämlich ausdrücklich "alle auf der Karte eingetragenen Staaten sind Mitglieder des Beirats " und "jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden" und genau das ist unter gewissen Umständen eben nicht sichergestellt. Es fragt sich ferner, wie das Direktorium einen Anwendungsvorrang des Abschnittes 6 vor den Abschnitten 1 und 2 rechtfertigen resp. begründen will.

