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[Diskussion] Änd. § 5 Kartenregelwerk
#1
Werte Damen und Herren Delegierte,

die arcorianische Delegierte beantragt den § 5 des Kartenregelwerkes wie folgt zu ändern:

Zitat:Bisher gültige Version:

§5 Eintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten
mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. Bei Besiedlung eines neuen Kontinents muss das Direktorium hiervon eine Ausnahme erlauben.
4. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
7. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.

Zitat:Beantragte Version:

§5 Eintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten
mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
4. Eine Ausnahmegenehmigung zu §5 (3) kann durch das Direktorium ausgesprochen werden. Gegen die Ausnahmegenehmigung kann Veto durch ein Mitglied des Beirates eingelegt werden (weiter gilt § 7).

5. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
6. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
7. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.
8. Die Eintragung, jedoch nicht die Reservierung eines Staatsgebietes kann die Veränderung eingetragener oder die Schaffung neuer Landmassen beinhalten. Die Reservierung einer Kartenfläche ist aber im Rahmen der Begrenzungen für Eintragungsanträge gemäß Kartenregelwerk ohne Rücksicht auf bisher eingetragene Land- und Wasserflächen möglich.

Änderungen sind rot markiert und nur im § 5 (3) und (4), sowie in der darauffolgend veränderten Nummerierung anzutreffen.

Die Diskussion ist eröffnet.

gez. Fresse
#2
Werte Delegierte,

ich habe diese Änderung vorgeschlagen, da die jüngste Vergangenheit gezeigt hat, dass das Regelwerk eine Lücke aufweist, deren Auslegung sehr unterschiedlich interpretiert wurde und leider zu unschönen, heftigen Diskussionen geführt hat. Dies soll in Zukunft vermieden werden!

Auslöser, falls es noch nicht jedem klar sein sollte, war der Antrag Victoriens auf Eintragung an einer Stelle der Karte, welche eindeutig als Landmasse ausgewiesen ist, vorher auch mit Nationen besetzt war, aber durch deren Löschung verwaiste und somit zur Auswirkung hatte, dass plötzlich kein vetoberechtigter Staat mehr in der Nähe war. Insofern hätte eine Eintragung niemals stattfinden können, es sei denn, man hätte direkt den Beirat um Entscheidung gebeten, quasi als Ausnahmefall.

Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Eintragungsverfahrens und des Kartenregelwerkes an sich. Vielmehr ist es Aufgabe des Direktoriums über einen Eintragungsantrag zu entscheiden und das soll es auch bleiben! Daher wird diese Änderung des § 5 notwendig.

Um jedoch die Nationen, insbesondere die in unmittelbarer Nähe liegenden Staaten, nicht gänzlich zu übergehen, wurde die Möglichkeit eingebaut ein Veto einzulegen. Für dieses Veto gelten die Vorschriften nach § 7 Kartenregelwerk zwingend. Was sich aus meiner Sicht von selbst versteht, besonders aber, da Anträge hinreichend begründet sein müssen und sodann vom Direktorium, unter Würdigung der Begründung, zu bescheiden sind.
#3
von meiner Seite aus OK
#4
Gibt es hierzu noch weitere Anmerkungen oder können wir zur Abstimmung schreiten?
#5
Ich kann keinen weiteren Diskussionsbedarf mehr erkennen.
Deshalb schließe ich die Diskussion und leite die Abstimmung ein.

gez. Fresse


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